1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Opfer- und Präventionshilfe

Vollzitat: VwV Opfer- und Präventionshilfe vom 14. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 40), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Opfer- und Präventionshilfe
(VwV Opfer- und Präventionshilfe)

Vom 14. Dezember 2001

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), sowie der dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S663, S706), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607), Zuwendungen für sozialpädagogische Angebote und Leistungen von Trägern der freien Straffälligen- und Opferhilfe. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Das Staatsministerium der Justiz fördert Leistungen und Maßnahmen zur Schaffung von Angeboten im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe. Die Förderung umfasst folgende Arbeitsfelder:

a)
sozialpädagogische Angebote für Gefangene im Justizvollzug, Haftentlassene und Probanden des Sozialen Dienstes der Justiz,
b)
Untersuchungshaft-Vermeidung bei Jugendlichen,
c)
Betreutes Wohnen,
d)
Beratung und Betreuung von Opfern und Straftätern,
e)
Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter der Straffälligen- und Opferhilfe,
f)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen der freien und staatlichen Straffälligen- und Opferhilfe, einschließlich Tagungen sowie
g)
wissenschaftliche Untersuchungen in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Evaluation von Maßnahmen nach den Buchstaben a bis f.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Vereine auf dem Gebiet der freien Straffälligen- und Opferhilfe.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der institutionellen Förderung, zum Beispiel der Förderung von Beratungsstellen, oder der Projektförderung gewährt.
2.
Die Finanzierung erfolgt vorrangig als Festbetragsfinanzierung, im Einzelfall auch als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung.
3.
Eine Förderung aus Mitteln des Staatsministeriums der Justiz erfolgt in der Regel in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) und kann bis zur Höhe von 70 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus, erfolgen. Leistungen können nur für das jeweilige geltende Haushaltsjahr gewährt werden. In besonderen Fällen können auch Zuwendungen für fortlaufende Maßnahmen oder Maßnahmen mit einem Projektzeitraum von mehr als einem Jahr gewährt werden. Mehrere gleichartige Projekte auf örtlicher und regionaler Ebene werden nicht gefördert.
4.
Für die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
 
a)
Personalausgaben für Mitarbeiter bis zur Vergütungsgruppe V b BAT-O, in besonders begründeten Ausnahmefällen den Vergütungsgruppen IV b oder IV a BAT-O,
 
b)
Honorare einer freien oder nebenberuflichen wissenschaftlichen oder ähnlichen Tätigkeit für Maßnahmen nach Ziffer II Buchst. e und g bis zu 25 EUR je Stunde; eine höhere Vergütung bedarf einer besonderen Begründung,
 
c)
Reisekosten entsprechend §§ 5, 6 Abs. 1, 3 bis 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist,
 
d)
Sachausgaben in der Höhe der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für die geförderte Maßnahme.

V.
Sonstige Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VI.
Verfahren

1.
Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.
2.
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage I) schriftlich beim Staatsministerium der Justiz über den jeweiligen überörtlichen Träger, der eine Stellungnahme hinzufügt, einzureichen. Anträge für institutionelle Förderungen sollen jeweils bis zum 1. Oktober für das folgende Haushaltsjahr vorliegen. Anträge für Projektförderungen müssen mindestens zwei Monate vor Durchführung des geplanten Projektes eingereicht werden. Im Zuwendungsantrag sind die Verfahrensweise und die Ziele, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen, so eindeutig zu bestimmen, dass die Angaben später als Grundlage für die Bewertung des Programmerfolgs dienen können.
3.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Darin wird Näheres über die Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung, über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten und über den Verwendungsnachweis geregelt sowie Hinweise zu den Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf der Bewilligung und die Zurückforderung der Zuwendung erteilt. Bei der Zuwendungsentscheidung sind auch die Koordinierung der Maßnahmen der freien Träger der Straffälligen- und Opferhilfe sowie deren Zusammenarbeit zu berücksichtigen. In der Regel wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
4.
Die Auszahlung der Zuwendung muss unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage II) beantragt werden.
5.
Der Verwendungsnachweis (Anlage III) ist spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Staatsministerium der Justiz behält sich Einzelfallprüfungen bei Zuwendungsempfängern vor.

VII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe (VwV Straffälligen- und Opferhilfe) vom 20. Dezember 1996 (SächsJMBl. 1997 S. 3) außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anlage I

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage II

Anlage III

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 2, S. 40
    Fsn-Nr.: 5584-V02.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023