Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen
(Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)
Vom 30. Januar 1992
Auf der Grundlage von Artikel 37 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Oktober 1991 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen werden folgende Richtlinien erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 37 Abs. 1
Einigungsvertrag (BGBl. II 1990, Nr. 35, S. 885) von Bildungsabschlüssen, die an einer jetzt oder früher auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen gelegenen Bildungseinrichtung erworben wurden oder bis zum 31.12.1993 erworben werden, mit Abschlüssen, die an Bildungseinrichtungen des Teils von Deutschland erworben wurden, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 3.10.1990 galt. Einbezogen sind die in Anlagen I bis IV aufgeführten Abschlüsse der in diesen Anlagen genannten Bildungseinrichtungen.
(2) Die im
Einigungsvertrag
oder in anderen rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie die dort vorgesehenen Verfahrensregelungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die auf der Grundlage des
Bundesvertriebenengesetzes bereits vorgenommenen Gleichstellungen und zuerkannten Grade.
§ 2
Gleichstellung der Bildungsabschlüsse
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz vor dem 3.10.1990 nicht galt, weiter.
Die in den Anlagen I bis IV aufgeführten Abschlüsse stehen den Abschlüssen oder Befähigungsnachweisen in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gleich und verleihen dort die gleichen Berechtigungen.
(2) Die in Anlage I aufgeführten Abschlüsse stehen Abschlüssen gleich, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 3.10.1990 galt.
(3) Die in der Anlage II aufgeführten Abschlüsse stehen Abschlüssen gleich , die an Kunst- und Musikhochschulen in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 30.10.1990 galt.
(4) Die in Anlage III aufgeführten Abschlüsse stehen Abschlüssen gleich, die an Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 3.10.1990 galt.
(5) Die in Anlage IV aufgeführten Abschlüsse stehen Abschlüssen gleich, die an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 3.10.1990 galt.
Soweit der Inhaber eines solchen Abschlusses eine mindestens 1jährige, vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigte Zusatzausbildung an einer Hochschule absolviert und eine erfolgreiche Abschlußprüfung abgelegt hat, steht der Abschluß einem Fachhochschulabschluß gleich.
Das gleiche gilt, wenn dem Inhaber eines in der Anlage IV aufgeführten Abschlusses, der bis zum 31.12.1990 erworben wurde, gemäß § 3 Abs. 3 die Berechtigung zur Führung der Diplombezeichnung verliehen wurde.
(6) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann in Abstimmung mit dem Pädagogischen Zentrum Berlin als Gutachterstelle in Ausnahmefällen von der in den Absätzen (1) bis (5) vorgesehenen Bewertung abweichen.
(7) Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, entscheidet über die Gleichwertigkeit der in den Anlagen I bis IV nicht genannten Abschlüsse oder der Befähigungsnachweise, die bereits erworben wurden oder bis zum 31.12.1993 erworben werden, mit Hochschulabschlüssen, die in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 3.10.1990 galt, der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Einzelfall.
(8) Über die Gleichstellung erteilt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag eine Bescheinigung.
§ 3
Diplomgrade
(1) Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt, Eine Umwandlung ist, unbeschadet der nachstehenden Regelungen, ausgeschlossen.
(2) Inhabern der in Anlage III aufgeführten Abschlüsse in Sozialpädagogik/Sozialarbeit einer kirchlichen Ausbildungseinrichtung wird die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-Sozialarbeiter“ („Dipl.-Sozialarbeiter“) mit dem Zusatz „Fachhochschule(„FH“) zuerkannt.
(3) Absolventen, die einen der in § 2 Abs. 5 (Anlage IV) bezeichneten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31.12.1990 erworben haben, wird die Berechtigung zur Führung der sich aus Anlage IV ergebenden Bezeichnung mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) zuerkannt, falls sie mindestens 3 Jahre einschlägig berufstätig waren. In der Regel ist die Berufstätigkeit einschlägig, wenn der Absolvent nach Erwerb seines Abschlusses im entsprechenden Berufsfeld tätig war.
(4) Absolventen, die ein Zeugnis über die Hauptprüfung bzw. den Hochschulabschluß vorlegen können und denen die Bezeichnung „Hochschulingenieur“ verliehen worden ist, wird die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-Ingenieur“ („Dipl.-Ing.“) mit dem Zusatz „Fachhochschule“(„FH“) zuerkannt.
(5) Über die genannten Fälle hinaus entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst über die Zuerkennung der Berechtigung zur Führung einer entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz „Fachhochschule“(„FH“) auf Antrag im Einzelfall.
(6) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst stellt auf Antrag eine Urkunde über die Diplombezeichnung aus.
§ 4
Antragstellung
(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 8 sind amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften der Diplomurkunde und des Abschlußzeugnisses einzureichen. Bei Namensänderung ist ein Nachweis über diese beizufügen.
(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Urkunde in den Fällen des § 3 Abs. 2 (Absolventen kirchlicher Ausbildungseinrichtungen) und Abs. 4 (Hochschulingenieure) sind amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des Abschlußzeugnisses und der Urkunde über die Verleihung der Berufsbezeichnung einzureichen.
(3) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Urkunde in den Fällen des § 3 Abs. 3 (Fach- und Ingenieurschulabsolventen mit Berufstätigkeit) sind neben der amtlich beglaubigten Fotokopie oder Abschrift des Abschlußzeugnisses und der Verleihungsurkunde Nachweise über die Berufliche Tätigkeit vorzulegen (insbesondere Sozialversicherungsausweis, Arbeitsverträge, Arbeitgeberbescheinigung). Dem Antrag ist eine eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs beizufügen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage ihrer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Dresden, den 30. Januar 1992
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer