Gesetz
zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern
und dem Freistaat Sachsen
über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
Vom 30. Oktober 1996
Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem am 14. Dezember 1995 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 30. Oktober 1996
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz