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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 Einigungsvertrag

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 Einigungsvertrag vom 18. Oktober 1995 (MBl. SMK S. 361), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages

Vom 18. Oktober 1995

Auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 EV vom 7. Mai 1993 (Fachschulabschlüsse, Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen) i. d. F. vom 27. Januar 1995 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 EV vom 15. April 1994 (Abschlüsse militärischer Fachschulen, Abschlüsse der Bildungseinrichtungen für technische Assistenten/technische Assistentinnen) und dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, die an jetzt oder früher auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen gelegenen Bildungseinrichtungen erworben wurden, mit Abschlüssen, die an Bildungseinrichtungen in dem Teil von Deutschland erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Bei Bildungseinrichtungen mit Außenstellen ist der Sitz der Stammschule ausschlaggebend.

(2) Die Verwaltungsvorschrift gilt gemäß Art. 1 und 2 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für alle Fachschulabschlüsse sowie Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Bildungseinrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit die Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen lagen.

(3) Gemäß Art. 1 und 2 des in Absatz 2 genannten Abkommens gelten Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die auf der Grundlage der KMK-Beschlüsse im Sinne des Art. 37 Abs. 1 EV vom 7. Mai 1993, i. d. F. vom 27. Januar 1995, und vom 15. April 1994 getroffen worden sind, ohne Einschränkung auch in den übrigen Ländern der Bundesrepublik. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die von anderen Ländern der BRD in Übereinstimmung mit den genannten KMK-Beschlüssen getroffen wurden, gelten im Freistaat Sachsen, sofern diese Länder, gemäß dem Abkommen der Länder untereinander, die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit hatten.

(4) Die im Einigungsvertrag oder in anderen rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gleichstellungen und Prüfungen oder Befähigungsnachweise sowie die dort vorgesehenen Verfahrensregelungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes bereits vorgenommenen Gleichstellungen und zuerkannten Abschlüsse.

§ 2
Feststellung der Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse

(1) In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische und berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, weiter.

(2) Die in (Anlage I) aufgeführten Abschlüsse sind in Anlehnung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz fallgruppenbezogen.

(3) Ein Abschluss der Fallgruppe 6 ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.

(4) Ein Abschluss der Fallgruppe 7 ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.

(5) Ein Abschluss der Fallgruppe 8 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt; er weist gegenüber diesem eine besondere Spezialisierung auf. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 1 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden.

(6) Ein Abschluss der Fallgruppe 9 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt; er weist gegenüber diesem eine besondere Spezialisierung auf. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 2 kann der Abschluss zum staatlich geprüften technischen Assistenten/zur staatlich geprüften technischen Assistentin erworben werden.

(7) Ein Abschluss der Fallgruppe 10 ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 3 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin erworben werden.

(8) Ein Abschluss der Fallgruppe 11 ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 4 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften Kaufmännischen Assistentin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden.

(9) Ein Abschluss der Fallgruppe 12 ist niveaugleich mit dem Abschluss einer der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen. Er ist jedoch in besonderer Weise auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR bezogen, dass eine Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Art. 37 Abs. 1 EV nicht möglich ist. Personen mit einem solchen Abschluss sind aber zur Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 3 zugelassen und können den damit verbundenen Abschluss erreichen.

(10) Ein Abschluss der Fallgruppe 13 entspricht formal dem Abschluss einer der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen.

(11) Ein Abschluss der Fallgruppe 14 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 5 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung bzw. durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 6 ein Abschluss zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden.

(12) Ein Abschluss der Fallgruppe 15 kann weder einem Berufsfachschulabschluss noch einem Fachschulabschluss gleichgestellt werden, der in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.

(13) Ein Abschluss der Fallgruppe 16 entspricht formal dem Abschluss einer Fachschule. Diese Zuordnung berücksichtigt jedoch nicht die zusätzliche pädagogische Qualifikation.

(14) Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen der DDR, die nicht in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zu Abschlüssen in Erzieherberufen erfasst sind, werden den in (Anlage II) genannten Bildungsabschlüssen gleichgestellt, die in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.

(15) Über die Feststellung der Gleichwertigkeit erteilen die oberen Schulaufsichtsbehörden auf Antrag eine Bescheinigung gemäß der ihnen zugewiesenen Zuständigkeit (Anlage III). Für die nicht in der Anlage ausgewiesenen Abschlüsse verbleibt die Zuständigkeit bei der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(16) Die Schulaufsichtsbehörden können in Abstimmung mit dem Pädagogischen Zentrum Berlin als Gutachterstelle in Ausnahmefällen von den in den Absätzen 3 bis 13 vorgesehenen Bewertungen abweichen.

§ 3
Zusatzausbildungen

(1) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin (Fallgruppe 8) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Fachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lernbereiche II und III der Rahmenstundentafel für den Fachbereich Technik der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer vom 12. Juni 1992.

(2) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter technischer Assistent/staatlich geprüfte technische Assistentin (Fallgruppe 9) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Berufsfachschule zu absolvieren und bezieht sich auf den beruflichen Lernbereich nach den Rahmenstundentafeln der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 1992 über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften technischen Assistenten/zur staatlich geprüften technischen Assistentin an Berufsfachschulen.

(3) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt/staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fallgruppen 10 und 12) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Fachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lerngebiete der Lernbereiche II und III der Rahmenstundentafel für den Fachbereich Wirtschaft der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Dauer vom 12. Juni 1992. Für das Schwerpunktfach der beruflichen Spezialisierung sind dabei 160 Stunden vorzusehen. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in Betriebswirtschaftslehre, in Rechnungswesen und im Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen.

(4) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin (Fallgruppe 11) nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 30. Dezember 1988 über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften Kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen führt, umfasst mindestens 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer entsprechenden Berufsfachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lerngebiete/Fächer des beruflichen Lernbereiches und des typenübergreifenden Lernbereiches. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in einem Fach des typenübergreifenden Bereiches und in drei Fächern des beruflichen Lernbereiches statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung stattfinden.

(5) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt/staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fallgruppe 14) führt, umfasst mindestens 1 200 Stunden. Sie wird durch die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 2 einer Fachschule in der jeweiligen Fachrichtung absolviert. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechts- und Sozialkunde und im fachrichtungsbezogenen Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen.

(6) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin (Fallgruppe 14) führt, umfasst mindestens 1 200 Stunden. Sie wird durch die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 2 einer Fachschule in der jeweiligen Fachrichtung absolviert. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, Rechts- und Sozialkunde, Technologie und im fachrichtungsbezogenen Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen.

(7) Die Zusatzausbildungen müssen vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus genehmigt sein und mit einer staatlichen Abschlussprüfung abschließen. Erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung kann in den Fällen des § 2 Abs. 5 bis 9 und 11 ein Abschluss nach den dort genannten Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworben werden.

§ 4
Antragstellung

Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 15 sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des vollständigen Abschlusszeugnisses, das der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll;
b)
beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der allgemein bildenden Schule;
c)
bei Namensänderung ein Nachweis über diesen;
d)
ein eigenhändig unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die schulische und berufliche Ausbildung;
e)
ggf. Nachweis der beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme in die Bildungseinrichtung, deren Abschluss der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Oktober 1995.

Hans Werner Wagner
Staatssekretär

Anlage I

Fallgruppenbezogene Abschlüsse

A    Berufsbezeichnung: Techniker

Ausbildungsweg 1:
ohne fachrichtungsbezogene Berufsausbildung und ohne Berufspraxis unmittelbar im Anschluss an den allgemein bildenden Schulabschluss

Ausbildungsweg 2:
mit fachrichtungsbezogener Berufsausbildung und mit Berufspraxis nach dem allgemein bildenden Schulabschluss

Berufsbezeichnung: Techniker
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
  Fachrichtung Fallgruppe
1.  Maschinenwesen    
  Maschinenkonstruktion 6 7
  Technologische Fertigungsvorbereitung 6 7
  Automatisierte Fertigungsvorbereitung 6 7
  Maschinen- und Anlageninstandhaltung 6 7
  Kraftfahrzeugtechnik 6 9
  Schienenfahrzeugtechnik 6 7
  Anlagenbau 6 7
  Stahlbau  6 7
2.  Elektrotechnik/Elektronik    
  Elektrotechnik 6 7
  Elektrische Zugförderung 8 9
  Elektronik 6 7
  Automatisierungstechnik 6 7
  Eisenbahnsicherungs-, Verkehrsnachrichten- und Automatisierungstechnik 8 9
  Gerätetechnik 6 7
  Biomedizinische Technik 6 7
3.  Informationsverarbeitung    
  Informatik 6 7
4.  Bauwesen    
  Baukonstruktion 6 7
  Bautechnologie 6 7
  Baustofftechnologie 6 7
  Bauelementetechnologie 6 7
  Gebäudeausrüstung 6 7
  Verkehrsbau 6 7
5.  Werkstoffwesen    
  Gießereitechnik 6 9
  Metallerzeugung 6 9
  Metallumformung 6 7
  Werkstofftechnik 6 7
6.  Bergbau    
  Bergbau/Tagebau 6 9
  Bergbau/Tiefbau 6 9
  Bohrtechnik und Fluidbergbau 6 9
  Aufbereitungstechnik 6 9
  Erkundungsgeologie 8 9
  Markscheidetechnik 6 9
  Fördertechnik 6 9
7.  Energietechnik    
  Kraftwerke 6 9
  Energetik 6 9
  Kohleveredlung 8 9
  Gasversorgungstechnik 8 9
8.  Geodäsie/Kartografie/Meteorologie    
  Vermessungstechnik 6 9
  Kartentechnik 6 9
  Meteorologie 8 9
9.  Verarbeitungstechnik/Leichtindustrie    
  Fadenbildung 6 7
  Textile Flächenbildung 6 7
  Textilveredlung/Textilreinigung 6 7
  Bekleidungskonstruktion 6 7
  Bekleidungstechnologie 6 7
  Leder- und Kunstledertechnologie 6 7
  Schuhkonstruktion 6 7
  Lederverarbeitung 6 7
  Textilerzeugung 6 7
10.  Verarbeitungstechnik/Holz-, Papier-, Glas- und Keramikindustrie    
  Schnittholz- und Holzwerkstoffe 6 7
  Holzerzeugniskonstruktion 6 7
  Möbel, Bauelemente und Kulturwaren 8 9
  Polygrafie 6 9
  Zellstoff- und Papiertechnik 6 9
  Verpackungstechnik 6 9
  Glastechnik 6 9
  Keramiktechnik 6 9
11.  Verfahrenstechnik    
  Chemische Verfahrenstechnik 6 7
  Biotechnologie 6 7
  Plast- und Elastverarbeitung 6 9
  Technologie der Lebensmittelverarbeitung 6 9
  Qualitätssicherung in der Lebensmittelproduktion 6 9
12.  Wasserwirtschaft    
  Wasserbewirtschaftung 6 7
  Wasserversorgung und Abwasserbehandlung 6 7
  Wasserbau 6 7
13.  Arbeitsgestaltung    
  Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung 8 9
14.  Laboratoriumstechnik    
  Laboratoriumstechnik der Physik 6 7
  Laboratoriumstechnik der Chemie 6 7
  Laboratoriumstechnik der Biochemie 6 7
15.  Agrarwissenschaft    
  Pflanzenproduktion 6 7
  Landwirtschaftliches Versuchswesen 6 7
  Tierzucht und Reproduktion 6 7
  Landtechnik 6 9
  Melorationswesen 6 9
  Gärtnerische Produktion 6 7
  Garten- und Landschaftsgestaltung 6 7
16.  Medizin    
  Medizintechnik 6 7
  Augenoptik 6 9

B    Berufsbezeichnung: Ökonom/Ingenieurökonom

Berufsbezeichnung: Ökonom/Ingenieurökonom
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtungsgruppe  
  Fachrichtung Fallgruppe
1.  Wirtschaftswissenschaften (in der Regel drei Jahre Direktausbildung nach Berufsausbildung und Berufspraxis)
  Planung 12
  Arbeitsökonomie 12
  Materialwirtschaft 12
  Absatz 12
  Finanzen und Preise 12
  Außenwirtschaft 12
  Binnenhandel (Konsumgüter und Produktionsmittel) 12
  Gaststätten- und Hotelwesen 6
  Fremdenverkehr/Tourismus 6
  Gesellschaftliche Speisenwirtschaft 6
  Gesundheits- und Sozialwesen 12
  Ingenieurökonomie eines Wirtschaftszweiges oder -bereiches  
SBW/IOE 1 der Bauindustrie 12
SBW/IOE der chemischen Industrie 12
SBW/IOE der elektrotechnischen und elektronischen Industrie 12
SBW/IOE der Energiewirtschaft 12
SBW/IOE der Grundfondswirtschaft 12
SBW/IOE des Maschinenbaus 12
SBW/IOE der Leichtindustrie 12
SBW/IOE der Wasserwirtschaft 12
SBW/IOE des Nachrichtenwesen 12
SBW/IOE des Transportwesens 12
SBW/IOE der Polygraphischen Industrie 12
SBW/IOE des Bergbaus 12
SBW/IOE der Metallurgie 12
SBW/IOE der Baumaterialienindustrie 12
SBW/IOE der Glas- und Keramikindustrie 12
SBW/IOE der Landwirtschaft 12
SBW/IOE der Nahrungsgüterwirtschaft 12
SBW/IOE der Lebensmittelindustrie 12
SBW/IOE der Forstwirtschaft 12
  Finanzwirtschaft 12

C    Berufsbezeichnung: Wirtschaftler

Ausbildungsweg 1:
ohne fachrichtungsbezogene Berufsausbildung und ohne Berufspraxis unmittelbar im Anschluss an den allgemein bildenden Schulabschluss

Ausbildungsweg 2:
mit fachrichtungsbezogener Berufsausbildung und mit Berufspraxis nach dem allgemein bildenden Schulabschluss

Berufsbezeichnung: Wirtschaftler
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1
  Fachrichtung Fallgruppe
  Kulturelle und Soziale Bereiche 10 11
  Tourismus 10 11
  Finanzen und/oder Preise 10 11
  Rechnungsführung und Statistik 10 11
  Wirtschaftsinformatik 10 11
  Außenwirtschaft 10
  Industrie    
Planung 10 11
Materialwirtschaft (Ein- u. Verkauf) 10
  Bauwesen 10 11
  Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 10 11
  Transportwesen 10 11
  Nachrichtenwesen 10 11
  Konsumgüterbinnenhandel 10 11
  Gaststätten- und Hotelwesen    
Dienstleistungen und Absatz 6 7
Gesellschaftliche Speisenwirtschaft 6 7
  Finanzwirtschaft 10 11

D    Sonstige Fachschulabschlüsse der Fachrichtungen

Sonstige Fachschulabschlüsse der Fachrichtungen
Fachrichtung Fallgruppe
  Fachrichtung Fallgruppe
  Kulturwissenschaften 13
  Sportwissenschaften 13
  Journalistik 12
  Darstellende Kunst 13
  Tanzpädagogik 13
  Staatswissenschaft 2 12

Abschlüsse der Fachschule für Staatswissenschaft
„Edwin Hoernle“ Weimar
(Staatswissenschaft anderer Einrichtungen:
Die Abschlüsse können weder einem Berufsfachschulabschluss noch einem Fachschulabschluss gleichgestellt werden, die in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.)

E    Berufsbezeichnung: Ingenieurpädagoge/Ökonompädagoge

Der pädagogische Teil der Ausbildung ist bei der Zuordnung nicht berücksichtigt.

Berufsbezeichnung: Ingenieurpädagoge/Ökonompädagoge
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
  Fachrichtung  
1.  Ingenieurpädagoge  
  Maschinenbau 6
  Zerspanungstechnik 6
  Instandhaltung und Montage 6
  Holztechnik 6
  Textiltechnik 6
  Bekleidungstechnik 6
  Chemie 6
  Elektrotechnik 6
  Automatisierungstechnik 6
  Bauwesen 6
  Pflanzenproduktion 6
  Tierproduktion 6
  Lebensmittelindustrie 6
2.  Ökonompädagoge  
  Konsumgüterbinnenhandel 10
  Gaststätten und Hotelwesen 6
  Betriebswirtschaft 10

F    Berufsbezeichnung: Medizinpädagoge

Berufsbezeichnung: Medizinpädagoge
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
Fachrichtungsgruppe Fallgruppe
  Fachrichtung  
  Medizinpädagoge 16

G    Berufsbezeichnung: Technischer Assistent

Berufsbezeichnung: Technischer Assistent
Bezeichnung des Abschlusses Fallgruppe
Bezeichnung des Abschlusses Fallgruppe
1. Chemisch-technischer Assistent 7
  (– Techn. Assistent für Chemie,  
   – Techn. Assistent für chemische und lebensmittelchemische Laboratorien,  
   – Wissenschaftlich-technischer Assistent für biologische Chemie)  
2. Physikalisch-technischer Assistent 7
  (– Technischer Assistent der Physik)  
3. Technischer Assistent für Biologie 7
  (– Spezialisierungsrichtung: Biotechnologie,  
   – Biologisch-technischer Assistent)  
4. Technischer Assistent für Technik einer Fachrichtung 7
5. Technischer Assistent für Metallographie 7
6. Mathematisch-technischer Assistent 7

H    Offiziersfachschulen der NVA 1958 – 1963

Offiziersfachschulen der NVA 1958 – 1963
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Landstreitkräfte  
Infantrieschule I, später Offiziersschule I für Mot.-Schützen-Kommandeure in Plauen  Zugführer eines Infantrie- bzw. Mot.-Schützenzuges 6
Infantrieschule II, später Offiziersschule II für Mot.-Schützen-Kommandeure in Frankenberg Zugführer eines Infantrie- bzw. Mot.-Schützenzuges 6
Panzerschule in Großenhain  
Panzer – operativ Zugführer eines Panzerzuges 6
Techniker Stellvertreter für Technik und Ausrüstung der Kompanie  6
Artillerieschule in Dresden  
Artillerie – operativ Zugführer 6
Techniker Zugführer Artilleriebewaffnung 6
Pionierschule in Dessau  
Pioniere Zugführer 6
Chemische Dienste Zugführer 6
Militärtransportwesen Zugführer 6
Nachrichtenschule in Döbeln Zugführer 6
Kraftfahrzeugtechnische Schule in Stahnsdorf Zugführer 6
Schule der Rückwärtigen Dienste in Erfurt Offizier des Treib- und Schmierstoff-Dienstes 6
  Offizier des Verpflegungsdienstes 6
  Offizier des Bekleidungs- und Ausrichtungs-Dienstes 6
  Offizier für Finanzen 10
Luftstreitkräfte/Luftverteidigung  
Fliegerschule Bautzen Flugzeugführer 6
  Steuerleute der Gefechtsstände 6
Technische Schule der LSK in Kamenz  
Flugzeugtechnik Flugzeugtechniker 6
  Techniker Elektro-Spezialausrüstung 6
  Techniker für Flugzeug-Funk-Funkmess-Ausrüstung 6
Funkmess-Technik Funkmess-Techniker 6
Flak-Artillerieschule in Geltow  
Flak-Artillerie Feuer- und Mess-Zugführer 6
  Zugführer Fla-SFL 6
  Techniker Geschützrichtstationen und Kommandogeräte 6
Fla-Raketen Feuerzugführer Fla-Einheiten 6
  Techniker Fla-Einheiten 6

I    Offiziersfachschulen der NVA 1963 – 1971

Offiziersfachschulen der NVA 1963 – 1971
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe
Landstreitkräfte  
Offiziersschule der Landstreitkräfte „Ernst Thälmann“ in Löbau und Zittau  
Mot.-Schützen Zugführer eines Mot.-Schützenzuges 6
Panzerkommandeure Zugführer eines Panzerzuges 6
Artillerie Feuer- und Führungszugführer/Artillerie 6
  Artillerie-Instrumental-Aufklärungs-Zugführer/Schallmess-, Funkmess- und Vermessungs-Zugführer/Aufklärungs- und Vermessungs-Zugführer 6
  Zugführer eines Waffeninstandsetzungs-Zuges 6
  Offizier für Munition 6
Flak-Artillerie Zugführer der leichten und mittleren Flak-Artillerie 6
  Flak-SFL-Zugführer 6
  Ingenieur für Geschütz-Richtstationen bzw. Kommandogeräte der Flak-Artillerie 6
Pionierdienst Zugführer eines Pionierzuges 6
Chemischer Dienst Zugführer des Chemischen Zuges 6
Nachrichten Funk-Zugführer 6
  Fernsprech- und Fernschreib-Zugführer 6
  Richtfunk-Zugführer 6
Panzer und Kfz-Technische Dienste Instandsetzungs-Zugführer Panzer-Dienst 6
  Stellvertreter des Kompaniechefs für technische Ausrüstung 6
  Instandsetzungsführer 6
Rückwärtige Dienste Zugführer eines Kfz-Transportzuges 6
  Offizier für Bekleidung und Ausrüstung Ost 6
  Offizier für Treib- und Schmierstoff Ost 6
  Offizier für Verpflegung 6
Luftstreitkräfte/Luftverteidigung  
Offiziersschule der LSK/LV „Franz Mehring“ in Kamenz  
Fliegertechnik Ingenieur für Flugzeugzelle/Triebwerk 6
  Ingenieur für Flugzeug-Elektro-Spezial-Ausrüstung 6
  Ingenieur für Flugzeugfunk- und Funkmessausrüstung 6
  Ingenieur für Flugzeugbewaffnung 6
Fla-Raketen Ingenieur für die Fla-Raketen-Abteilung der Fla-Raketentruppen 6
  Ingenieur für die technische Abteilung der Fla-Raketentruppen 6
Funktechnische Truppen Funkmesstechnik Ingenieur für Funkmesstechnik der Funktechnischen Truppen 6
Fliegerische Ausbildung Flugzeugführer/Ingenieur 6
Grenztruppen  
Offiziersschule der Grenztruppen „Rosa Luxemburg“ in Plauen Allgemeiner Grenzoffizier 15

J    Fachschulausbildung für Fähnriche 1973 – 1990

Fachschulausbildung für Fähnriche 1973 – 1990
Ausbildungsrichtung/Ausbildungsprofil Fallgruppe
Ausbildungsrichtung/Ausbildungsprofil Fallgruppe
Offiziershochschule der Landstreitkräfte in Löbau  
 Lagerwirtschaft 14
 Fla-Raketen/Truppenluftabwehr 14
 Zugführer 14
 Zugführer Artillerie (ab 1. Dezember 1987) 14
 Zugführer Panzerabwehrartillerie (ab 1. Dezember 1987) 14
 Verpflegungsdienst/Rückwärtige Dienste 14
 Militärtransportwesen 15
 Pionierwesen 14
Offiziershochschule der Luftstreitkräfte in Bautzen  
 Zweiter Hubschrauberführer/Militärflieger 14
Offiziershochschule der Volksmarine „Karl Liebknecht“ in Stralsund  
 Navigation 14
 Schiffsmaschinenanlagen/Antriebsanlagen 14
 Schiffsmaschinenanlagen/Elektroanlagen 14
 Funktionstechnische Systeme/Überwasserortungsanlagen 14
 Funktionstechnische Systeme/Unterwasserortungsanlagen 14
 Waffentechnik/Artillerie- und Raketenbewaffnung 14
 Waffentechnik/Sperrbewaffnung 14
 Seemannschaft 14
Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR „Rosa Luxemburg“ in Suhl  
 Grenzdienst 15
 Hauptfeldwebel (NVA) – wurden für die gesamte NVA hier ausgebildet, die Ausbildung erfolgte für den Verwaltungs- und Innendienst – 14
Militärmedizinische Sektion „Maxim Zetkin“  
 Materiell-medizinische Sicherstellung 14
Militärtechnische Schule der Landstreitkräfte „Erich Haabersath“ in Prora/Rügen  
 Instandhaltung von Funkmess- und Raketentechnik 14
 Instandhaltung von Funk-/Richtfunktechnik 14
 Instandhaltung von Fernsprech-/Fernschreibtechnik 14
 Instandhaltung von Waffentechnik 14
 Instandhaltung von Munition 14
 Panzerdienst 14
 Instandsetzung von Kfz-Technik 14
 Kfz-technische Ausbildung 14
 Chemische Dienste 14
 Materiell-technische Sicherstellung (Na) 14
Militärtechnische Schule der Luftstreitkräfte „Harry Kuhn“ in Bad Düben  
 Instandhaltung Zelle/Triebwerk 14
 Instandhaltung Flugzeugspezialausrüstung 14
 Elektroenergieerzeugung und -speicherung 14
 Nutzung/Instandhaltung von Funkmeßtechnik 14
 Nutzung/Instandhaltung Raketenleitstation 14
 Nutzung/Instandhaltung von Führungs- und Leittechnik 14
 Nutzung/Instandhaltung Fla-Raketen/Bodenausrüstung 14
 Nutzung/Instandhaltung von Flugsicherungstechnik (OSP) 14
 Flugsicherungsbetriebsdienst 14
 Nutzung/Instandhaltung von Flugsicherungstechnik (Landeanlagen) 14
 Gefechtsdienst Führungsstellen (bis 30. November vorbehaltlich genauer Angaben 1981 … 1987) 14
 Treib- und Schmierstoffdienst/Rückwärtige Dienste 14
 Nutzung/Instandhaltung von Richtfunktechnik des Automatisierten Führungssystems (AFS) 14
Militärtechnische Schule für Nachrichtentruppen „Herbert Jensch“ in Frankfurt/Oder  
 Funk 14
 Richtfunk/Troposphärenfunk 14
 Fernsprech/Fernschreib 14
 SAS-Chiffrier 14
 Automatisierte Feldführungssysteme (bis 30. November 1987) 14

Anlage II

Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen

Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen
Berufsbezeichnung Staatlich anerkannt
Geriatriediakon/Geriatriediakonin; Diakonischer Geriatriepfleger/Diakonische Geriatriepflegerin; Altenpfleger/Altenpflegerin; Geriatrischer Sozialpfleger/Geriatrische Sozialschwester Staatlich anerkannte/r Altenpfleger/-in
Heilerziehungsdiakon/-in; Heilerziehungspfleger/-in; Psychatriediakon/-in Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/-in
Wirtschaftsdiakon/-in Staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/-in
Rehabilitationspädagoge/-in Staatlich anerkannte/r Heilpädagoge
Erzieher/-in für Behinderte 3 Staatlich anerkannte/r Heilerzieherungspfleger/-in
Erzieher/-in an Hilfsschulen Staatlich anerkannte/r Heilerzieherungspfleger/-in

Anlage III

Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 15

Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörden
Abschluss zuständiges Oberschulamt (OSA)
Abschluss zuständiges Oberschulamt (OSA)
1. Ökonomen/Ingenieurökonomen
Fallgruppe 12
alle Oberschulämter
2. Ökonomen
Fallgruppe 6
Oberschulamt Leipzig
3. Militärische Abschlüsse Oberschulamt Dresden
4. Technische Assistenten/Technische Assistentinnen Oberschulamt Chemnitz
5. Ingenieurpädagogen/Ökonompädagogen/Medizinpädagogen Oberschulamt Chemnitz
6. Kirchliche und sonstige öffentliche Ausbildungsabschlüsse Oberschulamt Chemnitz
1
Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonom
2
Die Zulassung zur Zusatzausbildung gem. Fallgruppe 10 ist nicht möglich.
3
Bei den Abschlüssen handelt es sich um einen Ausbildungsgang, der aufbaut auf einem dreijährigen Direktstudium an einer Fachschule, indem diesem Studium ein zweijähriges Zusatzstudium an einer pädagogischen Hochschule oder an einem Institut für Lehrerbildung angefügt wurde. Schwerpunkte der Ausbildung dieses zweijährigen Studiums waren besonders der sonderpädagogische und pflegerische Bereich.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1995 Nr. 15, S. 361
    Fsn-Nr.: 710-V95.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Dezember 1995