Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Fachoberschule – FOSO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen
Vom 17. August 2026
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachoberschulen der Fachrichtungen
- 1.
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
- 2.
- Gestaltung,
- 3.
- Gesundheit und Soziales,
- 4.
- Technik sowie
- 5.
- Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Auf anerkannte Ersatzschulen finden entsprechende Anwendung:
- 1.
- Teil 1 mit Ausnahme des § 4 Absatz 2 und 3 sowie des § 5,
- 2.
- Teil 2 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,
- 3.
- Teil 3 mit Ausnahme des § 14 Absatz 3 und 5,
- 4.
- Teil 4 mit Ausnahme von § 23 und
- 5.
- die Teile 5 und 7 sowie § 61 mit Ausnahme von Absatz 2.
§ 2
Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung
(1) 1In allen Fachrichtungen kann die Ausbildung mit zwei- oder einjähriger Dauer eingerichtet werden. 2Die zweijährige Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12 und die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12.
(2) 1Die Ausbildung an der Fachoberschule umfasst allgemeinbildenden und fachtheoretischen Unterricht. 2Die Klassenstufe 11 enthält den fachpraktischen Teil der Ausbildung.
(3) 1Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeitform. 2Die einjährige Ausbildung kann auch berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt werden. 3Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich.
(4) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr und bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre.
(5) Das Ausbildungsziel ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
§ 3
Verweildauer
(1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre.
(2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre.
(3) 1Auf die Verweildauer werden alle Ausbildungszeiten, die an der Fachoberschule verbracht wurden, angerechnet. 2Dies schließt den Wechsel der Fachrichtung oder den Neubeginn der Ausbildung ein.
§ 4
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher
(1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln.
(2) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.
(3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.
§ 5
Unterrichtszeit
(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
(2) Während der Ausbildung in Teilzeitform kann der Unterricht auch am Sonnabend stattfinden.
(3) 1Der fachpraktische Teil der Ausbildung findet in der Regel von Montag bis Freitag statt und soll 40 Zeitstunden pro Woche ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten. 2Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben davon unberührt.
Teil 2
Aufnahme und Schulwechsel
§ 6
Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme in die ein- oder zweijährige Ausbildung an der Fachoberschule ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss. 2Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Abschluss nach Satz 1 gleichgestellt, wenn diese von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.
(2) 1Die Aufnahmevoraussetzungen für die zweijährige Ausbildung werden erfüllt, wenn im Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 die Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in folgenden Fächern erreicht wird:
- 1.
- Deutsch,
- 2.
- Englisch,
- 3.
- Mathematik und
- 4.
- dem der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Fach.
2Dabei wird den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie sowie der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Biologie, der Fachrichtung Gestaltung das Fach Kunst, der Fachrichtung Technik das Fach Physik und der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Informatik zugeordnet. 3Keines der Fächer nach Satz 1 darf mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sein.
(3) 1Wer sich für die Fachrichtung Gestaltung bewirbt, hat ergänzend zu den Aufnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten zu zentral vorgegebenen Themen nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 240 Minuten. 3Prüfungsort und -termin werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 4Die Aufnahmeprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(4) 1Die Aufnahmevoraussetzungen werden durch eine im Ausland erworbene und als gleichwertig anerkannte Qualifikation erfüllt, wenn die aus allen Noten dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote mindestens 3,0 beträgt. 2Ist in der Qualifikation keine Note für das Fach Englisch enthalten, weil im Herkunftsland dieses Fach nicht mindestens aus dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 angeboten und unterrichtet wurde, kann die Aufnahmevoraussetzung für das Fach Englisch durch die erfolgreiche Teilnahme an der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 8 ersetzt werden.
(5) 1Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland erworbenen und als gleichwertig anerkannten Qualifikation, welche sowohl Noten als auch Werturteile enthält, können aufgenommen werden, wenn die Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. 2Gegenstand dieses in der Regel mindestens 20-minütigen Gesprächs sind Fachinhalte aus dem der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Unterrichtsfach. 3In diesem Gespräch soll die Bewerberin oder der Bewerber ein allgemeines Verständnis der maßgeblichen Fachinhalte nachweisen. 4Das Eignungsgespräch wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gemeinsam mit einer Fachlehrkraft für das fachrichtungsbezogene Fach durchgeführt. 5Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen. 6Die Entscheidung über die Aufnahme muss einstimmig sein. 7Absatz 4 Satz 1 bleibt hinsichtlich des Anforderungsniveaus unberührt.
§ 7
Weitere Aufnahmevoraussetzungen für die einjährige Ausbildung
Die Aufnahme in die einjährige Ausbildung setzt zusätzlich zu § 6 Absatz 1 voraus:
- 1.
- einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
- 2.
- eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, wenn der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist.
§ 8
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache
(1) 1Die schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird vor der Aufnahmeentscheidung von der jeweiligen Fachoberschule durchgeführt. 2Sie dauert 180 Minuten. 3Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. 4Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion für das Fach Englisch geltenden Bewertungsmaßstab. 5Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
(2) 1Die Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert. 2Dabei soll die eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch verfügen. 3Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der beiden Bewertungsvorschläge.
(3) Die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ist bestanden, wenn für die Prüfungsleistung keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt worden ist.
(4) Die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache entfällt, wenn
- 1.
- diese Prüfung zuvor auf dem Niveau des mittleren Schulabschlusses an der Oberschule erfolgreich absolviert worden ist, oder
- 2.
- das Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezogen auf die englische Sprache auf andere Weise, insbesondere durch ein anerkanntes Fremdsprachenzertifikat, nachgewiesen werden kann.
§ 9
Versagungsgründe
Die Aufnahme an der Fachoberschule ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt werden,
- 2.
- die Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte,
- 3.
- die Klassenstufen 11 und 12 jeweils aufeinanderfolgend wiederholt wurden,
- 4.
- nach Wiederholung einer Klassenstufe die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung erfolgte,
- 5.
- die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wiederholt erfolgte,
- 6.
- mehr als einmal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen wurde oder
- 7.
- der Bildungsgang aus sonstigen Gründen nicht ohne eine Überschreitung der Verweildauer beendet werden kann.
§ 10
Aufnahmeantrag
(1) Der Aufnahmeantrag ist von der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern bis zum 15. März des Schuljahres, welches dem beantragten Ausbildungsbeginn vorangeht, an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachoberschule zugeordnet ist.
(2) 1Dem Aufnahmeantrag für die zweijährige Ausbildung sind beizufügen:
- 1.
- eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist oder
- 2.
- eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses, wenn das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Zeugnis noch nicht erteilt worden ist, und
- 3.
- im Fall von § 6 Absatz 1 Satz 2 der Nachweis über Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Sprachniveau B 1 gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder über das Ergebnis der erfolgreich absolvierten Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache.
2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Dem Aufnahmeantrag für die einjährige Ausbildung sind beizufügen:
- 1.
- eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist,
- 2.
- eine beglaubigte Kopie des berufsqualifizierenden Abschlusszeugnisses und
- 3.
- im Fall von § 7 Nummer 2 zusätzlich ein Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem nicht einschlägigen Beruf.
(4) Unabhängig von der Dauer des Bildungsgangs sind beizufügen:
- 1.
- ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- Erklärungen zu folgenden Punkten:
- a)
- die gewählte Fachrichtung,
- b)
- über eine bereits erfolgte Teilnahme an einem Auswahlverfahren an einer Fachoberschule,
- c)
- über den erreichten Bildungsstand nach dem Verlassen einer bereits besuchten Fachoberschule,
- d)
- das Vorliegen eines Härtefalls, falls erforderlich,
- e)
- die Wahl des verpflichtenden Unterrichtsfaches Religion oder Ethik.
(5) 1Es werden im Aufnahmeverfahren von der Bewerberin oder dem Bewerber folgende Daten verarbeitet:
- 1.
- Vor- und Familienname,
- 2.
- Geburtsdatum und -ort,
- 3.
- Geschlechtsidentität nach dem Personenstandsregister,
- 4.
- bei Minderjährigen Name und Vorname der Eltern,
- 5.
- Anschrift,
- 6.
- Telefonnummer und Notfalladresse,
- 7.
- E-Mail-Adresse der Bewerberin oder des Bewerbers,
- 8.
- Staatsangehörigkeit,
- 9.
- Angaben zur bisherigen Schullaufbahn und
- 10.
- Art und Grad einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit, soweit diese für die Ausbildung von Bedeutung ist.
2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 3 und den Nummern 7 bis 10 muss eine Einwilligung der Bewerberin, des Bewerbers oder bei Minderjährigen die der Eltern vorliegen. 3Die berechtigte Person kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. 4In diesem Fall sind diese Daten unverzüglich zu löschen. 5Vor der Erhebung und Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 10 ist auf den besonderen Verwendungszweck im Zusammenhang mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs hinzuweisen. 6Die Einwilligung nach Satz 5 umfasst auch die Datenübermittlung an die Schulaufsichtsbehörde als zuständige Stelle für die Gewährung des Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1.
§ 11
Aufnahme- und Auswahlverfahren
(1) 1Kann eine Fachoberschule nicht alle Bewerberinnen und Bewerber aufnehmen, findet für die jeweilige Fachrichtung ein Auswahlverfahren statt. 2Im Auswahlverfahren für die zweijährige Ausbildung sind die Plätze nach den folgenden Quoten an die Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben:
- 1.
- 80 Prozent an diejenigen mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss,
- 2.
- 15 Prozent an diejenigen mit einem Versetzungszeugnis von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums und
- 3.
- fünf Prozent an diejenigen, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
3Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben. 4Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Auswahl nach der Rangfolge der auf eine Dezimalstelle gebildeten Durchschnittsnote des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. 5Die Durchschnittsnote wird ohne das Fach Sport gebildet und nicht gerundet. 6Wurde die Aufnahmevoraussetzung im Fach Englisch durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen, tritt das Ergebnis der Feststellungsprüfung an die Stelle der Note im Fach Englisch.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber, mit einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation, die das Sprachniveau B 1 in englischer Sprache auf sonstige Weise, insbesondere durch ein anerkanntes Fremdsprachenzertifikat nachweisen, sollen der Quote gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zugeordnet werden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Im Auswahlverfahren für die einjährige Ausbildung stehen fünf Prozent der Ausbildungsplätze für Härtefälle zur Verfügung. 2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Bei einer gleichen Durchschnittsnote innerhalb einer Bewerbergruppe erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren.
(5) Verspätet eingereichte Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge entschieden wurde oder sich diese anderweitig erledigt haben.
(6) Wer im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, erhält bei jeder erneuten Anmeldung eine fiktive Aufwertung der Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt.
§ 12
Aufnahmeentscheidung und Widerruf
(1) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber oder bei Minderjährigen den Eltern schriftlich bekanntzugeben.
(2) 1Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung hat die Bewerberin, der Bewerber oder haben bei Minderjährigen die Eltern der Fachoberschule schriftlich mitzuteilen, ob der Platz in Anspruch genommen wird. 2Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Aufnahmeanspruch. 3Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.
(3) 1Die Aufnahmeentscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden konnten. 2Liegen zu Beginn des Schuljahres diese Nachweise noch nicht vor, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen.
§ 13
Schulwechsel
1Ein Schulwechsel an eine andere Fachoberschule gleicher Fachrichtung ist möglich. 2Die aufnehmende Fachoberschule prüft, ob die Ausbildung dort fortgeführt werden kann und fordert sämtliche Unterlagen der Schülerin oder des Schülers einschließlich einer Übersicht über die im laufenden Schuljahr bereits erteilten Noten an. 3Die Entscheidung über den Schulwechsel trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der abgebenden Fachoberschule in Übereinstimmung mit der aufnehmenden Fachoberschule.
Teil 3
Ausbildung, Ausbildungsstruktur und Leistungsnachweise
§ 14
Leistungsnachweise
(1) 1Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen und Kurzberichte. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Präsentationen. 4Praktische Leistungsnachweise beinhalten die Ausführung praktischer Aufgaben und Projekte.
(2) 1Ein komplexer Leistungsnachweis beinhaltet eine Aufgabenstellung, die darauf gerichtet ist, ein Projekt selbstständig zu planen, durchzuführen und abzuschließen. 2Die Aufgabenstellung besteht in der Regel aus einer Kombination schriftlicher, mündlicher und praktischer Aufgabenteile.
(3) In der Regel darf pro Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit und sollen in einer Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden.
(4) 1In Klassenstufe 11 ist die Projektarbeit der komplexe Leistungsnachweis. 2In Klassenstufe 12 soll ein komplexer Leistungsnachweis erbracht werden.
(5) Art, Anzahl und Gewichtung der in einem Fach zu erbringenden Leistungsnachweise werden jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
(6) 1Eine Klassenarbeit kann aus zentralen Aufgabenstellungen bestehen. 2Die zentralen Aufgabenstellungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde erstellt und haben das Ziel, den Lernerfolg nach Abschluss mehrerer Unterrichtseinheiten nachzuweisen.
§ 15
Unterricht im Fach Englisch
(1) 1Wer die Aufnahmevoraussetzung für das Fach Englisch gemäß § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 erfüllt hat, ist zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtet. 2Die Leistungen in diesem Fach werden bewertet.
(2) 1§ 20 Absatz 1 findet bezogen auf die Jahresnote im Fach Englisch keine Anwendung. 2Diese Jahresnote wird nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen.
§ 16
Fachpraktischer Teil der Ausbildung
(1) 1Der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 11 wird als gelenktes Praktikum in Betrieben, Behörden oder betriebsähnlichen Einrichtungen durchgeführt. 2Schülerfirmen zählen nicht zu den Betrieben oder betriebsähnlichen Einrichtungen. 3Die Praktikumsplätze werden von der Schule genehmigt, wenn die Praktikumseinrichtung in einer Branche tätig ist, welche der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fachrichtung entspricht oder die Branche von der Schule für die fachrichtungsbezogene Ausbildung als förderlich eingeschätzt wird. 4Der fachpraktische Teil der Ausbildung kann im Umfang von maximal zehn Prozent der in der Stundentafel für dieses Fach ausgewiesenen Gesamtstundenzahl auch in der Schule durchgeführt werden.
(2) 1Die Inhalte des Praktikums und dessen Durchführung sind Gegenstand eines schriftlichen Praktikumsplans, welcher von der betreuenden Fachlehrkraft der Fachoberschule und der Praktikumseinrichtung erstellt wird. 2Inhaltliche Grundlage des Praktikumsplans ist der Lehrplan für den fachpraktischen Teil der Ausbildung. 3Der Praktikumsplan legt auch fest, welche einschlägig ausgebildete Fachkraft der Praktikumseinrichtung während des Praktikums die Schülerin oder den Schüler anleiten wird.
(3) 1Die Schülerinnen und Schüler haben in einem wöchentlichen Kurzbericht ihre Anwesenheit in der Praktikumseinrichtung und ihre dort ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen. 2Während des Praktikums ist von jeder Schülerin und jedem Schüler eine Projektarbeit anzufertigen. 3Die ausgeübten Tätigkeiten und die Projektarbeit werden von der betreuenden Lehrkraft unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung der Fachkraft der Praktikumseinrichtung auf der Grundlage des Praktikumsplans beurteilt. 4Das von der betreuenden Lehrkraft festgestellte Gesamturteil lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(4) Beträgt die Teilnahme am fachpraktischen Teil der Ausbildung weniger als 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit, ist dieser Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ zu bewerten.
§ 17
Bewertung der Leistungen
(1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der Schülerleistung. 2Die erbrachten Schülerleistungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. 3Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:
- 1.
- sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
- 2.
- gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- 3.
- befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- 4.
- ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- 5.
- mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- 6.
- ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.
(3) Die Jahresnote eines Faches wird auf der Grundlage von § 14 Absatz 5 aus den Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweisen gebildet.
§ 18
Versäumnis eines Leistungsnachweises
(1) 1Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note „ungenügend“, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. 3Liegt nach Einschätzung der klassenleitenden Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, teilt sie dies der Fachlehrkraft mit. 4Diese entscheidet unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin des Leistungsnachweis nachzuholen ist. 5Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die klassenleitende Lehrkraft die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.
(2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt.
§ 19
Täuschungshandlung
(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen.
(2) 1Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. 2Der betreffende Leistungsnachweis ist unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Teil 4
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses
§ 20
Versetzung
(1) Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von der Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Jahresnoten der einzelnen Fächer.
(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn
- 1.
- einmal die Jahresnote „ungenügend“ erteilt wurde,
- 2.
- einmal die Jahresnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Jahresnote nicht ausgeglichen werden kann,
- 3.
- auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote nicht gebildet werden konnte oder
- 4.
- der fachpraktische Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ bewertet wurde.
§ 21
Notenausgleich
1Die Jahresnote „mangelhaft“ kann einmal durch die Jahresnote eines anderen Faches, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, ausgeglichen werden. 2Ein Notenausgleich mit den Fächern Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik ist nicht möglich. 3Die Jahresnote eines der Fächer nach Satz 2 kann aber durch eine andere Jahresnote nach Satz 1 ausgeglichen werden.
§ 22
Wiederholung einer Klassenstufe
(1) 1Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.
§ 23
Beendigung des Schulverhältnisses
1Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der Fachhochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. 2Das Schulverhältnis endet auch
- 1.
- auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,
- 2.
- auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes,
- 3.
- bei erneuter Nichtversetzung, wenn die Klassenstufe 11 bereits wiederholt worden ist,
- 4.
- bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn die vorhergehende Klassenstufe bereits wiederholt worden ist,
- 5.
- bei wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder
- 6.
- bei wiederholtem Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
§ 24
Festlegung des Prüfungsfaches in der Fremdsprache
1Mit der Versetzung in die Klassenstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmevoraussetzungen auf der Grundlage einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfüllt haben, die zu prüfende Pflichtfremdsprache in der Abschlussprüfung. 2Die Wahl erfolgt zwischen der Prüfung im Fach Englisch oder der Prüfung in der Herkunftssprache. 3Sie bedarf der Schriftform. 4Die Wahl ist verbindlich und gilt bis zur Beendigung des Schulverhältnisses fort. 5Sie schließt die Wiederholung einer Klassenstufe mit ein. 6Die Schülerinnen und Schüler sind hierüber vor ihrer schriftlichen Erklärung aktenkundig zu belehren.
Teil 5
Abschlussprüfung
§ 25
Termin der Abschlussprüfung
1Die Abschlussprüfung findet in Klassenstufe 12 am Ende des Schuljahres statt. 2Die Prüfungstermine werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
§ 26
Prüfungsausschuss
(1) 1An jeder Schule wird zur Durchführung der Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dessen vorsitzendes Mitglied ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. 3Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.
- 1.
- als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin, der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
- 2.
- in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern diese Person nicht bereits dem Prüfungsausschuss vorsitzt, und
- 3.
- die Lehrkräfte, die in der Klassenstufe 12 in den Fächern der Abschlussprüfung unterrichtet haben.
4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen, sofern diese für eine prüfende Tätigkeit fachlich geeignet sind und mindestens über die Lehrerlaubnis für das Prüfungsfach verfügen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(3) Kommt ein Ausschluss von der Prüftätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des von ihm beauftragten Mitglieds des Prüfungsausschusses.
(5) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass der Beschluss eines Ausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er diesen beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das von dem vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
§ 27
Fachausschuss
(1) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse. 2Es bestimmt dessen Mitglieder, die jeweiligen Vertretungen und überträgt den Vorsitz auf eines der Mitglieder.
(2) 1Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft. 2Die Fachlehrkraft soll im Prüfungsfach unterrichtet haben. 3Alle Fachausschussmitglieder haben das Stimmrecht.
(3) Fachausschüsse können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.
(4) 1Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 28
Belehrungen und Protokoll
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abschlussprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
(2) 1Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf einschließlich etwaiger besonderer Vorkommnisse. 2Das Protokoll ist von jeder Aufsicht führenden Lehrkraft zu unterschreiben.
(3) 1Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. 2Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigung und Einverständnisse gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und 3, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung einschließlich etwaiger besonderer Vorkommnisse sowie die erteilte Prüfungsnote enthalten. 3Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. 4Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(4) Für die praktische Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt. 2Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 3Die Fragestellung und die Antworten der Prüflinge sind im Protokoll zu vermerken.
§ 29
Festsetzung der Vornote und Zulassung zur Prüfung
(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Vornoten. 2In jedem Fach wird die Jahresnote gemäß § 17 Absatz 3 zur Vornote für das jeweilige Unterrichtsfach. 3War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. 4Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern mindestens drei Schultage vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.
(2) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn
- 1.
- in mindestens einem Fach die Vornote „ungenügend“ erteilt wurde,
- 2.
- die mit „mangelhaft“ bewertete Vornote nicht gemäß § 21 ausgeglichen werden kann oder
- 3.
- in mindestens einem Fach auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden konnte.
2Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. 3Diese Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 30
Schriftliche und praktische Prüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Inhalte aus
- 1.
- dem Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten,
- 2.
- dem Fach Englisch mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
- 3.
- dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und
- 4.
- dem fachrichtungsbezogenen Fach mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten für die Fachrichtung
- a)
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie mit dem Fach Agrarbiologie,
- b)
- Gesundheit und Soziales mit dem Fach Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit,
- c)
- Technik mit dem Fach Angewandte Physik und
- d)
- Wirtschaft und Verwaltung mit dem Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(2) 1In der Fachrichtung Gestaltung umfasst die Prüfung Inhalte aus dem fachrichtungsbezogenen Fach Künstlerisch-ästhetische Praxis. 2Die Prüfung wird als praktische Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 360 Minuten durchgeführt.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden zentral von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt.
(4) Für jede Prüfung beauftragt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zwei seiner Mitglieder mit der Durchführung der Erst- und Zweitkorrektur.
(5) 1Weichen die beiden Korrekturergebnisse voneinander ab, legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote im Rahmen der beiden Notenvorschläge fest. 2Abweichend von Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied auch eine Fachlehrkraft aus dem Prüfungsausschuss mit der Festlegung der Prüfungsnote beauftragen.
§ 31
Prüfung in der Herkunftssprache
(1) 1Die Prüfung in der Herkunftssprache hat eine Bearbeitungsdauer von 180 Minuten. 2Die §§ 32 und 33 finden keine Anwendung.
(2) Die Anforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt nach dem Maßstab, der für die Sprachkompetenz im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung im Fach Englisch gilt.
(3) 1Die schriftliche Prüfungsleistung in der Herkunftssprache wird von zwei Personen gemeinschaftlich korrigiert. 2Davon verfügt mindestens eine Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache, während die andere Person als Fachlehrkraft eine Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch besitzt. 3Können sich die beiden Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Prüfungsnote einigen, bestimmt eine vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte weitere Lehrkraft die Prüfungsnote innerhalb der beiden Notenvorschläge.
§ 32
Mündliche Prüfung
(1) 1Ergänzend zu § 30 Absatz 1 Nummer 2 wird der Prüfling im Fach Englisch mündlich geprüft. 2Die mündliche Prüfung kann nach Festlegung des Prüfungsausschusses als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Sie dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. 4Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Prüfungsdauer um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling. 5Eine Gruppenprüfung ist auf drei Prüflinge beschränkt.
(2) Die Prüfungsaufgaben legt der Fachausschuss fest.
(3) 1Der Prüfling erhält die Prüfungsaufgaben 20 Minuten vor der Prüfung und kann sich unter Aufsicht auf diese vorbereiten. 2Die in der Vorbereitungszeit von ihm angefertigten Aufzeichnungen können vom Prüfling während der Prüfung verwendet werden.
(4) 1Die Leistung des Prüflings ist mit einer ganzen Note zu bewerten. 2Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling unmittelbar nach dem Prüfungsende mitgeteilt und ist diesem auf Antrag zu begründen.
(5) 1An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Leistungsbewertung und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses können Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden beobachtend teilnehmen. 2Die Teilnahme anderer Personen setzt ein berechtigtes dienstliches Interesse voraus und ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu genehmigen. 3Nehmen mehr als zwei außenstehende Personen beobachtend an der Prüfung teil, bedarf dies des Einverständnisses sämtlicher Prüflinge.
§ 33
Zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Ein Prüfling kann sich auf Antrag in jedem Prüfungsfach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie in dem Fach nach Absatz 2 zusätzlich mündlich prüfen lassen, wenn die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels aus der Vornote und der Prüfungsnote mit dem Wert fünf besetzt ist und auf Grund der schlechteren Prüfungsnote aufzurunden wäre.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses informiert den Prüfling über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin für die Antragstellung dieser Prüfung. 2Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 3Der Prüfungstermin ist dem Prüfling mindestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(3) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. 2Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. 3§ 32 findet entsprechende Anwendung.
§ 34
Nachteilsausgleich
(1) 1Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Eine chronische Erkrankung oder Behinderung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.
(2) Die Fachoberschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest. 2Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. 4Dabei sind die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
§ 35
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Zeugnisnoten fest.
(2) Im Fach Englisch wird die Zeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und jeweils den Prüfungsnoten des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gebildet.
(3) 1In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote. 2Ist die erste Nachkommastelle dieses Wertes mit der Ziffer fünf besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. 3Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird abgerundet, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.
(4) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, entspricht die Zeugnisnote der Vornote.
(5) Die für die Prüfung in der Herkunftssprache erteilte Prüfungsnote ist die Zeugnisnote.
§ 36
Bestehen der Abschlussprüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen werden kann. 2§ 21 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
§ 37
Prüfungsversäumnis
(1) 1Versäumt ein Prüfling eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. 4Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. 5Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen. 6Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) 1Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich abklären ließ.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
(4) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 33 entsprechend.
§ 38
Nachprüfungen
(1) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. 2Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus wichtigem Grund, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach Wiederholung der Klassenstufe möglich. 3In diesem Fall wird die Wiederholung der Klassenstufe nicht auf die Verweildauer angerechnet.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung und den Nachholtermin fest.
§ 39
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
(1) 1Während der Abschlussprüfung gilt § 19 entsprechend. 2Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Lehrkraft zu protokollieren.
(2) 1Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 2Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, ist die Prüfung in diesem Prüfungsfach insgesamt mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(3) 1Über den Abbruch einer Prüfung entscheidet bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. 2Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung kann der jeweils beteiligte Prüfling die Prüfung bis zu einer Entscheidung des Prüfungsausschusses fortsetzen.
(4) In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfling von der Abschlussprüfung ausschließen.
(5) 1Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist für diesen Prüfling die Prüfung abzubrechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) In den schriftlichen Prüfungsfächern und in der praktischen Prüfung sind jeweils die Aufsicht führenden Lehrkräfte und im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.
(7) 1Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufheben und das Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife des jeweils beteiligten Prüflings einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(8) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
§ 40
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor beantragt wurde. 2Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen.
(2) 1Die Wiederholung der Klassenstufe 12 erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr. 2Die danach folgende Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer. 3Schülerinnen und Schüler, die zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Abschluss ab.
(3) Im Fall eines Prüfungsausschlusses gemäß § 39 Absatz 4 muss eine Schülerin oder ein Schüler die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor eine erneute Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann.
Teil 6
Besondere Vorschriften über die Abschlussprüfung für Schulfremde
Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 41
Allgemeines
(1) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommen will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule gewesen zu sein, kann die Abschlussprüfung an der Fachoberschule außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen.
(2) Für die Abschlussprüfung nach diesem Unterabschnitt gelten die §§ 17 bis 19 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 29, 33, 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 40 entsprechend, sofern nichts anderes geregelt ist.
(3) Auf Antrag wird zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen, wer
- 1.
- die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den §§ 6 bis 8 erfüllt und
- 2.
- die Abschlussprüfung nicht bereits zweimal ohne Erfolg absolviert hat.
(4) 1Bei Bewerbungen für die Fachrichtung Gestaltung erfolgt die Zulassungsentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Aufnahmeprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die an der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache teilnehmen.
(5) 1Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Prüfungsteil. 2Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies den Schülerinnen und Schülern beim Besuch einer öffentlichen Fachoberschule möglich ist.
§ 42
Zulassungsverfahren
(1) 1Der Zulassungsantrag ist spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres, in dem die Schulfremdenprüfung stattfindet, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2Diese entscheidet über die Zulassung mit Bescheid.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- Schülerinnen und Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule,
- 2.
- Teilnehmende eines von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Bildungsgangs oder
- 3.
- Bewerberinnen und Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
- 2.
- eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss sowie
- a)
- für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ein Nachweis über den erfolgreich absolvierten fachpraktischen Teil der Ausbildung,
- b)
- für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis über den Berufsabschluss oder die Berufstätigkeit nach § 7 und
- c)
- soweit erforderlich, ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache,
- 3.
- ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
- 4.
- eine Erklärung darüber,
- a)
- ob, und mit welchem Ergebnis bereits eine Abschlussprüfung an der Fachoberschule absolviert worden ist, und
- b)
- die Angabe der Fachrichtung,
- 5.
- bei Bewerbungen von Personen nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis darüber, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Lehrplans für die Fachoberschule entsprechen, und
- 6.
- soweit erforderlich, eine Erklärung darüber, ob die Prüfung im Fach Englisch oder in der Herkunftssprache abgelegt werden soll.
§ 43
Versagungsgründe
(1) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen gemäß § 41 Absatz 3 nicht erfüllt werden oder
- 2.
- die Nachweise gemäß § 42 Absatz 3 Nummer 2, 5 und 6 nicht erbracht werden.
2Die Zulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Nachweise auch nach Aufforderung nicht vorlegt wurden.
(2) Die Zulassung ist auch zu versagen, wenn in der Fachrichtung Gestaltung die Aufnahmeprüfung nicht bestanden wurde.
§ 44
Zulassung zur Schulfremdenprüfung
Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Prüfungszulassung die Prüfungstermine, die jeweilige Prüfungszeit und den Prüfungsort mit.
§ 45
Prüfungsfächer
(1) Jeder Prüfling hat sich vor Beginn der Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.
(2) 1Zusätzlich zu der schriftlichen und praktischen Prüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den folgenden Fächern zu absolvieren. 2Diese enthalten Aufgaben aus
- 1.
- den Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung, soweit die Aufgabeninhalte nicht bereits Gegenstand der Prüfung waren,
- 2.
- dem Fach Geschichte-Gemeinschaftskunde,
- 3.
- einem naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl des Prüflings aus der Gruppe Physik, Chemie oder Biologie, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, und
- 4.
- einem weiteren Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Fachrichtung.
(3) 1Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling einmal auf die Durchführung der mündlichen Prüfung in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung verzichten, wenn in diesem Fach mindestens die Prüfungsnote „gut“ vergeben wurde. 2Auf die mündliche Prüfung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 findet Satz 1 keine Anwendung. 3Die mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn der Prüfling sein Einvernehmen hierzu nicht erteilt. 4Das Einvernehmen des Prüflings ist zu dokumentieren.
§ 46
Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife
(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.
(2) In den Fächern, die schriftlich oder praktisch und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(3) Wurde gemäß § 45 Absatz 4 auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung verzichtet, ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote.
(4) Bei der Prüfung in der Herkunftssprache ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote.
(5) Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
§ 47
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) 1Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. 2Wer zuvor bereits einmal erfolglos an einer Abschlussprüfung an der Fachoberschule teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Zulassungsantrag voraus.
Abschnitt 2
Anrechnung von Leistungen aus der gymnasialen Oberstufe
§ 48
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Schülerinnen und Schüler aus der gymnasialen Oberstufe, die diese ohne Abschluss verlassen, gliedert sich in einen schulischen und in einen berufsbezogenen Teil sowie in eine schriftliche Prüfung in einem fachrichtungsbezogenen Fach.
(2) 1Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können frühestens nach zwei Kurshalbjahren in der gymnasialen Oberstufe beantragen, dass die dort erbrachten Leistungen auf den schulischen Teil der Fachhochschulreife angerechnet werden. 2Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt in der Oberstufe gestellt, sind jeweils nur die beiden Kurshalbjahresergebnisse der Fächer zu berücksichtigen, die in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Kurshalbjahren belegt wurden.
(3) 1Antragsberechtigt ist, wer die gymnasiale Oberstufe ohne die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife verlässt. 2Sofern nichts anderes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften für diese ehemaligen Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden und des beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums, des Kollegs und für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler aus der Oberstufe der Gemeinschaftsschule.
§ 49
Antragsverfahren und Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach
(1) Die Zulassung zum fachrichtungsbezogenen Fach setzt voraus:
- 1.
- die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife,
- 2.
- einen Nachweis über den absolvierten berufsbezogenen Teil und
- 3.
- einen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Für das Antragsverfahren gilt § 42 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 entsprechend.
(3) Abweichend von § 42 Absatz 3 Nummer 2 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Zulassungsantrag die Zeugnisse der gymnasialen Oberstufe vorzulegen, aus denen sich die anrechenbaren Kurshalbjahresergebnisse ergeben.
§ 50
Versagungsgründe und Widerrufsvorbehalt
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde,
- 2.
- die erforderlichen Nachweise auch nach Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder
- 3.
- die Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist.
(2) Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen für den berufsbezogenen Teil bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen werden können, erfolgt die Zulassung unter Widerrufsvorbehalt.
§ 51
Voraussetzungen für die Anrechnung schulischer Vorleistungen
(1) 1Für die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse, davon zwei Leistungskursfächer, einzubringen:
- 1.
- im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie
- 2.
- in einer Fremdsprache, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtung für die Vergabe der allgemeinen Hochschulreife dient und bei Eintritt in die Oberstufe entweder begonnen oder fortgeführt worden ist.
2Es müssen insgesamt mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 3Aus weiteren Fächern können je zwei Kurshalbjahresergebnisse angerechnet werden.
(2) 1Kurshalbjahresergebnisse mit null Punkten können nicht eingebracht werden. 2Themengleiche ohne -ähnliche Fächer werden nur einmal eingebracht. 3Leistungen aus der Einführungsphase bleiben unberücksichtigt.
§ 52
Anrechnung des berufsbezogenen Teils
1Der berufsbezogene Teil ist nachgewiesen und wird angerechnet durch
- 1.
- eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht,
- 2.
- ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr,
- 3.
- einen abgeleisteten Wehrdienst von mindestens elf Monaten Dauer oder
- 4.
- den Bundesfreiwilligendienst.
2In den Fällen von Nummer 2 und 4 muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr lang zusammenhängend ausgeübt worden sein. 3Eine Anrechnung von Tätigkeiten, die jeweils die Mindestdauer unterschreiten, erfolgt nicht.
§ 53
Schriftliches Prüfungsfach
(1) Es wird in dem Fach schriftlich geprüft, das bei der Antragstellung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 von der Bewerberin oder dem Bewerber festgelegt worden ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn sie nicht mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.
(3) 1Auf die Prüfung finden § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 3 bis 5 sowie § 34 Anwendung. 2Die Prüfungsnote für das schriftliche Prüfungsfach ist die Zeugnisnote. 3Sie wird einem Punktwert nach Anlage 3 zugeordnet.
§ 54
Gewichtung der Kurshalbjahresergebnisse und des schriftlichen Prüfungsfachs
(1) 1Es werden die vier Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Kurshalbjahresergebnisse einfach gewichtet. 2Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung geht wie ein Leistungskurs in die Gewichtung ein.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 ermittelt, wobei die zweifach gewichteten Fächer entsprechend doppelt zu berücksichtigen sind.
§ 55
Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) 1Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn in den Fächern nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eingebracht werden können:
- 1.
- zwei Leistungskursfächer mit insgesamt mindestens 20 Punkten in einfacher Wertung und
- 2.
- mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurshalbjahresergebnisse mit mindestens fünf Punkten, darunter mindestens zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Leistungskursfächern.
2Es müssen dabei mindestens 95 Punkte von höchstens 285 erreichbaren Punkten erzielt werden.
(2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich die Prozentzahl auf mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse.
§ 56
Berechnung der Durchschnittsnote
Die Berechnung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 2.
§ 57
Wiederholung der schriftlichen Prüfung
1Die schriftliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Dies setzt einen erneuten Antrag voraus.
§ 58
Besondere Regelungen für das Abendgymnasium
(1) Es werden jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, einer Fremdsprache, in Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet.
(2) 1Abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 kann sich die Zahl der einzubringenden Kurshalbjahre im Fach Deutsch auf ein Kurshalbjahresergebnis reduzieren. 2Voraussetzung dafür ist, dass als Leistungskursfächer gewählt wurden:
- 1.
- zwei Fremdsprachen oder
- 2.
- eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds.
(3) Für das Fach Mathematik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn zwei naturwissenschaftliche Leistungskursfächer eingebracht werden sollen.
(4) 1Es müssen insgesamt mindestens acht Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden und fünf Kurshalbjahresergebnisse die Voraussetzungen von § 55 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen. 2Drei Kurshalbjahresergebnisse in den Leistungskursen müssen mit mindestens 15 Punkten eingebracht werden.
(5) 1Bei der Berechnung der Punktzahl werden drei Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern dreifach und die übrigen Kurshalbjahresergebnisse zweifach gewichtet. 2Die Ermittlung der Punktzahl erfolgt nach Anlage 1. 3Die dreifach und zweifach gewichteten Fächer sind entsprechend zu berücksichtigen. 4§ 54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Es müssen mindestens 95 von 285 erreichbaren Punkten erzielt werden.
(6) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 2.
Teil 7
Zeugnisse und Durchschnittsnote
§ 59
Zeugnisse
(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Fachoberschule Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, das Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.
(2) 1Halbjahreszeugnisse bescheinigen den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufen 11 und 12. 2Sie enthalten eine Note für jedes Fach, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde.
(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden. 2Sie bescheinigen den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende der Klassenstufe, enthalten Jahresnoten über die erbrachten Leistungen in jedem Fach der Stundentafel und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(4) 1Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist eine staatliche Urkunde für Schülerinnen, Schüler und für Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. 2Es enthält die Jahresnoten der in der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer und die Zeugnisnoten. 3Es gibt Auskunft über das Gesamtergebnis der Ausbildung und enthält die Zuerkennung der Fachhochschulreife. 4Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird anstelle des Jahreszeugnisses erteilt.
(5) Ergänzend und abweichend von Absatz 4 Satz 2 weist im Fall der Anrechnung schulischer Vorleistungen das Abschlusszeugnis die angerechneten schulischen Vorleistungen aus, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung, die Durchschnittsnote nach Anlage 2, das Gesamtergebnis der Ausbildung sowie die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
(6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden. 2Sie werden erteilt, wenn der Bildungsgang ohne Abschluss beendet wurde. 3Sie enthalten im Fall des § 23 Nummer 3 und 7 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung sowie eine Darstellung des in diesem Schuljahr bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise. 4Wer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, kann dies auf Antrag im Abgangszeugnis aufnehmen lassen.
(7) 1Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen. 2Diese enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Schulfremdenprüfung nicht bestanden wurde.
§ 60
Durchschnittsnote
1Die Durchschnittsnote, die im Zeugnis der Fachhochschulreife ausgewiesen wird, ist das arithmetische Mittel sämtlicher Noten dieses Zeugnisses. 2Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. 3Die Note für das Fach Sport bleibt bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61
Übergangsvorschriften
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2027 die Fachoberschule besucht haben, gilt die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung, die vor dem 1. August 2027 zugelassen wurden.
(3) 1Für Bewerberinnen und Bewerber der Fachrichtung Gestaltung, die das Fach Kunst an der Oberschule in Klassenstufe 10 nicht besucht haben, wird die Aufnahmeprüfung abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 benotet. 2Diese Note tritt im Aufnahmeverfahren an die Stelle der Note für das fachrichtungsbezogene Fach Kunst gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. 3Die Regelung findet letztmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2028/2029 Anwendung.
