Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Amtshaftung und Regress Justiz,
der Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren und der
VwV über die Errichtung einer Entschädigungsstelle für Opfer der SED-Unrechtsjustiz
Vom 4. November 2005
I.
Änderung der VwV Amtshaftung und Regress Justiz
In Ziffer II Nr. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Bediensteten sowie über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen (VwV Amtshaftung und Regress Justiz) vom 19. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 23), die durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) geändert und die durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2004 (SächsABl. S. 1313) verlängert worden ist, wird die Angabe „5 000 EUR“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
II.
Änderung der Ergänzung der Richtlinien
für das Straf- und Bußgeldverfahren
In Abschnitt C Satz 1 Nr. 1 der Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Juni 1991 (SächsABl. Nr. 18 S. 3), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsABl. S. 1192) geändert und die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220) verlängert worden ist, wird die Angabe „10 000,00 EUR“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
III.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Einrichtung einer Entschädigungsstelle
für Opfer der SED-Unrechtsjustiz
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einrichtung einer Entschädigungsstelle für Opfer der SED-Unrechtsjustiz vom 13. Mai 1992 (n. v.), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2001 (n. v.) und zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1278), wird wie folgt geändert:
- In Ziffer IV Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird die Angabe „12 500 Euro“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
- In Ziffer V Nr. 2 wird das Wort „monatlich“ durch das Wort „vierteljährlich“ ersetzt.
IV.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 4. November 2005
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth