Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
Vom 15. August 2003
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Wahlen
zum Sächsischen Landtag
Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird vor der Angabe „SächsWahlG die Angabe „Sächsisches Wahlgesetz –“ eingefügt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 20 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- b)
- In den Angaben zu den §§ 23 und 24 wird jeweils das Wort „Wahlkreisvorschlägen“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlägen“ ersetzt.
- c)
- In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- d)
- Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 (aufgehoben)“. - e)
- Die Angabe zu § 49a wird wie folgt gefasst:
„§ 49a Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen“. - f)
- Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 54a Einschränkung von Grundrechten“. - g)
- Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 (aufgehoben)“.
- 3.
- In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Wahlkreisvorschlägen“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlägen“ ersetzt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut bekannt zu machen, wenn die Gebietsbeschreibung unrichtig geworden ist.“ - c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 5.
- In § 5 Satz 3 wird das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- 6.
- In § 6 Abs. 2 wird der Halbsatz nach dem Komma wie folgt gefasst:
„die nicht von einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen worden sind.“
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 werden die Worte „ein Wahlkreisleiter und ein Wahlkreisausschuß“ durch die Worte „ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ und das Wort „Wahlkreisausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt und nach dem Wort „Gemeinden“ die Worte „oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises“ eingefügt.
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte „vom Bürgermeister“ durch die Worte „von der Gemeinde“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „fünf vom Bürgermeister“ durch die Worte „drei bis sieben von der Gemeinde“ ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes auch für künftige Wahlen zu erheben und zu verarbeiten, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.“ - e)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Namen, Vornamen, akademischem Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes diejenigen Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen und volljährig sind. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.“ - f)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 9.
- In § 11 Nr. 2 werden nach dem Wort „oder“ ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt:
„falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben,“.
- 10.
- In § 14 Nr. 2 werden nach dem Wort „oder“ ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt:
„falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben,“.
- 11.
- § 16 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 12.
- § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.“
- 13.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.“ - bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Nicht parlamentarisch vertreten ist eine Partei dann, wenn sie am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist.“ - cc)
- Im bisherigen Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien – ParteienG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 – BGBl. I S. 327, das mit Maßgaben nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885 gilt)“ gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, - 1.
- welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
- 2.
- für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieneigenschaft festgestellt hat,
- 3.
- welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.“
- c)
- In Absatz 5 wird das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- 14.
- In § 19 werden das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ und das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- 15.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort „Wahlkreisvorschlag“ jeweils durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt und die Angabe „(§ 7 Abs. 2 ParteienG)“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2), müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein.“ - cc)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.“ - d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ - e)
- In Absatz 4 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ jeweils durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- 16.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.“ - c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.“ - cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- 17.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden das Wort „Wahlkreisvorschlages“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlages“ und das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- 18.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Wahlkreisvorschlägen“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlägen“ ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- 19.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Wahlkreisvorschlägen“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlägen“ ersetzt.
- b)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Wahlkreisvorschlages“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlages“ ersetzt.
- 20.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ und das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Wahlkreisvorschlages“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlages“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden das Wort „Wahlkreisleiters“ durch das Wort „Kreiswahlleiters“ und das Wort „Wahlkreisausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.
- 21.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Wort „Wahlkreisausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ und das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Wahlkreisausschusses“ durch das Wort „Kreiswahlausschusses“ ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Wort „Wahlkreisausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ und das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Wahlkreisvorschlages“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlages“ und das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ und das Wort „Wahlkreisvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ und das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- 22.
- § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesliste muss von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, eigenhändig unterzeichnet sein.“ - b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2) müssen außerdem von mindestens 1 000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes eigenhändig unterzeichnet sein.“ - c)
- Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Unterstützungsunterschrift nachzuweisen.“
- 23.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Worte „zugehörigen Umschläge“ durch die Worte „Wahlumschläge für die Briefwahl“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ und das Wort „Wahlkreisvorschlägen“ jeweils durch das Wort „Kreiswahlvorschlägen“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Parteien“ und der Halbsatz „die im letzten Landtag vertreten waren,“ gestrichen.
- bb)
- In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ jeweils durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- 24.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „in den Umschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Umschläge“ durch die Worte „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Worte „in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben“ durch die Worte „zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben“ ersetzt.
- 25.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Worte „in amtlichen Umschlägen“ gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist, und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne ein.“
- 26.
- § 34 wird aufgehoben.
- 27.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ und die Angabe „18.00 Uhr“ durch die Angabe „16.00 Uhr“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „Wahlkreisleiter“ jeweils durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- 28.
- In § 36 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- 29.
- In § 37 wird das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- 30.
- § 38 wird wie folgt gefasst:
- „§ 38
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln - (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.
- nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis oder eine andere Wahl gültig ist,
- 2.
- keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
- In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn - 1.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
- dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.
- dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- 4.
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- 5.
- der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.
- der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.
- kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
- 8.
- ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
- Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 12 verliert.“
- 31.
- In § 39 Satz 2 wird das Wort „Wahlkreisausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.
- 32.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden das Wort „Wahlkreisausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ und das Wort „Wahlkreisvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ ersetzt.
- 33.
- In § 42 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlkreisvorschlages“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlages“ ersetzt.
- 34.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ und die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ und das Wort „Wahlkreisausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.
- 35.
- § 49a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 49a
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen“. - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „5,00 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die nach dem Parteiengesetz vom Bund dem Freistaat Sachsen für die Landesverbände der Parteien zugewiesenen Mittel werden vom Präsidenten des Sächsischen Landtages ausgezahlt.“
- 36.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Wege der Einzelabrechnung werden erstattet - 1.
- den Gemeinden (Verwaltungsverbänden)
- a)
- die Kosten für den Versand der Wahlbenachrichtigungen,
- b)
- die Kosten für den Versand der Briefwahlunterlagen,
- c)
- die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände,
- 2.
- die Kosten der Kreiswahlleiter,
- 3.
- die Kosten des Landeswahlleiters.“
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die übrigen Kosten der Gemeinden (Verwaltungsverbände) werden durch einen Festbetrag je Wahlberechtigten erstattet, der auf der Grundlage einer Kostenerhebung festgesetzt wird.“ - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen verursachten notwendigen Ausgaben.“
- 37.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „Auslegung“ durch das Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort „Wahlkreisausschusses“ durch das Wort „Kreiswahlausschusses“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 8 werden die Worte „und über den Wahlumschlag“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
- „15.
- die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.“
- 38.
- Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
- „§ 54a
Einschränkung von Grundrechten - Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.“
- 39.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden das Semikolon und der sich anschließende Halbsatz gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- 40.
- § 57 wird aufgehoben.
- 41.
- Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird durch die Anlage zu diesem Gesetz ersetzt.
Artikel 2
Neufassung des Gesetzes
über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 15. August 2003
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Wahlkreiseinteilung
lfd. Nr. |
Wahlkreis (Wkr.) |
Gebiet des Wahlkreises |
---|---|---|
|
Gebiet des Wahlkreises |
|
Nr. |
Name |
|
1 |
Plauen |
die Kreisfreie Stadt Plauen |
2 |
Vogtland 1 |
vom Vogtlandkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 3 und 4) |
3 |
Vogtland 2 |
vom Vogtlandkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 2 und 4) |
4 |
Vogtland 3 |
vom Vogtlandkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 2 und 3) |
5 |
Aue-Schwarzenberg 1 |
vom Landkreis Aue-Schwarzenberg die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 6) |
6 |
Aue-Schwarzenberg 2 |
vom Landkreis Aue-Schwarzenberg die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 5) |
7 |
Zwickauer Land 1 |
vom Landkreis Zwickauer Land die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 8) |
8 |
Zwickauer Land 2 |
von der Kreisfreien Stadt Zwickau der Stadtbezirk West (übrige Stadtbezirke siehe Wkr. 9) vom Landkreis Zwickauer Land die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 7) |
9 |
Zwickau |
von der Kreisfreien Stadt Zwickau die Stadtbezirke Mitte, Ost, Nord, Süd (übriger Stadtbezirk siehe Wkr. 8) |
10 |
Chemnitzer Land 1 |
vom Landkreis Chemnitzer Land die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 11) |
11 |
Chemnitzer Land 2 |
vom Landkreis Chemnitzer Land die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 10) |
12 |
Chemnitz 1 |
von der Kreisfreien Stadt Chemnitz die Stadtteile Altendorf, Grüna, Kappel, Kaßberg, Mittelbach,
(übrige Stadtteile siehe Wkr. 13, 14 und 15) |
13 |
Chemnitz 2 |
von der Kreisfreien Stadt Chemnitz die Stadtteile Borna-Heinersdorf, Ebersdorf, Furth, Glösa-Draisdorf,
(übrige Stadtteile siehe Wkr. 12, 14 und 15) |
14 |
Chemnitz 3 |
von der Kreisfreien Stadt Chemnitz die Stadtteile Adelsberg, Bernsdorf, Einsiedel, Erfenschlag,
(übrige Stadtteile siehe Wkr. 12, 13 und 15) |
15 |
Chemnitz 4 |
von der Kreisfreien Stadt Chemnitz die Stadtteile Altchemnitz, Harthau, Helbersdorf, Hutholz, Kapellenberg,
(übrige Stadtteile siehe Wkr. 12, 13 und 14) |
16 |
Stollberg |
der Landkreis Stollberg |
17 |
Annaberg |
der Landkreis Annaberg |
18 |
Mittleres Erzgebirge |
vom Mittleren Erzgebirgskreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 19) |
19 |
Freiberg 1 |
vom Landkreis Freiberg die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 20) vom Mittleren Erzgebirgskreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 18) |
20 |
Freiberg 2 |
vom Landkreis Freiberg die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 19) |
21 |
Mittweida 1 |
vom Landkreis Mittweida die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 22) |
22 |
Mittweida 2 |
vom Landkreis Mittweida die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 21) |
23 |
Leipziger Land 1 |
vom Landkreis Leipziger Land die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 24) |
24 |
Leipziger Land 2 |
vom Landkreis Leipziger Land die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 23) |
25 |
Leipzig 1 |
von der Kreisfreien Stadt Leipzig der Stadtbezirk Südost ohne die Ortsteile Reudnitz-Thonberg und Stötteritz, der Stadtbezirk Süd (übrige Stadtbezirke und Ortsteile siehe Wkr. 26, 27, 28, 29, 30 und 31) |
26 |
Leipzig 2 |
von der Kreisfreien Stadt Leipzig der Stadtbezirk Südwest, vom Stadtbezirk Altwest die Ortsteile Altlindenau, Leutzsch, Lindenau
vom Stadtbezirk Nordwest der Ortsteil Wahren (übrige Stadtbezirke und Ortsteile siehe Wkr. 25, 27, 28, 29, 30 und 31) |
27 |
Leipzig 3 |
von der Kreisfreien Stadt Leipzig der Stadtbezirk West, vom Stadtbezirk Altwest die Ortsteile Burghausen-Rückmarsdorf und
(übrige Stadtbezirke und Ortsteile siehe Wkr. 25, 26, 28, 29, 30 und 31) |
28 |
Leipzig 4 |
von der Kreisfreien Stadt Leipzig der Stadtbezirk Mitte, vom Stadtbezirk Ost die Ortsteile Neustadt-Neuschönefeld und Mölkau, vom Stadtbezirk Südost die Ortsteile Reudnitz-Thonberg und Stötteritz (übrige Stadtbezirke und Ortsteile siehe Wkr. 25, 26, 27, 29, 30 und 31) |
29 |
Leipzig 5 |
von der Kreisfreien Stadt Leipzig der Stadtbezirk Nordost ohne die Ortsteile Mockau Nord, Mockau Süd
der Stadtbezirk Ost ohne die Ortsteile Alten-Kleinpösna, Baalsdorf,
(übrige Stadtbezirke und Ortsteile siehe Wkr. 25, 26, 27, 28, 30 und 31) |
30 |
Leipzig 6 |
von der Kreisfreien Stadt Leipzig der Stadtbezirk Nord ohne die Ortsteile Seehausen und Wiederitzsch, vom Stadtbezirk Nordost die Ortsteile Mockau Nord und Mockau Süd, vom Stadtbezirk Nordwest der Ortsteil Möckern (übrige Stadtbezirke und Ortsteile siehe Wkr. 25, 26, 27, 28, 29 und 31) |
31 |
Leipzig 7 |
von der Kreisfreien Stadt Leipzig vom Stadtbezirk Ost die Ortsteile Alten-Kleinpösna, Baalsdorf
vom Stadtbezirk Nord die Ortsteile Seehausen und Wiederitzsch, vom Stadtbezirk Nordwest die Ortsteile Lindenthal und Lützschena-Stahmeln, vom Stadtbezirk Nordost der Gemeindeteil Plaußig vom Ortsteil Plaußig-Portitz (übrige Stadtbezirke und Ortsteile siehe Wkr. 25, 26, 27, 28, 29 und 30) vom Landkreis Delitzsch die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 32) |
32 |
Delitzsch |
vom Landkreis Delitzsch die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 31) |
33 |
Torgau-Oschatz |
vom Landkreis Torgau-Oschatz die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 34) |
34 |
Muldental 1 |
vom Muldentalkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 35) vom Landkreis Torgau-Oschatz die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 33) |
35 |
Muldental 2 |
vom Muldentalkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 34) |
36 |
Döbeln |
der Landkreis Döbeln |
37 |
Riesa-Großenhain 1 |
vom Landkreis Riesa-Großenhain die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 38) |
38 |
Riesa-Großenhain 2 |
vom Landkreis Riesa-Großenhain die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 37) |
39 |
Meißen 1 |
vom Landkreis Meißen die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 40) |
40 |
Meißen 2 |
vom Landkreis Meißen die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 39) |
41 |
Weißeritzkreis 1 |
vom Weißeritzkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 42) |
42 |
Weißeritzkreis 2 |
vom Weißeritzkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 41) |
43 |
Dresden 1 |
von der Kreisfreien Stadt Dresden das Ortsamt Plauen, vom Ortsamt Prohlis die Stadtteile Leubnitz-Neuostra, Strehlen und Reick (übrige Ortsämter/Ortschaften siehe Wkr. 44, 45, 46, 47 und 48) |
44 |
Dresden 2 |
von der Kreisfreien Stadt Dresden das Ortsamt Blasewitz, vom Ortsamt Loschwitz der Stadtteil Loschwitz/Wachwitz, vom Ortsamt Leuben der Statistische Bezirk 619 (Dobritz-Süd) (übrige Ortsämter/Ortschaften siehe Wkr. 43, 45, 46, 47 und 48) |
45 |
Dresden 3 |
von der Kreisfreien Stadt Dresden das Ortsamt Altstadt, das Ortsamt Neustadt ohne den Stadtteil Leipziger Vorstadt (übrige Ortsämter/Ortschaften siehe Wkr. 43, 44, 46, 47 und 48) |
46 |
Dresden 4 |
von der Kreisfreien Stadt Dresden das Ortsamt Cotta, die Ortschaften Cossebaude/Oberwartha/Mobschatz und Gompitz/Altfranken (übrige Ortsämter/Ortschaften siehe Wkr. 43, 44, 45, 47 und 48) |
47 |
Dresden 5 |
von der Kreisfreien Stadt Dresden die Ortsämter Pieschen und Klotzsche, vom Ortsamt Neustadt der Stadtteil Leipziger Vorstadt, die Ortschaften Weixdorf/Langebrück/Schönborn (übrige Ortsämter/Ortschaften siehe Wkr. 43, 44, 45, 46 und 48) |
48 |
Dresden 6 |
von der Kreisfreien Stadt Dresden das Ortsamt Leuben ohne den Statistischen Bezirk 619 (Dobritz-Süd), das Ortsamt Loschwitz ohne den Stadtteil Loschwitz/Wachwitz, das Ortsamt Prohlis ohne die Stadtteile Leubnitz-Neuostra, Strehlen und Reick, die Ortschaft Schönfeld-Weißig (übrige Ortsämter/Ortschaften siehe Wkr. 43, 44, 45, 46 und 47) |
49 |
Sächsische Schweiz 1 |
vom Landkreis Sächsische Schweiz die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 50) |
50 |
Sächsische Schweiz 2 |
vom Landkreis Sächsische Schweiz die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 49) |
51 |
Bautzen 1 |
vom Landkreis Bautzen die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 52) |
52 |
Bautzen 2 |
vom Landkreis Bautzen die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 51) |
53 |
Kamenz 1 |
vom Landkreis Kamenz die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 54 und 55) |
54 |
Kamenz 2 |
vom Landkreis Kamenz die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 53 und 55) |
55 |
Hoyerswerda |
die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
vom Landkreis Kamenz die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 53 und 54) |
56 |
Niederschlesische Oberlausitz 1 |
vom Niederschlesischen Oberlausitzkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 57) |
57 |
Niederschlesische Oberlausitz 2 |
vom Niederschlesischen Oberlausitzkreis die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 56) |
58 |
Görlitz |
die Kreisfreie Stadt Görlitz |
59 |
Löbau-Zittau 1 |
vom Landkreis Löbau-Zittau die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 60) |
60 |
Löbau-Zittau 2 |
vom Landkreis Löbau-Zittau die Gemeinden
(übrige Gemeinden siehe Wkr. 59) |