1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(DVOGefHundG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG ) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:

§ 1
Gefährlichkeitsvermutung

(1) 1Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

1.
American Staffordshire Terrier,
2.
Bullterrier und
3.
Pitbull Terrier.

2Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

(2) 1Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. 2Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. 3Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. 4Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde. 5Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. 6Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.

§ 2
Sachverständige im Hundewesen

(1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden

1.
praktizierende Tierärzte,
2.
bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen,

die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.

(2) Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.

(3) 1Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstellung nach Absatz 2 befreit. 2Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.

§ 3
Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:

1.
das Wesen und das Verhalten des Hundes,
2.
die Erziehung des Hundes,
3.
die Haltungserfordernisse,
4.
die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und
5.
den Umgang mit dem Hund.

§ 4
Prüfung der Sachkunde

(1) 1Die erforderliche Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. 2Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales herausgegebene Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.

(2) 1Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuss. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. 3Die Mitglieder müssen sachkundig sein. 4Dem Prüfungsausschuss sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere andere fachlich geeignete Mitglieder angehören.

(3) 1Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. 2Der Antrag muss mindestens enthalten:

1.
Vor- und Familienname des Antragstellers,
2.
das Geburtsdatum des Antragstellers,
3.
die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und
4.
Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.

3Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.

(4) 1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 2Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. 3Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. 4Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. 5Die Prüfung kann wiederholt werden.

(5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.

(6) 1Nachweise der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.

(7) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen.1

§ 5
Nachweis der Sachkunde

(1) 1Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 GefHundG besitzt, wer

1.
erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen hat,
2.
aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die erforderliche Sachkunde über Hunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann, insbesondere wer Diensthunde in einer diensthundehaltenden Behörde ausbildet und führt oder
3.
aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen als Ausbilder für Hunde bestellt ist und diese Tätigkeit tatsächlich ausübt.

2Über die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fälle hinaus kann die zuständige Kreispolizeibehörde das Vorliegen der Sachkunde in Ausnahmefällen anerkennen.

(2) Der Nachweis der Sachkunde wird

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 7,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des zuständigen Verbandes oder der Organisation, für die der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,

erbracht.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. November 2000

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 14, S. 467
    Fsn-Nr.: 22-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003