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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anpassung von Zuständigkeiten

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anpassung von Zuständigkeiten vom 17. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 229)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anpassung von Zuständigkeiten

Vom 17. Juli 2002

Aufgrund von § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:

§ 1

§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das Landesamt für Denkmalpflege ist dem Staatsministerium des Innern, das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordnet.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 10, S. 229

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 2002