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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen und der Schulordnung Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen und der Schulordnung Gymnasien vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen und der Schulordnung Gymnasien

Vom 16. Februar 2005

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Grundschulen

§ 21 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312) wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch erteilt, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres statt des Notendurchschnitts gemäß Absatz 2 Nr. 1 den Notendurchschnitt 2,5 erreicht hat, die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt und die Eltern nach einem Beratungsgespräch mit dem Klassenlehrer die Fortsetzung der Ausbildung des Schülers am Gymnasium wünschen.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Gymnasien

In § 33 Abs. 5 Satz 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576) wird die Angabe „besser als 2,5“ durch die Angabe „2,5 oder besser“ ersetzt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2005