Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung über den Naturschutzdienst
Vom 3. Juli 1996
Aufgrund von § 46 Abs. 9 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
- a)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 3 bis 5 werden zu Nummern 2 bis 4.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 8 Satz 1 werden die Worte „sachlichem und örtlichem“ gestrichen.
- b)
- § 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten ist dies die oberste Naturschutzbehörde.“
- 3.
- § 9 erhält folgende Fassung:
-
„§ 9
Helfer der Naturschutzwarte - (1) Helfer der Naturschutzwarte nach § 46 Abs. 8 SächsNatSchG werden von der obersten Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Naturschutzbehörde oder Fachbehörde nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 SächsNatSchG, in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist, beigeordnet. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 8 gelten entsprechend.
(2) Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Juli 1996
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz