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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
(Abgeordnetengesetz)

Vom 20. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ab dem 1. April 2003 beträgt diese Grundentschädigung 4 284 EUR.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1 104,39 EUR“ durch die Angabe „1 161 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Angabe „613,55 EUR“ durch die Angabe „645 EUR“, die Angabe „56,24 EUR“ durch die Angabe „59 EUR“ und die Angabe „204,52 EUR“ durch die Angabe „215 EUR“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 werden Satz 3, zweiter Halbsatz, und Satz 4 gestrichen.
 
b)
In Absatz 2a wird die Angabe „0,27 EUR“ durch die Angabe „0,30 EUR“ ersetzt.
3.
§ 9 wird aufgehoben.
4.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Jahr 2002“ durch die Worte „im Jahr 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. April 2003 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. Mai 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 7, S. 135

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2003