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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 640)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 15. September 2003

Aufgrund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550, 1551) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2002 (SächsGVBl. S. 283), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4
Übergangsregelung zur Grunderwerbsteuer

Die Zuständigkeit der sechs Zentralfinanzämter für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer nach Abschnitt I Nr. 11 der Anlage zu § 1 erstreckt sich zunächst auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. August 2003 verwirklicht werden. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. September 2003 verwirklicht wurden, bleiben bis 30. November 2003 die bisherigen Finanzämter entsprechend dem Abschnitt II der Anlage zu § 1 in der am 31. August 2003 geltenden Fassung für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständig. Ab 1. Dezember 2003 sind die Zentralfinanzämter für alle Erwerbsvorgänge zuständig.“

2.
Der bisherige § 4 wird § 5.
3.
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
„I.
Zentrale Zuständigkeit einzelner Finanzämter für den Bereich mehrerer Finanzämter (ohne zentrale Zuständigkeiten für die Bewertung des Grundbesitzes und die Kraftfahrzeugsteuer).“
 
b)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
Grunderwerbssteuer
leer Grunderwerbsteuer Zuständigkeit einzelner Finanzämter für den Bereich mehrerer Finanzämter Finanzämter

„11.

Grunderwerbsteuer

 

Borna

Borna

   

Döbeln

   

Grimma

   

Oschatz

 

Dresden III

Dresden I

   

Dresden II

   

Dresden III

   

Meißen

   

Riesa

 

Leipzig III

Eilenburg

   

Leipzig I

   

Leipzig II

   

Leipzig III

 

Löbau

Bautzen

   

Bischofswerda

   

Freital

   

Görlitz

   

Hoyerswerda

   

Löbau

   

Pirna

 

Plauen

Auerbach

   

Hohenstein-Ernstthal

   

Plauen

   

Zwickau-Land

   

Zwickau-Stadt

 

Schwarzenberg

Annaberg

   

Chemnitz-Land

   

Chemnitz-Mitte

   

Chemnitz-Süd

   

Freiberg

   

Mittweida

   

Schwarzenberg

   

Stollberg

   

Zschopau“.

 
c)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
 
 
„12.
Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesamt für Finanzen
Chemnitz-Süd
Freistaat Sachsen.“
4.
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Auerbach gehörenden Angaben wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Rebesgrün“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Angabe „Reichenbach/Vogtl.“ wird durch die Worte „Reichenbach im Vogtland“ ersetzt.
 
b)
In Spalte 5 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben das Komma und das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
c)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
d)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
e)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
f)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
g)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig I gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
h)
In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
i)
In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
 
j)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Meißen gehörenden Angaben das Wort „Heynitz“ gestrichen.
 
k)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Mittweida gehörenden Angaben das Wort „Langensteinbach“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft.

Dresden, den 15. September 2003

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 640

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2003