Siebente Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung
Vom 17. Januar 2006
Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Verordnung vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 269), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 werden die zum Finanzamt Dresden II gehörenden Wörter wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Dresden I“, „Dresden III“ und „Pirna“ werden gestrichen.
- bb)
- Nach dem Wort „Dresden II“ wird das Wort „Meißen“ angefügt.
- b)
- In Nummer 8 Buchst. a Spalte 3 wird nach dem Wort „Dresden II“ das Wort „Dresden III“ und werden in Spalte 4 die Wörter „Dresden I“, „Dresden III“, „Freital“ und „Pirna“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 8 Buchst. a Spalten 3 und 4 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter gestrichen.
- d)
- In Nummer 8 Buchst. b Spalte 3 wird nach dem Wort „Bautzen“ das Wort „Dresden II“ und werden in Spalte 4 die Wörter „Dresden I“, „Dresden II“, „Dresden III“, „Freital“, „Meißen“ und „Pirna“ eingefügt.
- e)
- In Nummer 8 Buchst. b Spalten 3 und 4 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter gestrichen.
- f)
- In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Wörtern das Wort „Riesa“ gestrichen.
- g)
- In Nummer 11 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Wörtern das Wort „Riesa“ gestrichen.
- 2.
- Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Wörtern die Wörter „Vom Landkreis Meißen die Gemeinden Moritzburg Radebeul Radeburg“ gestrichen.
- b)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain“.
- c)
- Die zum Finanzamt Riesa gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
- 3.
- Ziffer III der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain“.
- b)
- Die zum Finanzamt Riesa gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
Dresden, den 17. Januar 2006
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz