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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung

Vom 12. Dezember 1997

Artikel 1

Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465) wird wie folgt geändert:

  1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Landesstiftung“ die Worte „Natur und Umwelt“ angefügt.
  2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§ 11 Satzung“ wird die Angabe „§ 11a Bedienstete“ eingefügt.
  3.
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstiftung“ die Worte „Natur und Umwelt“ eingefügt.
  4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 53 und 55 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2074). Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist auf solche beschränkt, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind (§ 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (EStDVO 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997, BGBl. I S. 1558). Hierunter sind vor allem solche Zwecke zu verstehen, denen der Umweltschutzgedanke im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) zugrunde liegt. Gefördert werden Stiftungszwecke im Freistaat Sachsen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Stiftung fördert Natur- und Umweltschutz, insbesondere nimmt sie die Aufgaben nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995, S. 106) wahr.“
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
  5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Buchst. b wird nach dem Wort „Zuwendungen“ die Angabe „Spenden und ähnliches“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
 
d)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) In den Naturschutzfonds fließen dafür zweckgebundene Mittel, insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen und andere zweckgebundene Zuwendungen. Die zweckgebundenen Mittel werden zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinne des Absatz 2 Satz 2 verwendet.“
  6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
 
d)
Im neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
  7.
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
„Die jährlichen angemessenen Verwaltungsausgaben trägt der Freistaat Sachsen.“
  8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der Stiftungsrat besteht aus:
  1. dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung,
  2. dem Staatsminister der Finanzen,
  3. dem Staatsminister für Kultus,
  4. zwei Mitgliedern des Landtags,
  5. einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
der von der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (§ 60 SächsNatSchG benannt wird.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
 
d)
Im neuen Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung. Er wird durch den Staatsminister der Finanzen vertreten.“
 
e)
Im neuen Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.
 
f)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Stiftungsrat hat einen Finanzbeirat zu bestellen. Dieser berät den Stiftungsrat in allen finanziellen Angelegenheiten durch die Abgabe einer Stellungnahme. Der Stiftungsrat kann weitere Beiräte bestellen.“
  9.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Stiftungsdirektor. Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung schlägt den Stiftungsdirketor vor. Dieser wird vom Stiftungsrat bestellt. Die Vertretung des Stiftungsdirektors wird durch Satzung bestimmt.“
10.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 .
„§ 11a
Bedienstete
 
Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.“
11.
§ 12 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 12
Stiftungsaufsicht
 
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung kann den Wortlaut des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Dieses Gesetzt tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 676

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998