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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen vom 5. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 540)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Vom 5. Dezember 2000

Aufgrund von § 11 Abs. 6 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen (SächsSparkWVO) vom 5. August 1994 (SächsGVBl. S. 1525) wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach Absatz 1 festgestellten Reihenfolge nach. Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach Absatz 2 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.“
2.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a
Nachwahl bei Erhöhung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder

 
(1) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten, findet eine Nachwahl der zusätzlichen Vertreter der Beschäftigten für die restliche Amtszeit der bisherigen Vertreter der Beschäftigten statt.
(2) Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung des zuständigen Organs über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Vorstand der Sparkasse ist verpflichtet, den Personalrat über eine Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.
(3) Scheidet ein zusätzlicher Vertreter der Beschäftigten vor Ablauf der Amtszeit aus, rückt im Falle der Verhältniswahl ein Ersatzmitglied dieses Wahlvorschlages in der nach § 20 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge nach. Im Falle der Mehrheitswahl rückt ein Ersatzmitglied in der nach § 20 Abs. 2 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.“
3.
§ 30 wird aufgehoben.

Artikel 2
Übergangsvorschrift

Wahlverfahren, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung mit dem Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet sind, werden nach der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen (SächsSparkWVO) vom 5. August 1994 (SächsGVBl. S. 1525), in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung, fortgeführt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 540

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2000