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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Eigenbetriebsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Eigenbetriebsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38)

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG)

Vom 15. Februar 2010

Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen in der seit 11. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den am 1. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54)
2.
den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes von 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478,
3.
485) den am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes vom 26. Juni 2009.

Dresden, den 15. Februar 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Gesetz
über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung

§   1
Zulässigkeit
§   2
Zusammenfassung von Unternehmen
§   3
Rechtsgrundlagen
§   4
Betriebsleitung
§   5
Aufgaben der Betriebsleitung
§   6
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
§   7
Betriebsausschuss
§   8
Aufgaben des Betriebsausschusses
§   9
Aufgaben des Gemeinderats
§ 10
Stellung des Bürgermeisters
§ 11
Bedienstete beim Eigenbetrieb

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 12
Vermögen
§ 13
Kassenwirtschaft
§ 14
Wirtschaftsjahr
§ 15
Wirtschaftsplan
§ 16
Änderung des Wirtschaftsplans, Risikofrüherkennung
§ 17
Jahresabschluss und Lagebericht
§ 18
Prüfung des Jahresabschlusses
§ 19
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 20
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21
Übergangsbestimmungen
§ 22
Inkrafttreten

Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung

§ 1
Zulässigkeit

Die Gemeinden und Landkreise können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

§ 2
Zusammenfassung von Unternehmen

Mehrere Unternehmen können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; sie sollen zusammengefasst werden, wenn sie denselben oder ähnlichen Zwecken dienen.

§ 3
Rechtsgrundlagen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verfassung und Verwaltung der Eigenbetriebe der Gemeinden die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die sonstigen für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften und für Eigenbetriebe der Landkreise die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die sonstigen für Landkreise maßgeblichen Vorschriften.

(2) Für Eigenbetriebe der Landkreise gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle der Gemeinde der Landkreis tritt,
2.
an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag tritt,
3.
an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat tritt,
4.
bei Verweisungen auf Vorschriften der SächsGemO an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der SächsLKrO Anwendung finden.

(3) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs sind im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorschriften durch Betriebssatzung zu regeln. Der Beschluss über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. In ihr sind auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der SächsGemO der Hauptsatzung vorbehalten sind; dies gilt nicht für die Regelung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung gebildet. Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren vom Gemeinderat gewählten Betriebsleitern. Wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, soll der Gemeinderat einen Ersten Betriebsleiter bestellen. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist bei der Beschlussfassung über die Wahl der Betriebsleitung und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters anzuwenden. Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses und, wenn kein Betriebsausschuss gebildet wurde, des Gemeinderats bedarf.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(3) Durch die Betriebssatzung können der Betriebsleitung weitere Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. Aufgaben, deren Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3), können auch nicht auf die Betriebsleitung übertragen werden.

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 SächsGemO) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres kann durch Betriebssatzung geregelt werden.

§ 6
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist ein Erster Betriebsleiter bestellt (§ 4 Abs. 1 Satz 3), so ist dieser allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen.

(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. Die Verpflichtungserklärungen (§ 60 SächsGemO) müssen handschriftlich unterzeichnet werden, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt.

(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.

§ 7
Betriebsausschuss

(1) Durch die Betriebssatzung soll für die Angelegenheiten eines oder mehrerer Eigenbetriebe ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) gebildet werden.

(2) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der beratende oder beschließende Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Dem beschließenden Betriebsausschuss sind durch die Betriebssatzung bestimmte Aufgabengebiete des Eigenbetriebs zur dauernden Erledigung zu übertragen. Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten des Eigenbetriebs auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 oder 2 ist nicht möglich, soweit Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehalten sind.

(3) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.

(4) Ist kein Betriebsausschuss gebildet, können Zuständigkeiten nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auf andere Ausschüsse des Gemeinderats übertragen werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9
Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Bürgermeister, der beschließende Betriebsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss des Gemeinderats oder die Betriebsleitung zuständig ist.

(2) Seine Zuständigkeit für die Beschlussfassung über

1.
die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Gemeinde,
2.
die Entlastung der Betriebsleitung,
3.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
4.
die Bestimmung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
5.
die Wahl der Betriebsleiter und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters

kann der Gemeinderat nicht übertragen.

§ 10
Stellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen.

(2) Durch die Betriebssatzung können dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11
Bedienstete beim Eigenbetrieb

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.

(2) Die Betriebsleitung ist vor der Ernennung, Einstellung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Entlassung von Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, zu hören, soweit sie nicht selbst zuständig ist. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden.

(3) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Entlassung von beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten kann, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 12
Vermögen

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeinde zu berücksichtigen. Er führt seine Rechnungen nach den Regeln der doppelten Buchführung. Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Der Eigenbetrieb kann mit Stammkapital ausgestattet werden. Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch wirtschaftlich zugeordnet werden.

(3) Bei der Errichtung ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz ist spätestens mit dem ersten darauf folgenden Jahresabschluss zu prüfen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 73, 76 Abs. 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 89 Abs. 1 bis 4 und § 90 SächsGemO gelten für das Sondervermögen sinngemäß.

§ 13
Kassenwirtschaft

(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 87 SächsGemO gilt entsprechend.

(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätsplanung der Gemeinde angelegt werden. Werden die Mittel von der Gemeinde bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf zur Verfügung stehen.

§ 14
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 15
Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und der Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen.

(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde zu deckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.

(3) Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist von der Betriebsleitung im Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen der Gemeinde rechtzeitig zu erstellen.

§ 16
Änderung des Wirtschaftsplans, Risikofrüherkennung

(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
2.
zum Ausgleich des Liquiditätsplans höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
3.
in der Finanzplanung weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,
4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

(2) Erfolggefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht; sie bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind.

(3) Es ist ein angemessenes System zur Erkennung von Risiken einzurichten, das es ermöglicht, etwaige den Bestand gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Früherkennung gehören insbesondere die Identifikation, Bewertung, Dokumentation, Mitteilung und Überwachung von Risiken.

§ 17
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Auf den Jahresabschluss finden die §§ 242 bis 287 und 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung nichts anderes ergibt. Im Lagebericht ist auch darzustellen, wie das Unternehmen die von ihm wahrzunehmende gemeindliche Aufgabe erfüllt hat.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) weiter.

(3) Der Bürgermeister hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit den Berichten über die Jahresabschlussprüfung und die örtliche Prüfung (§ 105 SächsGemO) zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung, anschließend mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten.

§ 18
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt werden. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen gilt § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis der örtlichen Prüfung (§§ 105 und 106 SächsGemO) zu berücksichtigen.

(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung sowie auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Prüfungsbericht sind die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421) geändert worden ist, darzustellen.

(3) Der Gemeinderat kann mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, die bei entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs kleine Unternehmen sind, auch die örtliche Prüfungseinrichtung (§ 103 SächsGemO) beauftragen, wenn in der Gemeinde das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt worden ist.

§ 19
Feststellung des Jahresabschlusses

(1) Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) fest und beschließt dabei über

1.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
2.
die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers wiederzugeben; ferner ist die nach Absatz 1 Nr. 1 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 20
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Ausstattung mit Stammkapital und Eigenkapital sowie die Bildung von Rücklagen, insbesondere für Erneuerungen und Erweiterungen,
2.
die Kassenwirtschaft, insbesondere die Errichtung einer Sonderkasse und die gemeinsame Bewirtschaftung von Kassenmitteln durch die Gemeindekasse,
3.
die Grundsätze für die Aufstellung, die Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplans sowie für dessen Ausführung,
4.
die Grundsätze für die Buchführung und die Kostenrechnung,
5.
den Jahresabschluss und den Lagebericht in Anlehnung an die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften,
6.
die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) ist auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehende Eigenbetriebe spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. Eigenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde zu führen, es sei denn, die Gemeinde hat bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt. In diesem Fall verlängert sich die Frist bis zur Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens.

(2) Für die Fristen zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes abgelaufene Wirtschaftsjahr gilt § 17 Abs. 2 und 3 in der am 10. Juli 2009 geltenden Fassung.

§ 22
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 38
    Fsn-Nr.: 54-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013