Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen 1
Vom 6. Mai 1998
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
Aufgrund von § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz mit Sitz in Chemnitz umfasst das Gebiet der Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis, Zwickau sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz.
(2) Die Industrie- und Handelskammer Dresden mit Sitz in Dresden umfasst das Gebiet der Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Kreisfreien Stadt Dresden.
(3) Die Industrie- und Handelskammer Leipzig mit Sitz in Leipzig umfasst das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. 2
§ 2
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 460) außer Kraft.
Dresden, den 6. Mai 1998
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer