Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen
Vom 7. Dezember 2001
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Kultus, hinsichtlich des Artikels 1,
- 2.
- Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B der Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( SächsBesG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 2,
- 3.
- § 13 Abs. 2 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106, 365), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 3,
- 4.
- § 13 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106, 365), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit den für Haushalt und Finanzen sowie für Sozialpolitik zuständigen Ausschüssen des Sächsischen Landtages, hinsichtlich des Artikels 4,
- 5.
- § 9 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, hinsichtlich des Artikels 5,
- 6.
- § 11 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuss, hinsichtlich des Artikels 6:
Artikel 1
Änderung der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „278,50 DM“ durch die Angabe „142,39 EUR“ ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „865 DM“ durch die Angabe „497,49 EUR“ ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „133,50 DM“ durch die Angabe „68,26 EUR“ und die Angabe „150,40 DM“ durch die Angabe „76,90 EUR“ ersetzt.
- 4.
- In Absatz 4 wird die Angabe „415 DM“ durch die Angabe „238,77 EUR“ und die Angabe „467 DM“ durch die Angabe „268,43 EUR“ ersetzt.
- 5.
- In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „490,50 DM“ durch die Angabe „250,79 EUR“ ersetzt.
- 6.
- In Absatz 6 wird die Angabe „1 523 DM“ durch die Angabe „875,33 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (ApproPrüfVergVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 379) wird wie folgt gefasst:
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nummerierung | Prüfer | Verdienst in Euro |
---|---|---|
1 | Prüfer | |
1.1 | Medizin | |
Für die Mitwirkung an der Ärztlichen Vorprüfung erhält | ||
1.1.1 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
14,32 EUR, |
1.1.2 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 10,74 EUR. |
Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält | ||
1.1.3 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
18,41 EUR, |
1.1.4 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 13,80 EUR. |
Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält | ||
1.1.5 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
24,54 EUR, |
1.1.6 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 18,41 EUR. |
1.2 | Zahnmedizin | |
Für die Mitwirkung an der Naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Zahnärzte erhält | ||
1.2.1 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
9,20 EUR, |
1.2.2 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 4,60 EUR. |
Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Vorprüfung erhält in den Fachgebieten Physiologie und Biochemie | ||
1.2.3 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
10,74 EUR, |
1.2.4 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 6,14 EUR, |
im Fachgebiet Anatomie | ||
1.2.5 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
14,83 EUR, |
1.2.6 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 10,23 EUR, |
im Fachgebiet Zahnersatzkunde | ||
1.2.7 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
27,10 EUR, |
1.2.8 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 22,50 EUR. |
Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Prüfung in den Fachgebieten Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie, Pharmakologie, Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten erhält | ||
1.2.9 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
12,27 EUR, |
1.2.10 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 7,16 EUR, |
in den Fachgebieten Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie und Kieferorthopädie | ||
1.2.11 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
16,36 EUR, |
1.2.12 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 9,20 EUR, |
in den Fachgebieten Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde | ||
1.2.13 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
25,56 EUR, |
1.2.14 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 18,41 EUR. |
1.3 | Pharmazie | |
Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält | ||
1.3.1 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
11,25 EUR, |
1.3.2 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 6,14 EUR, |
1.3.3 | ein Beisitzer | 3,07 EUR. |
Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält | ||
1.3.4 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
13,80 EUR, |
1.3.5 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 7,67 EUR, |
1.3.6 | ein Beisitzer | 3,58 EUR. |
1.4 | Veterinärmedizin | |
Für die Mitwirkung einer Prüfung im Rahmen der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung erhält | ||
1.4.1 | ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling |
15,34 EUR, |
1.4.2 | ein sonstiger Prüfer je Prüfling | 12,78 EUR. |
2 | Aufsicht | |
Für die Mitwirkung an einer Prüfung nach den in § 1 genannten Approbationsordnungen als Aufsichtsperson erhält | ||
2.1 | ein Aufsichtsleiter | 6,14 EUR pro Stunde, |
2.2 | ein stellvertretender Aufsichtsleiter | 5,11 EUR pro Stunde |
und | ||
2.3 | ein Aufsichtsführer | 4,09 EUR pro Stunde. |
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Förderung
nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten
In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten (PflegedienstVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 364) wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Pflegeheimverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO ) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Satz 1 wird die Angabe „12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt.
- 2.
- In § 7 Satz 3 wird die Angabe „12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt.
- 3.
- § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2,40 DM“ durch die Angabe „1,23 EUR“ und die Angabe „1,65 DM“ durch die Angabe „0,84 EUR“ ersetzt.
- 4.
- In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „13 500 DM“ durch die Angabe „6 902 EUR“, die Angabe „6 750 DM“ durch die Angabe „3 451 EUR“, die Angabe „150 000 DM“ durch die Angabe „76 694 EUR“ sowie die Angabe „75 000 DM“ durch die Angabe „38 347 EUR“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der FBK-Benutzungsgebührenverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster (FBK-Benutzungsgebührenverordnung – FBKBenGebVO ) vom 26. März 1999 (SächsGVBl. S. 187) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „110 DM“ durch die Angabe „56,24 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „90 DM“ durch die Angabe „46,02 EUR“ ersetzt
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30,68 EUR“ ersetzt.
- 2.
- § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „0,45 DM“ durch die Angabe „0,23 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,26 EUR“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „0,60 DM“ durch die Angabe „0,31 EUR“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Pauschalförderungsverordnung
In § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung – PauschVO ) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480) wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Dresden, den 7. Dezember 2001
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Albin Nees
Staatssekretär