Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
Vom 26. November 2004
Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes (AOJwD) vom 13. November 1995 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 176), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nr. 2 wird das Wort „im“ durch das Wort „zum“ ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „an der Justizschule des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „am Ausbildungszentrum Bobritzsch“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „einen Lehrplan“ durch die Wörter „unter Mitwirkung des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch einen Rahmenstoffplan“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „der Justizschule des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 26. November 2004
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth