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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters vom 7. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 51), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 400) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Einführung und Führung des maschinell geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters
(MaschRegVO)

Vom 7. Januar 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2006

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727) geändert worden ist und § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638, 3640) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 ZustÜVJu;
  2. § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414, 3415) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 ZustÜVJu, § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 ZustÜVJu ;
  3. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und § 1 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 ZustÜVJu, § 160b Abs. 1 Satz 2 und § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 ZustÜVJu;
  4. § 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3579) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustÜVJu:

§ 1
Einführung der maschinell geführten Register

(1) Die folgenden Register sind, jeweils einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse, bei den für ihre Führung zuständigen Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen:

  1. das Handelsregister,
  2. das Genossenschaftsregister,
  3. das Partnerschaftsregister und
  4. das Vereinsregister.

(2) Die Anlegung beginnt, sobald beim jeweiligen Amtsgericht die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Staatsministerium der Justiz macht den Zeitpunkt, in dem die Register nach Absatz 1 in maschineller Form angelegt sind, im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2
Anlegung der maschinell geführten Register

(1) Die maschinell geführten Register sollen wie folgt angelegt werden:

  1. das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister durch Umschreibung sowie
  2. das Vereinsregister durch Neufassung.

(2) Die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte können die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

(3) Sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen, können die umgeschriebenen Registerblätter als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt werden.

§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts beim Staatsministerium der Justiz vorgenommen.

(2) Das Staatsministerium der Justiz übermittelt die Daten des zuständigen Amtsgerichts an andere, gleichartige Register führende Amtsgerichte zur Einsicht und Erteilung von Ausdrucken. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. 1

§ 3a
Abrufverfahren

Dem Präsidenten des Amtsgerichts Leipzig wird die Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern einschließlich des Kostenabrechnungsverfahrens übertragen. 2

§ 4
Ersatzregister

(1) Vor der Anlegung eines Ersatzregisters in Papierform und nach der Übernahme von Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register benachrichtigt das Amtsgericht das Staatsministerium der Justiz. Dieses hat die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzregisters hinzuweisen. Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register nicht möglich ist und dadurch eine Überschreitung der Frist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HandelsregisterverordnungHRV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, droht, spätestens jedoch dann, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als einen Monat nicht möglich ist. Im Übrigen gilt für die Anlegung des Ersatzregisters:

  1. im Handelsregister § 70 HRV;
  2. im Genossenschaftsregister § 70 HRV in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3697) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. im Partnerschaftsregister § 70 HRV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsre-gisterverordnung – PRV) vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  4. im Vereinsregister § 38 der Vereinsregisterverordnung (VRV) vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3699) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am/zum … Namen“. In der Aufschrift des Registerblattes des Ersatzregisters ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am/zum … Unterschrift“. 3

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2002

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 2, S. 51
    Fsn-Nr.: 600-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2006

    Fassung gültig bis: 31. März 2014