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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 321)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Vom 27. September 1995

Der Sächsische Landtag hat am 7. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz – SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, einem entsprechenden Organ eines Landes oder der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
 
c)
In den neuen Absatz 1 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer eingefügt:
 
 
„6.
wenn ein nichtberufsrichterliches Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Ablauf des betreffenden Monats;“
 
d)
Die bisherige Nummer 6 des bisherigen Absatzes 2 wird Nummer 7 des neuen Absatzes 1.
3.
§ 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann hiervon absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.“
4.
§ 46 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten erhöhte Aufwandsentschädigungen. Die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Aufwandsentschädigung für jeden Kalendermonat, in dem sie tätig geworden sind.
(2) Das Nähere über die Aufwandsentschädigungen regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe des Sächsischen Reisekostengesetzes.“

Artikel 2

Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 1 Nr. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Dies gilt auch für die Entschädigung des Berichterstatters in Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung verkündet oder ihre Zustellung verfügt worden ist.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 27. September 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 25, S. 321

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Oktober 1995