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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Vollzitat: Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 365), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 28. November 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 152) geändert worden ist

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über den Ostdeutschen Sparkassenverband 1

Vom 17. Dezember 1992

[Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juni 2009]

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen und
das Land Sachsen-Anhalt

schließen im Bewußtsein der Verantwortung für eine funktionsfähige öffentlich-rechtliche Verbandsstruktur der Sparkassen und ihrer Träger sowie im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen und der Beachtung der regionalen Interessen nachstehenden2

Staatsvertrag:

§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Organe

(1) 1Mitglieder in dem Ostdeutschen Sparkassenverband (Verband) sind die Sparkassen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Vertragsländer) sowie die kommunalen Mitglieder. 2Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen mit kommunalem Träger die Träger, bei Sparkassen mit mehreren Trägern die Mitträger und bei Zweckverbandssparkassen zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. 3Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe neben der Sachsen-Finanzgruppe auch die ehemaligen kommunalen Träger der Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe, bei Zweckverbänden als ehemaligen kommunalen Trägern zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. 4Das Gesamtstimmrechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern aus den vier Ländern ist in der Satzung ausgewogen zu gestalten.

(2) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Seine Rechtsverhältnisse werden durch Satzung geregelt, die im Amtsblatt des die Staatsaufsicht ausübenden Vertragslandes zu veröffentlichen ist. 3Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Landesministeriums (§ 3).

(3) Der Verband hat innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über seinen dauerhaften Verbandssitz zu entscheiden.

(4) 1Organe des Verbandes sind:

1)
die Verbandsversammlung;
2)
der Verbandsvorstand;
3)
das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.

2In der Verbandsversammlung gilt grundsätzlich für die Mitglieder das Kapitalstimmrecht, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt wird. 3In Personalwahlangelegenheiten und bei Satzungsänderungen wird nach Köpfen abgestimmt.

(5) 1Die Mitglieder der Verbandsorgane handeln in dem ihnen von der Satzung zugewiesenen eigenen Aufgabenbereich nach ihrer freien Überzeugung. 2Sie sind insoweit an Weisungen nicht gebunden.3

§ 2
Aufgaben

(1) 1Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, insbesondere die Sparkassen und die Aufsichtsbehörden zu beraten, die Träger in Fragen des Sparkassenwesens zu unterstützen und Prüfungen bei Mitgliedssparkassen durchzuführen. 2Der Verband ist zur Gleichbehandlung aller Mitglieder, unabhängig von Art und Struktur, verpflichtet. 3Der Verband hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg vom 1. April 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106)).

(2) 1Der Verband unterhält in jedem der Vertragsländer einen Landesbeirat. 2Dieser wird von den Mitgliedern in den jeweiligen Ländern gewählt. 3Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen zur Wählbarkeit und zur Einräumung von Gastrechten. 4Die Landesbeiräte haben die Aufgabe, den Verband zu allen landesspezifischen Besonderheiten des Sparkassenwesens zu beraten und die Erfüllung der Verbandsaufgaben auf Landesebene zu unterstützen.

(3) 1Jeder Landesbeirat hat das Recht, in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand gehört zu werden sowie Anträge zur Beschlussfassung in diesen Organen zu stellen. 2Er hat weiter das Recht, bis zu zwei Vertreter der Träger in die überregionalen und regionalen Arbeitsgemeinschaften des Verbandes als Mitglieder zu entsenden. 3Er kann Vertreter des Verbandes und Sachverständige hinzuziehen, um über Fragen des Sparkassenwesens unterrichtet zu werden. 4Die Landesbeiräte wählen jeweils vier Mitglieder für den Verbandsvorstand.

(4) 1Der Verband unterrichtet im Voraus die Vertragsländer über beabsichtigte Entscheidungen, die sie betreffen oder die für die Regionen der Vertragsländer von erheblicher Bedeutung sind. 2Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3. 3Zur Koordinierung der gemeinsamen Belange des Verbandes und der Vertragsländer findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung des Verbandsvorstandes mit den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien der Vertragsländer statt.

(5) 1Der Verband unterhält eine Prüfungsstelle. 2Die Prüfungsstelle ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden, führt ihre Prüfungen nach den für Prüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durch und hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen. 3Sie ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen, gebunden. 4Die mit Prüfungen befassten Personen nehmen keine Aufgaben der verbandspolitischen Interessenvertretung des Verbandes wahr. 5Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen und bei externen Stellen des Rechnungswesens Prüfungen durch, die vorgeschrieben, von der Sparkasse oder einer Aufsichtsbehörde veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen, insbesondere die Prüfungen nach den Regelungen der Satzung für den Sparkassenstützungsfonds. 6Bestellung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Staatsaufsicht.4

§ 3
Staatsaufsicht

(1) 1Der Verband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. 2Die Staatsaufsicht umfasst auch die Prüfung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 3. 3Die Staatsaufsicht wird – entsprechend der alphabetischen Reihenfolge – im fünfjährigen Wechsel jeweils durch das für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium ausgeübt. 4§ 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Staatsaufsicht erstreckt sich auch auf die Prüfungsstelle und umfasst die Einhaltung der sich aus § 2 Abs. 5 ergebenden Pflichten. 2Sie kann hierzu bei Bedarf Untersuchungen durchführen, hierzu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. 3Erhält die Staatsaufsicht konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. 4Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Verband die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. 5Die Staatsaufsicht in diesem Bereich wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnis verfügen und in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren. 6Das gemäß Absatz 1 Satz 3 zuständige Landesministerium legt die Überwachung in diesem Bereich planmäßig offen. 7Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Die für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der jeweiligen Landesbeiräte. 2Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie der jeweiligen Landesbeiräte Stellung zu nehmen.

(4) 1Der Verband ist verpflichtet, bei der Errichtung von rechtlich unselbständigen und rechtlich selbständigen Einrichtungen und bei Beteiligungen des Verbandes die regionale Ausgewogenheit angemessen zu berücksichtigen. 2Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen des Verbandes.5

§ 4
Einnahmen

(1) Einnahmen des Verbandes sind insbesondere die Verbandsumlage, Prüfungsgebühren, Zins-, Beteiligungs- und Grundstückserträge.

(2) Der Verband hat bei der Bemessung der zur Deckung der Verbandskosten notwendigen Finanzierungsbeiträge die Inanspruchnahme von Verbandsleistungen in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu berücksichtigen.

§ 5
Jahresabschluss

(1) Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres legt das Geschäftsführende Vorstandsmitglied dem Verbandsvorstand und den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien den Entwurf des Wirtschaftsplanes, die Fortschreibung der mittelfristigen Unternehmensplanung einschließlich der Beteiligungen und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor.

(2) 1Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied stellt bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht nach den kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf. 2Die für große Kapitalgesellschaften geltenden Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer geprüft. 2Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch die Staatsaufsicht im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof des Landes, das die Staatsaufsicht führt. 3Hinsichtlich der Prüfungsschwerpunkte hat sich der Verband mit dem in Satz 2 genannten Landesrechnungshof ins Benehmen zu setzen. 4Der Entwurf des Prüfungsberichts wird in dem zuständigen Ausschuss des Verbandsvorstandes unter Anwesenheit der für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien besprochen.

(4) 1Innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres beschließt die Verbandsversammlung über die Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. 2Für die Offenlegung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. 3An die Stelle des Handelsregisters tritt die von der Landesregierung des Landes Brandenburg bestimmte Stelle.6

§ 6
Prüfung durch die Landesrechnungshöfe

1Die Landesrechnungshöfe der Vertragsländer prüfen gemeinsam die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes. 2Die Prüfung der Betätigung des Verbandes bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechtes, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, erfolgt unter Beachtung kaufmännischer Gesichtspunkte. 3Gehören dem Verband Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfange, so hat er darauf hin zu wirken, dass den Landesrechnungshöfen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden. 4Der Landesrechnungshof eines Vertragslandes kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Landesrechnungshof eines anderen Vertragslandes übertragen oder von diesem Prüfungsaufgaben übernehmen. 5Bei der Durchführung der Prüfung können sich die Landesrechnungshöfe sachverständiger Dritter bedienen. 6Die Prüfungsergebnisse werden ausschließlich dem Verband sowie den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien zugeleitet.7

§ 7
Anzuwendendes Recht

Soweit dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, ist hinsichtlich der Rechtsverhältnisse des Verbandes, auf die Landesrecht Anwendung findet, das Landesrecht des Landes Brandenburg maßgebend.8

§ 8
Sparkassenrecht

(1) Die Vertragsländer erklären ihre Absicht, ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht gemeinsam zu erhalten und fortzuentwickeln.

(2) Die Regelungen des Sparkassenstützungsfonds des Verbandes gelten auch für die Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe.

(3) Ein Eintritt des Stützungsfonds wie bei Sparkassen mit einem unmittelbaren kommunalen Träger setzt voraus, dass die Sachsen-Finanzgruppe Aufgaben wahrnimmt, die der Ausübung von Kapitaleignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können.9

§ 9
Vertragsdauer

1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der Vertragsländer zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. 4Sie ist gegenüber jedem anderen Vertragsland schriftlich zu erklären. 5Kündigt ein Vertragsland, kann jedes andere innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. 6Zwischen den übrigen Vertragsländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.10

§ 10
Ausscheiden

1Scheiden Sparkassen und ihre Träger aus dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband aus, so können die Sparkassen nur ihren nominalen Anteil am Stammkapital nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden zurückfordern. 2Für diesen Zeitraum steht ihnen eine angemessene Verzinsung ihres nominalen Stammkapitalanteils zu. 3Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist nach dem Ausscheiden jederzeit zur Rückzahlung dieses Stammkapitalanteils befugt.11

§ 11
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Brandenburg hinterlegt ist.12

Bonn, den 17. Dezember 1992

Für das Land Brandenburg
gez. Manfred Stolpe

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
gez. Berndt Seite

Für den Freistaat Sachsen
gez. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
gez. W. Münch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 20, S. 365
    Fsn-Nr.: 62-3V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2009