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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen vom 6. August 2004 (MBl. SMK S. 358)

Vierte Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen (VwV-Lehrkräftebeurteilung –VwV-LK-Beurt) vom 12. Juli 2002 (MBl. SMK S. 229), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2004 (MBl. SMK S. 126)

Az.: 14-0300.40/219

Vom 6. August 2004

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen (VwV-Lehrkräftebeurteilung – VwV-LK-Beurt) vom 12. Juli 2002 (MBl. SMK S. 229), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2004 (MBl. SMK S. 126) wird, wie folgt geändert:

  1. In Ziffer III Nummer 2.1 wird der letzte Halbsatz von Satz 2 gestrichen und das Satzzeichen „,“ nach dem Wort „erreichen“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt. In Ziffer III Nummer 2.1 wird Satz 3 gestrichen.
  2. Nach Ziffer III 2.1 werden folgende Nummern 2.1.1 und 2.1.2 angefügt:
    „2.1.1 Bei der regelmäßigen Beurteilung werden Beschäftigte, getrennt nach berufsbildenden Schulen, Förderschulen, Gymnasien, Grundschulen und Mittelschulen verglichen, die über die gleiche Eingruppierung bzw. entsprechende Vergütungsgruppe gemäß § 11 BAT-O verfügen sowie Schulleiter und stellvertretende Schulleiter im Bereich der personalführenden Dienststelle. Es sind möglichst große Vergleichsgruppen zu bilden, wobei nicht zwischen Beamten und Angestellten differenziert wird.
    2.1.2 Die Beschäftigten sind alle fünf Jahre zu beurteilen. Ausgenommen hiervon sind die Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter, die alle drei Jahre zu beurteilen sind. Ausnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift bleiben unberührt.“
  3. Ziffer III Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
    „2.2 Die regelmäßige Beurteilung ist unabhängig von vorausgegangenen Anlass- und Regelbeurteilungen zu erstellen. Sie umfasst den gesamten Beurteilungszeitraum der regelmäßigen Beurteilung.“
  4. Ziffer III Nummer 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Sie erfolgt, sofern ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht (z. B. Höhergruppierung, Besetzung von Funktionsstellen).“
  5. An Ziffer V Nummer 3.1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt.“
  6. Ziffer V Nummer 3.4 einschließlich Anlage 3 werden aufgehoben. In Ziffer XI Nummer 3 werden die Worte „am Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch“ und das Satzzeichen „,“ gestrichen, nach dem Wort „Schwerbehindertenvertretung“ wird das Wort „an“ eingefügt.
  7. Ziffer VI Nummer 2 erhält folgende Fassung:
    „2.1 Beschäftigte, die am Beurteilungsstichtag länger als zwei Jahre mit über der Hälfte ihres Beschäftigungsumfangs an eine andere Schule abgeordnet sind, werden vom Schulleiter der aufnehmenden Schule beurteilt. Der Beurteilende erhält von jedem anderen Schulleiter, an dessen Schule der Beschäftigte innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens ein Schuljahr beschäftigt war, einen Beurteilungsbeitrag.
    2.2 Beschäftigte, die am Beurteilungsstichtag länger als zwei Jahre an andere Einrichtungen und Behörden im Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus mit über der Hälfte ihres Beschäftigungsumfangs abgeordnet sind, werden gemäß den für diese Einrichtungen und Behörden geltenden Beurteilungsbestimmungen beurteilt. Der Beurteilende erhält von jedem anderen vorher zuständigen Beurteiler des Beschäftigten, der innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens ein Schuljahr zuständig war, einen Beurteilungsbeitrag.
    2.3 Soweit Lehrkräfte an andere Schulen oder Einrichtungen oder Behörden insgesamt mit weniger als der Hälfte oder der Hälfte ihres Beschäftigungsumfangs abgeordnet sind, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Schulleiters der Schule, von der sie abgeordnet sind. Der Schulleiter holt Beurteilungsbeiträge ein, die in der Beurteilung zu berücksichtigen sind.
    2.4 In allen anderen Fällen entscheidet das zuständige Regionalschulamt.“
  8. In der Überschrift von Ziffer VIII werden das Satzzeichen „,“ und das Wort „Beurteilungsmaßstab“ gestrichen.
  9. In Ziffer VIII Nummer 1 wird die Bezeichnung „1.“ gestrichen.
  10. Ziffer VIII Nummer 2 und Nummer 3 werden aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. August 2004

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 9, S. 358

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. August 2004