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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027 vom 1. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 217)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den
Universitäten, den Hochschulen für angewandte Wissenschaften
und der Dualen Hochschule Sachsen
im Studienjahr 2026/2027
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027 –
SächsZZVO 2026/2027)

Vom 1. Juni 2026

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger

(1) Für das Studienjahr 2026/2027 ergeben sich aus Anlage 1 für die dort genannten Studiengänge die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.

(2) 1Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester 2026/2027 aufgenommen. 2Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie an der Westsächsischen Hochschule Zwickau im Masterstudiengang Advanced Green Engineering and Sustainable Management1 auch zum Sommersemester 2027 aufgenommen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger ausschließlich zum Sommersemester 2027 aufgenommen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Design: Products and Interactions2, International Management3, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Medienmanagement, Praxisentwicklung und Forschung in der Sozialen Arbeit sowie Sustainable Printing, Packaging and Processing4 und an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge werden für das Wintersemester 2026/2027 und das Sommersemester 2027 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) 1Für die in Anlage 2 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters oder klinischen Semesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters oder klinischen Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

§ 3
Außerkrafttreten

Die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027 tritt mit Inkrafttreten der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2027/2028 außer Kraft.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2026 in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2026

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Anlagen

Anlage 1
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger

Anlage 2
Auffüllgrenzen für bestehende Studiengänge

1
Umwelttechnologie und nachhaltiges Management
2
Design: Produkte und Interaktionen
3
Internationales Management
4
Nachhaltiges Drucken, Verpacken und Verarbeiten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 8, S. 217
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2026