Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
(VwV-SMK Arbeitszeit Schulen)
Vom 2. Juli 1992
[Geändert durch
VwV (ABl.SMK S. 357) ,
durch
VwV vom 11. August 1999 (MBl.SMK S. 369),
durch
VwV vom 19. Juni 2001 (MBl.SMK S. 174] und
durch
VwV vom 5. August 2002 (MBl. SMK S. 243) mit Wirkung vom 31. Juli 2002]
- 1.
- Arbeitszeit
Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
- 2.
- Regelstundenmaß
- 2.1
- Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunden wird mit 45 Minuten berechnet.
- 2.2
- Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an
Regelstundenmaß Lehrkräfte lfd. Nr. Schulart Anzahl Unterrichtsstunden 1. Grundschulen 28 Ustd. 2. Mittelschulen 27 Ustd. 3. Gymnasien a) Lehrkräften in den Klassen 5 – 10 27 Ustd. b) Lehrkräfte mit mindestens 6 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)
26 Ustd.c) Lehrkräfte mit mehr als 8 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)
25 Ustd.4. Förderschulen a) Lehrkraft 25 Ustd. b) Fachlehrer 32 Ustd. 5. Berufsbildende Schulen (einschließlich berufsbildender Schulen für
Behinderte)a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht
erteilen
26 Ustd.b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht
erteilen
27 Ustd.c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Ustd. 6. Schulen des 2. Bildungsweges a) Abendmittelschulen 25 Ustd. b) Abendgymnasien 24 Ustd. c) Kolleg 26 Ustd. - 2.3
- Das Regelstundenmaß beträgt für Sportlehrer
Regelstundenmaß Sportlehrer ldf. Buchstabe Fach Anzahl Wochenstunden a) die nur im Fach Sport unterrichten 29 Ustd. b) und die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten
(Kurssystem)
28 Ustd.Ustd. = Unterrichtsstunden
- 3.
- Unterrichtsverpflichtung
- 3.1
- Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß, abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.
- 3.2
- Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) der infolge von Abschlußprüfungen vorzeitig endet, sind die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke zu verwenden.
- 3.3
- Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.
- 4.
- Ermäßigungen
- 4.1
- Das Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 % der Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft wird 25 % der Altersermäßigung gewährt, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 50 % dementsprechend 50 % der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung bis einschließlich 75 % dementsprechend 75 % und über 75 % der Unterrichtsverpflichtung 100 % der Altersermäßigung.
Bei angestellten Lehrkräften ist Voraussetzung für die Gewährung von Altersermäßigung, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, das dem BAT-O unterfällt. So weit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst. - 4.2
- Schwerbehinderten Lehrkräften ist vom zuständigen Oberschulamt auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Maßes der Behinderung zu gewähren. Entsprechendes gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit mindestens einem halben Lehrauftrag.
- 5.
- Anrechnungen
Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und den Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf das Regelstundenmaß Anrechnungen gewährt werden. - 5.1
- Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben
- 5.1.1
- Die Anrechnungsstunden für Schulleiter ergeben sich aus der Anlage 1.
- 5.1.2
- Die Anrechnungsstunden für den stellvertretenden Schulleiter ergeben sich aus der Anlage 2.
- 5.1.3
- Für die Leitung einer Außenstelle bis zu 6 Klassen erhält die Schule zusätzlich 2 Anrechnungsstunden, über 6 Klassen 3 Anrechnungsstunden; darüber hinaus können Anrechnungsstunden gemäß 5.1.4 gewährt werden.
- 5.1.4
- Anrechnungsstunden für Schulleitungsaufgaben können auch von Lehrkräften der Schulen, die mit entsprechenden Aufgaben betraut sind, in Anspruch genommen werden.
- 5.1.5
- Maßgebend ist die Klassenzahl, die sich bei Anwendung der jeweils geltenden Klassenteiler ergibt.
- 5.1.6
- In den Klassen 11 und 12 der allgemeinbildenden Gymnasien, der Klassen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien und in der Praktikantenausbildung im Bereich der berufsbildenden Schulen zählen 25 Schüler bzw. Praktikanten als eine Klasse.
- 5.1.7
- Für die Oberstufenberater erhalten die Schulen Anrechnungsstunden
Anrechnungsstunden bis/über Schüler Anzahl Wochenstunden bis 200 Schüler (Sekundarstufe II) 4 Wochenstunden über 200 Schüler (Sekundarstufe II) 5 Wochenstunden - 5.2
- Allgemeines Entlastungskontingent (Stundenpool)
- 5.2.1
- Lehrkräfte können Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung ständiger außerunterrichtlicher Aufgaben (z. B. besonderer Verwaltungsaufgaben) und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Belastungen gewährt werden.
- 5.2.2
- Den Schulen werden hierfür je Klasse höchstens folgende Anrechnungen zur Verfügung gestellt:
Anrechnungen bis/ab Klasse Anzahl Wochenstunden bis zur 20. Klasse 0,6 Wochenstunden ab der 21. – 40. Klasse 0,4 Wochenstunden ab der 41. – 50. Klasse 0,2 Wochenstunden ab der 51. Klasse 0,1 Wochenstunden - 5.2.3
- Mit Ausnahme selbständiger Grundschulen erhalten Schulen mit weniger als 12 Klassen zusätzlich zwei Wochenstunden je Schule.
- 5.3
- Anrechnungen für Ausbildungs-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben
- 5.3.1
- Lehrkräften, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, mit Beratungsfunktionen und Betreuungsaufgaben in der Fachoberschule oder der Fachschule betraut sind, können Anrechnungsstunden gewährt werden.
Die Ausbildungsschulen erhalten für jeden Lehramtsanwärter eine Wochenstunde.
Beratungslehrkräfte erhalten Anrechnungen, abhängig von der zu betreuenden Schülerzahl:Anrechnungen bis/über Schüler Anzahl Wochenstunden bis 350 Schüler 2 Wochenstunden bis 500 Schüler 3 Wochenstunden über 500 Schüler 4 Wochenstunden Für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung an der Fachoberschule, die in Betrieben stattfindet, für die Betreuung eines Berufspraktikums erhalten die Lehrkräfte für jede betreute Klasse zwei Wochenstunden.
- 5.4
- Anrechnungen für Fachberater
Lehrkräfte, die als Fachberater eingesetzt sind, erhalten Anrechnungen entsprechend dem Umfang der durch die Schulaufsicht angewiesenen besonderen Aufgaben. Ihre Unterrichtsverpflichtung darf nicht weniger als 16 Wochenstunden betragen. - 5.5
- Anrechnungen für Unterrichtstätigkeit außerhalb der Stammschule
- 5.5.1
- Lehrkräfte, die regelmäßig Unterricht außerhalb ihrer Stammschule (Dienstort) erteilen, erhalten Anrechnungen, wenn ihr dadurch zusätzlich entstehender Zeitaufwand mehr als 5 Zeitstunden im Monat beträgt. Für einen Zeitaufwand von je 2 weiteren vollen Zeitstunden wird eine Anrechnung von einer Unterrichtsstunde im Monat gewährt.
- 5.6
- Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen
Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf nicht weniger als ein Viertel des Regelstundenmaßes, die des Schulleiters nicht weniger als 4 Wochenstunden betragen.
- 6.
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Nowak
Staatssekretär
Anlage 1
Anrechnungen für Schulleiter
Anzahl der Klassen | Grundschule | Mittelschule/ Abendmittelschule | Gymnasium/ Abendgymnasium | Berufsbildende Schule |
---|---|---|---|---|
Anzahl der Klassen | Grundschule | Mittelschule/
Abendmittelschule |
Gymnasium/
Abendgymnasium |
Berufsbildende Schule |
4 | 4 | – | – | – |
4 – 6 | 6 | 6 | – | – |
7 – 8 | 8 | 8 | – | 10 |
9 – 12 | 10 | 10 | 10 | 12 |
13 – 16 | 12 | 12 | 12 | 14 |
17 – 18 | – | 13 | 13 | 15 |
19 – 24 | – | 15 | 15 | 17 |
25 – 32 | – | 17 | 17 | 19 |
33 und mehr | – | – | 19 | 20 |
Anlage 2
Anrechnungen für stellvertretende Schulleiter
bis | Anzahl | Klassen | Anrechnung |
---|---|---|---|
bis | 5 | Klassen | – |
6 – 10 | Klassen | 5 | |
11 – 15 | Klassen | 6 | |
16 – 20 | Klassen | 7 | |
21 – 25 | Klassen | 8 | |
26 – 30 | Klassen | 9 | |
31 – 35 | Klassen | 10 | |
36 – 40 | Klassen | 11 | |
über | 40 | Klassen | 12 |