Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Vom 30. April 2002
Es wird verordnet aufgrund von
- § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 und Artikel 33 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3582) geändert worden ist,
- § 1 Abs. 1 Nr. 24 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727) geändert worden ist:
Artikel 1
§ 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotOVO) vom 16. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 666) wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Notarassessor kann während des Anwärterdienstes auch an eine Standesorganisation der Notare, an eine sonstige Einrichtung einer Standesorganisation der Notare oder an eine oberste Landesbehörde, die eine dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechende Beschäftigung des Notarassessors gewährleistet, abgeordnet werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. April 2002
Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe