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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446)

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
(SächsNRG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des sächsischen Nachbar- sowie Richter- und Staatsanwaltsrechts

4. Juli 2023

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Nachbarschaftsverhältnis

(1) 1Nachbarin oder Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück der verpflichteten Eigentümerin oder des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. 2Eigentümerin oder Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist die verpflichtete Eigentümerin oder der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.

(2) An die Stelle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn treten

1.
die oder der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und
2.
die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.

§ 2
Nachbarliche Rücksicht

1Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn ausgeübt werden. 2Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

§ 3
Verhältnis zu anderen Vorschriften

1Die §§ 4 bis 28 gelten nur, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Vereinbarungen binden die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger nur im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder soweit die sich aus ihnen ergebenden Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

Abschnitt 2
Einfriedungen

§ 4
Einfriedungsrecht

1Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. 2Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. 3Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. 4Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.

§ 5
Abstand von der Grenze

(1) 1Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 0,6 Meter zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. 2Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks betreten und befahren werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.

§ 6
Allgemeine Kostentragungspflicht

(1) Wer eine Einfriedung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten.

(2) 1Die Kosten für die Unterhaltung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar zu gleichen Teilen. 2Die Kosten der Unterhaltung vorhandener Einfriedungen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen, zu im Sinne von § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und zu Waldflächen trägt jede Nachbarin und jeder Nachbar selbst.

§ 7
Besondere Kostentragungspflicht

Reicht eine ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch eine nicht ortsübliche Benutzung des Grundstücks zu bieten, so kann die Nachbarin oder der Nachbar von der Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks die Erstattung der Mehrkosten der Herstellung und Unterhaltung der Einfriedung verlangen, die für die Verhinderung oder Verminderung der Beeinträchtigungen erforderlich sind.

Abschnitt 3
Grenzabstände für Pflanzen

§ 8
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken

(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einen Abstand von mindestens 0,5 Metern oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, einen Abstand von mindestens 2 Metern von der Grundstücksgrenze der Nachbarin oder des Nachbarn aufweisen.

(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen.

(3) § 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 9
Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken

Zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück müssen Bäume, Sträucher und Hecken einen Abstand von mindestens 0,75 Metern oder, wenn sie über 2 Meter hoch sind, von mindestens 3 Metern aufweisen, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

§ 10
Grenzabstände im Weinbau

(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstöcken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze des eigenen Grundstücks verlangen:

1.
zu den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 Meter,
2.
zu den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, 1 Meter.

(2) Dies gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, auf denen sich Stützmauern befinden.

§ 11
Ausnahmen

Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für

1.
Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen,
2.
Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und an Uferböschungen,
3.
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.

§ 12
Bestimmung des Abstandes

Ein Abstand nach diesem Abschnitt ist die kürzeste waagerechte Entfernung zwischen der Grenze und der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

§ 13
Anspruch auf Beseitigung

(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken, die über die nach §§ 8 oder 9 zulässigen Höhen hinauswachsen, nach Wahl der Eigentümerin oder des Eigentümers zurückgeschnitten oder beseitigt werden.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer braucht das Zurückschneiden und die Beseitigung von Pflanzen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vorzunehmen.

§ 14
Bestandsschutz

1Die Rechtmäßigkeit des Grenzabstandes von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Rebstöcken wird durch nachträgliche Grundstücksteilungen, Änderungen der Grundstücksgrenze oder Grenzfeststellungen nicht berührt. 2Sie richtet sich bei nachträglichen Grenzfeststellungen nach dem bisher angenommenen Grenzverlauf.

Abschnitt 4
Bodenerhöhungen und Aufschichtungen

§ 15
Bodenerhöhungen

Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Boden künstlich erhöht wurde, geeignete Vorkehrungen trifft, die eine durch diese Erhöhung verursachte Gefährdung des Grundstücks der Nachbarin oder des Nachbarn ausschließen.

§ 16
Grenzabstand von Aufschichtungen

(1) 1Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Aufschichtungen von Holz, Steinen, Heu, Stroh, Kompost und ähnlichen Stoffen mindestens 0,5 Meter von der Grenze entfernt sind. 2Sind die Aufschichtungen höher als 2 Meter, so muss der Abstand um so viel über 0,5 Meter betragen, als ihre Höhe 2 Meter übersteigt. 3In Wohngebieten darf eine Aufschichtung nicht höher sein als 2 Meter.

(2) Als Abstand gemäß Absatz 1 gilt die kürzeste Entfernung von der Grenze zur Aufschichtung.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.

Abschnitt 5
Leitungen

§ 17
Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen

(1) Die Nachbarin oder der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zum eigenen Grundstück durch das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers führen, wenn

1.
der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2.
die damit verbundene Beeinträchtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers zumutbar ist.

(2) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist berechtigt, das eigene Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. 2Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass die Leitungen so verlegt werden, dass das eigene Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann. 3Dadurch entstehende Mehrkosten hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Nachbarin oder dem Nachbarn zu erstatten.

§ 18
Unterhaltung der Leitungen

1Die Nachbarin oder der Nachbar hat die nach § 17 Absatz 1 verlegten Leitungen, die Eigentümerin oder der Eigentümer die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verlegten Anschlussleitungen jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. 2Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die nach § 17 Absatz 2 mitbenutzt werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen angemessenen Beitrag zu leisten.

§ 19
Duldung des Betretens

Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über dieses transportiert und Erdaushub vorübergehend dort lagert, soweit

1.
das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
2.
die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem von der Nachbarin oder dem Nachbarn erstrebten Vorteil stehen.

§ 20
Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen

1Führen die nach § 17 Absatz 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass die Nachbarin oder der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. 2Führt die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 17 Absatz 2 zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass die Nachbarin oder der Nachbar die Beseitigung der Beeinträchtigung duldet.

§ 21
Anschluss an andere Leitungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für

1.
Gas- und Elektrizitätsleitungen,
2.
Fernmeldelinien sowie
3.
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.

Abschnitt 6
Sonstige Nachbarschaftsrechte

§ 22
Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf ihrem oder seinem Grundstück das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers vorübergehend betritt, darauf oder darüber Leitern oder Gerüste aufstellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers transportiert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(2) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar für die Dauer der nach Absatz 1 durchzuführenden Arbeiten Sand, Schlamm oder anderen Erdaushub auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers lagert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen. 2Nach Abschluss der Arbeiten hat die Nachbarin oder der Nachbar den Aushub unverzüglich zu entfernen.

§ 23
Ableitung des Niederschlagswassers

(1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück der Nachbarin oder des Nachbarn übertritt.

(2) Dies gilt nicht für freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.

§ 24
Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen

(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen befestigt, wenn dies für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist und die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat ferner zu dulden, dass

1.
die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen vom eigenen Grundstück aus unterhalten oder gereinigt werden oder
2.
die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf dem eigenen Grundstück angebracht werden,

wenn diese Maßnahmen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer der Nachbarin oder dem Nachbarn die Mitbenutzung einer eigenen geeigneten Anlage gestattet.

§ 25
Überbau durch Wärmedämmung

(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar an der Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes nachträglich eine Wärmedämmung anbringt, die auf das Grundstück übergreift, soweit und solange

1.
dies die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und
2.
die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.

2Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile. 3Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück um mehr als 0,25 Meter überschreitet. 4Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht angebracht werden kann.

(2) § 22 gilt entsprechend.

(3) Die Duldungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn

1.
die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht berufen, oder
2.
die Anbringung einer Wärmedämmung mit entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.

(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann von der Nachbarin oder dem Nachbarn verlangen, dass der Überbau in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird.

Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen

§ 26
Anzeigepflicht

(1) 1Die Ausübung der Rechte aus den §§ 19, 22 und 24 Absatz 2 sowie aus § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer jeweils spätestens einen Monat, aus den §§ 4, 17 Absatz 1 sowie aus § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 jeweils spätestens zwei Monate vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen. 2Die Ausübung des Rechts aus § 17 Absatz 2 ist der Nachbarin oder dem Nachbarn spätestens einen Monat vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. 3Die vorgeschriebenen Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters, notwendige Besichtigungen zu duldender Anlagen sowie kleinere Arbeiten, die die Eigentümerin oder den Eigentümer nicht belästigen, bedürfen keiner Anzeige nach Satz 1.

(2) Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und detaillierte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Rechtsausübung enthalten.

(3) 1Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Rechtsausübung sollen unverzüglich erhoben werden. 2Sie sind schriftlich geltend zu machen.

(4) Ist der Aufenthalt der Eigentümerin oder des Eigentümers und einer vertretenden Person nicht bekannt oder sind diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand alsbald erreichbar, so genügt die Anzeige an die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer oder in den Fällen des § 1 Absatz 2 an diejenige Person, die im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist.

(5) § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 27
Schadensersatz

(1) 1Ein Schaden, der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch Ausübung der Rechte der Nachbarin oder des Nachbarn nach § 4, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 1, nach den §§ 19, 22 sowie 24 Absatz 1 und 2, § 25 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 sowie aufgrund Geltendmachung des eigenen Anspruchs nach § 20 entsteht, ist von der Nachbarin oder dem Nachbarn zu ersetzen. 2Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden mitverursacht, so hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang der Ersatzleistung von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. 3Im Fall des § 20 gilt es nicht als Mitverschulden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Anspruch geltend macht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Schaden, der der Nachbarin oder dem Nachbarn durch Ausübung des Rechts aus § 17 Absatz 2 entsteht.

§ 28
Entschädigung

(1) 1Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 5 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 1, nach den §§ 19, 22 sowie 24 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 2 hat die Nachbarin oder der Nachbar die Eigentümerin oder den Eigentümer nach Billigkeit zu entschädigen. 2Dabei sind die der Nachbarin oder dem Nachbarn durch die Ausübung des Rechts zugutekommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung der Eigentümerin oder des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. 3Bei dauernder Duldungspflicht ist eine Rente jährlich im Voraus zu entrichten.

(2) Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 25 Absatz 1 gelten, sofern nichts Anderes vereinbart ist, § 912 Absatz 2 sowie die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 29
Verjährung

(1) Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 13 Absatz 1 verjähren in drei Jahren.

(2) 1Dies gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat. 2Wird die Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut.

(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 30
Übergangsbestimmungen

Einrichtungen und Pflanzen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem bisherigen Recht entsprechen, sind nach Maßgabe des bisherigen Rechts weiter zu dulden.

§ 31
Überleitungsvorschrift

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2009 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2008 tritt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 446
    Fsn-Nr.: 33-2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023