Gesetz
zur Durchführung der Erwerbsstatistik im Freistaat Sachsen
und zur Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes
Vom 12. Februar 1999
Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz –
SächsErwStatG)
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes
Das Sächsische Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453) wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 13 Erhebungsvordrucke“ die Angabe „§ 13a Computergestützte Erhebungsverfahren“ eingefügt.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Computergestützte Erhebungsverfahren(1) Landesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.
(2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. Februar 1999
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht