Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung
Vom 9. September 2005
Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2.1 wird Spalte 2 wie folgt gefasst: „Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe, Mitteilung und Auszahlung des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen“.
- b)
- In Nummer 2.2 werden unter dem Wort „Steueraufsicht“ in Spalte 2 die Wörter „Spielbank Chemnitz“ und in Spalte 3 die Wörter „Chemnitz-Mitte“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Hohenstein-Ernstthal gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
- e)
- In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
- f)
- In Nummer 11 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Plauen gehörenden Wörtern das Wort „Auerbach“ gestrichen.
- g)
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
Nummer 13 Nummer was Ort Freistaat Sachsen „13. Kontenabrufe auf Ersuchen anderer Behörden und Gerichte nach § 93 Abs. 8 AO 1977 Dresden I Freistaat Sachsen“. - 2.
- Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die zum Finanzamt Auerbach gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
- b)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Wörtern das Wort „Knappensee“ gestrichen.
- c)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Plauen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Kreisfreie Stadt Plauen und Vogtlandkreis“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Dresden, den 9. September 2005
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz