Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz
(KatSMitwirkungsVwV)
Vom 26. Juni 1995
- 1
- Geltungsbereich
- Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mit ihren zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz mit bestimmten Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen.
- 2
- Allgemeines
- Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen und die Aufgabe haben, Gefahren und Schäden im Katastrophenfall zu bekämpfen.
- 3
- Allgemeine Eignung und Bedarf gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKatSG
- Private Hilfsorganisationen wirken gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKatSG nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung im Katastrophenschutz mit, wenn und soweit das Sächsische Staatsministerium des Innern sie dafür allgemein anerkannt und festgestellt hat, daß für ihre Mitwirkung Bedarf besteht.
- 3.1
-
Allgemeine Eignung
Die allgemeine Eignung einer privaten Hilfsorganisation zur Mitwirkung im Katastrophenschutz setzt insbesondere voraus: - 3.1.1
- Die Mitwirkung im Katastrophenschutz gehört zu den satzungsgemäßen Zielen und Zwecken der privaten Hilfsorganisation.
- 3.1.2
- Die private Hilfsorganisation ist befähigt, im Rahmen ihrer Bereitschaftserklärung Katastrophenschutzaufgaben auf der Grundlage des Prinzips der freiwilligen und ehrenamtlichen Mitwirkung von Helferinnen und Helfern zu erfüllen.
- 3.1.3
- Die private Hilfsorganisation verfügt über die Leistungsfähigkeit, Größe, Organisationsstruktur, Personalstärke und organisationsübliche Ausstattung, die die Gewähr für eine sachgerechte und dauerhafte Mitwirkung im Katastrophenschutz bieten.
- 3.1.4
- Die private Hilfsorganisation gewährleistet eine aufgabengerechte Ausbildung.
- 3.2
- Art, Ort und Umfang des Bedarfs
- Die Mitwirkung einer privaten Hilfsorganisation im Katastrophenschutz setzt neben ihrer allgemeinen Eignung voraus, daß das Staatsministerium des Innern für ihre Mitwirkung im Rahmen ihrer Bereitschaftserklärung nach Art, Ort und Umfang Bedarf anerkennt.
- 3.3
- Anerkennungsverfahren, Bereitschaftserklärung
- Für das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKatSG gilt:
- 3.3.1
- Die Bereitschaftserklärung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKatSG ist von der für die Landesebene zuständigen Vertretung der privaten Hilfsorganisation schriftlich beim Staatsministerium des Innern einzureichen.
- 3.3.2
- Mit ihrer Bereitschaftserklärung hat die private Hilfsorganisation darzulegen, inwieweit sie zur Mitwirkung im Katastrophenschutz bereit ist. Dabei sind insbesondere Angaben nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 zu machen. Außerdem ist anzugeben, mit welchen zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften die private Hilfsorganisation im Katastrophenschutz mitzuwirken bereit ist.
- 3.3.3
- In der Bereitschaftserklärung hat sich die private Hilfsorganisation zu verpflichten, die unteren Katastrophenschutzbehörden über die Stärke, Gliederung, Regelausbildung und Ausstattung ihrer Kräfte und Mittel in deren Bereich angemessen zu unterrichten und wesentliche Veränderungen umgehend mitzuteilen.
- 3.3.4
- Mit der Bereitschaftserklärung hat sich die private Hilfsorganisation zu verpflichten. die Einsatzfähigkeit der zur Verfügung gestellten Kräfte und Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKatSG sicherzustellen und sich auf Anforderung mit diesen Kräften an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde zu beteiligen.
- 3.4
- Entscheidung des Staatsministeriums des Innern
- Das Staatsministerium des Innern kann die allgemeine Eignung einer privaten Hilfsorganisation zur Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkennen, wenn die in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Voraussetzungen nachgewiesen sind und sonstige öffentliche Belange der Anerkennung nicht entgegenstellen.
- 4
- Konkrete Eignung von Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen im einzelnen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SächsKatSG
- 4.1
- Mitwirkung
- Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen der privaten Hilfsorganisationen wirken im Katastrophenschutz mit, wenn die untere Katastrophenschutzbehörde ihre Eignung im einzelnen anerkannt hat und wenn Bedarf an der Mitwirkung der Katastrophenschutzeinheit oder -einrichtung besteht.
- 4.2
- Verfahren
- Die private Hilfsorganisation erklärt gegenüber der für sie zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde schriftlich ihr Angebot, nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsKatSG mit einer bestimmten Katastrophenschutzeinheit oder -einrichtung nach Nummer 4.1 im Katastrophenschutz mitzuwirken. Örtlich zuständig ist diejenige untere Katastrophenschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einheit oder Einrichtung ihren Standort hat.
- 4.3
- Angebot zur Mitwirkung
- Mit dem Angebot ist darzulegen, für welche Aufgabe, mit welchen Kräften, in welcher Gliederung, mit welcher Ausstattung und von welchem Zeitpunkt an die private Hilfsorganisation mit der angebotenen Katastrophenschutzeinheit oder -einrichtung im Katastrophenschutz mitwirken will.
- 4.4
- Voraussetzungen der Eignung im einzelnen
- Die Eignung einer nach Maßgabe der Nummer 4.3 zur Mitwirkung angebotenen Katastrophenschutzeinheit oder -einrichtung im einzelnen kann anerkannt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen nachgewiesen sind:
- 4.4.1
- Die allgemeine Eignung der jeweiligen privaten Hilfsorganisation für die Mitwirkung im Katastrophenschutz muß vom Staatsministerium des Innern anerkannt worden sein.
- 4.4.2
- Eine Personalstärke, die die Gewähr für eine sachgerechte und dauerhafte Erfüllung der konkreten Katastrophenschutzaufgabe bietet, muß gewährleistet sein.
- 4.4.3
- Geeignetes Führungspersonal, das auch bei Ausscheiden einzelner Führungskräfte ersetzt werden kann, muß vorhanden sein.
- 4.4.4
- Die Materialerhaltung und die Unterbringung der Ausstattung müssen gewährleistet werden können.
- 4.4.5
- Die für die jeweilige Aufgabe der Katastrophenschutzeinheit und -einrichtung erforderliche Ausbildung muß gewährleistet sein.
- 4.4.6
- Die rechtzeitige Einsatzbereitschaft der Katastrophenschutzeinheit oder -einrichtung muß sichergestellt sein.
- 4.5
- Maßgeblicher Zeitpunkt
- Es genügt, wenn die in den Nummern 4.4.2 bis 4.4.6 genannten Voraussetzungen in absehbarer Zeit, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren, geschaffen werden können.
- 4.6
- Entscheidung, Anhörung
- 4.6.1
- Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde entscheidet über das nach Nummer 4.3 erklärte Angebot nach Maßgabe der Nummern 4.4.1 bis 4.4.6.
- 4.6.2
- Sie hört vor ihrer Entscheidung die private Hilfsorganisation an. Die Entscheidung über die Eignung sowie die Art und den Umfang der Mitwirkung ist der privaten Hilfsorganisation schriftlich mitzuteilen.
- 5
- Beendigung der Mitwirkung
- 5.1
- Beendigung durch die Behörde
- Die Mitwirkung einer bestimmten Katastrophenschutze – inheit oder -einrichtung im Katastrophenschutz endet, wenn die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde die Entscheidung nach Nummer 4.6 schriftlich zurücknimmt oder widerruft. Die Entscheidung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
- 5.1.1
- die Anerkennung des Staatsministeriums des Innern (Nummer 3.4) zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 5.1.2
- die Voraussetzungen der Eignung der Katstrophenschutzeinheit oder -einrichtung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
- 5.1.3
- das Angebot nach Nummer 4.3 gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde schriftlich widerrufen wird.
- 5.1.4
- die Katstrophenschutzeinheit oder -einrichtung wiederholt ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat.
- 5.1.5
- In den Fällen der Nummern 5.1.2 und 5.1.4 bedarf die Beendigung der Zustimmung der zuständigen höheren Katastrophenschutzbehörde.
- 5.2
- Beendigung durch die private Hilfsorganisation
- Die private Hilfsorganisation kann ihre Bereitschaftserklärung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Abschluß des Kalenderjahres widerrufen; der Widerruf wird nicht wirksam, wenn zu dem Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt des Freistaates Sachsen der Katastrophenfall festgestellt ist, in dem die Einheiten und Einrichtungen benötigt werden.
- 5.3
- Verbleib der überlassenen Ausstattung
- Nach Beendigung der Mitwirkung ist die vom Bund, vom Freistaat oder von der Katastrophenschutzbehörde überlassene Ausstattung zurückzugeben; statt dessen kann Wertersatz zum Zeitwert vereinbart werden.
- 6
- Gegenseitige Pflichten der privaten Hilfsorganisationen und der unteren Katastrophenschutzbehörden
- 6.1
- Pflichten der privaten Hilfsorganisationen
- Im Rahmen ihrer Mitwirkung sind die privaten Hilfsorganisationen mit ihren mitwirkenden Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen verpflichtet, die Bestimmungen des SächsKatSG sowie die darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften einzuhalten.
Sie sind insbesondere verpflichtet: - 6.1.1
- die Aufstellung und Ausbildung durchzufahren, der unteren Katastrophenschutzbehörde bis zum 31. Januar des laufenden Jahres den Ausbildungsplan für das jeweilige Jahr zur Bestätigung vorzulegen und die Katastrophenschutzbehörde bei der Überwachung der Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung zu unterstützen;
- 6.1.2
- ihre für den Einsatz im Katastrophenschutz vorgesehenen Angehörigen nach den für die einzelnen Aufgaben geltenden Bestimmungen auszubilden;
- 6.1.3
- die Dienstverrichtung und Ausbildung der Helfer in deren Dienstnachweisheften zu bestätigen und jährlich zu kontrollieren;
- 6.1.4
- sich an Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen des Katastrophenschutzes auf allen Ebenen zu beteiligen;
- 6.1.5
- die angeordneten Einsätze durchzuführen
- 6.1.6
- bei der Verwaltung und Verwendung der überlassenen Ausstattung die geltenden Bestimmungen und etwaige besondere Überlassungsvereinbarungen zu beachten;
- 6.1.7
- den personellen und materiellen Bestand der Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen jährlich zum Jahresende zu erfassen und der unteren Katastrophenschutzbehörde bis zum 31. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen;
- 6.1.8
- wesentliche Veränderungen unverzüglich der unteren Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen.
- 6.2
- Pflichten der unteren Katastrophenschutzbehörden
- Die untere Katastrophenschutzbehörde sind insbesondere verpflichtet,
- 6.2.1
- die Organisation sowie ihre Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen bei der Aufstellung und Ausbildung zu unterstützen;
- 6.2.2
- den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen die vom Bund, vom Freistaat und durch sie selbst beschaffte Ausstattung zu übergeben;
- 6.2.3
- den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen den Gebrauch, auch für organisationseigene Zwecke nach den Vorschriften über die Verwendung dieser Ausstattung, zu gestatten;
- 6.2.4
- die Organisationen sowie die Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen mit der Pflege und sonstigen einfachen Arbeiten der Materialerhaltung der Ausstattung nach den geltenden Bestimmungen zu betrauen;
- 6.2.5
- die in den Katastrophenschutzstab, die technische Leitung des Einsatzes oder die Abschnittsleitungen berufenen Angehörigen der privaten Hilfsorganisationen an der Stabsarbeit angemessen zu beteiligen.
- 7
- Inkrafttreten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 1995
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär