Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung
Vom 15. September 2003
Aufgrund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550, 1551) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2002 (SächsGVBl. S. 283), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Übergangsregelung zur GrunderwerbsteuerDie Zuständigkeit der sechs Zentralfinanzämter für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer nach Abschnitt I Nr. 11 der Anlage zu § 1 erstreckt sich zunächst auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. August 2003 verwirklicht werden. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. September 2003 verwirklicht wurden, bleiben bis 30. November 2003 die bisherigen Finanzämter entsprechend dem Abschnitt II der Anlage zu § 1 in der am 31. August 2003 geltenden Fassung für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständig. Ab 1. Dezember 2003 sind die Zentralfinanzämter für alle Erwerbsvorgänge zuständig.“
- 2.
- Der bisherige § 4 wird § 5.
- 3.
- Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- „I.
- Zentrale Zuständigkeit einzelner Finanzämter für den Bereich mehrerer Finanzämter (ohne zentrale Zuständigkeiten für die Bewertung des Grundbesitzes und die Kraftfahrzeugsteuer).“
- b)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
Grunderwerbssteuer leer Grunderwerbsteuer Zuständigkeit einzelner Finanzämter für den Bereich mehrerer Finanzämter Finanzämter „11.
Grunderwerbsteuer
Borna
Borna
Döbeln
Grimma
Oschatz
Dresden III
Dresden I
Dresden II
Dresden III
Meißen
Riesa
Leipzig III
Eilenburg
Leipzig I
Leipzig II
Leipzig III
Löbau
Bautzen
Bischofswerda
Freital
Görlitz
Hoyerswerda
Löbau
Pirna
Plauen
Auerbach
Hohenstein-Ernstthal
Plauen
Zwickau-Land
Zwickau-Stadt
Schwarzenberg
Annaberg
Chemnitz-Land
Chemnitz-Mitte
Chemnitz-Süd
Freiberg
Mittweida
Schwarzenberg
Stollberg
Zschopau“.
- c)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
- „12.
- Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesamt für Finanzen
Chemnitz-Süd
Freistaat Sachsen.“ - 4.
- Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Auerbach gehörenden Angaben wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Rebesgrün“ wird gestrichen.
- bb)
- Die Angabe „Reichenbach/Vogtl.“ wird durch die Worte „Reichenbach im Vogtland“ ersetzt.
- b)
- In Spalte 5 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben das Komma und das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- c)
- In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- d)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- e)
- In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- f)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- g)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig I gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- h)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- i)
- In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben das Wort „Grunderwerbsteuer“ gestrichen.
- j)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Meißen gehörenden Angaben das Wort „Heynitz“ gestrichen.
- k)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Mittweida gehörenden Angaben das Wort „Langensteinbach“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft.
Dresden, den 15. September 2003
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz