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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung vom 24. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 349)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Freistaates Sachsen
(Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung)

Vom 24. Juli 1996

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Freistaates Sachsen.

§ 2
Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen.

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Es kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die Voraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllt,
3.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint und
4.
das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluß besitzt oder
2.
einen erfolgreichen Hauptschulabschluß und
 
a)
eine förderlich abgeschlossene Berufsausbildung oder
 
b)
eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
3.
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Fachhochschulreife besitzt oder
2.
eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
3.
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 4
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind schriftlich an das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein handgeschriebener Lebenslauf,
2.
zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
3.
eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,
4.
eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

(3) Schwerbehinderte Bewerber haben der Bewerbung eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schwerbehindertenausweises beizufügen.

(4) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen worden ist, haben ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Monate ist.

(5) Nach Eingang der Bewerbung wird dem Bewerber eine Sicherheitserklärung zugeleitet, in welcher ihm aufgegeben wird, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, Referenz- und Auskunftspersonen anzugeben sowie Personen zur Identitätsprüfung zu benennen.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Ausbildung geeignet ist.

(2) Zum Auswahlverfahren können Bewerber nur dann zugelassen werden, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen alle geforderten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Das Auswahlverfahren führt das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen durch.

§ 6
Rechtsstellung des Anwärters

Die Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst zum Regierungsassistentenanwärter und im gehobenen Dienst zum Regierungsinspektorenanwärter ernannt.

§ 7
Dienstaufsicht

1Der Anwärter untersteht der Dienstaufsicht des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen. 2Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Verfassungsschutzbehörden untersteht er auch deren Dienstaufsicht.

§ 8
Urlaub

1Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. 2Er soll nicht während der Lehrgangszeit genommen werden.

§ 9
Ziel, Dauer und Gliederung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz zu vermitteln.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Schule für Verfassungsschutz und eine praktische Ausbildung.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert drei Jahre. 2Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und eine praktische Ausbildung.

(4) Gliederung, Inhalt und Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechend anzuwendenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10
Zulassung zur Ausbildung

Auf Vorschlag des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern Beamte, die bereits im mittleren Dienst im Verfassungsschutz tätig sind, nach dem Laufbahnrecht des Freistaates Sachsen zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen zugelassen werden.

§ 11
Durchführung der Prüfungen

Für die Prüfungen finden die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 12
Rechtsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung

(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem dem Beamten das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. 2Dasselbe gilt, wenn die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

(2) Die nach § 10 zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(3) Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst kann der Anwärter als „Regierungsassistent zur Anstellung“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(4) Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst kann der Anwärter als „Regierungsinspektor zur Anstellung“ in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 15, S. 349
    Fsn-Nr.: 12-x.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. August 1996