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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung vom 22. Januar 1999 (SächsABl. S. 134)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
(2. VwV-ÄndDKfz)

47-H 4221/4-2/72-75200

Vom 22. Januar 1999

1.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) vom 2. April 1992 (SächsABl. S. 479), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 1996 (SächsABl. S. 653), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1997 (SächsABl. S. 1262), wird wie folgt geändert:
1.1.
Nummer 3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In diesen Fällen sind die Versicherungskarten beim Deutschen Büro Grüne Karte e. V., Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, anzufordern.„
1.2
In Nummer 5.1 werden die Worte „des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)“ durch die Worte „des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG)„ ersetzt.
1.3.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8.1 Satz 2 wird der Betrag „0,45 DM“ durch den Betrag „0,52 DM“, der Betrag „0,50 DM“ durch den Betrag „0,60 DM“ und der Betrag „0,60 DM“ durch den Betrag „0,80 DM“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 8.2 wird die Zahl „22“ durch die Zahl „40“ ersetzt.
1.4
In Nummer 10.3 werden die Worte „innerhalb Deutschlands“ ersetzt durch das Wort „uneingeschränkt“.
1.5.
Nummer 14 erhält folgende Fassung:
 
„14.
Selbstfahrer
 
14.1
Der unter Nummer 6 genannte Personenkreis ist berechtigt, das personengebundene Fahrzeug selbst zu führen.
 
14.2
Eine Genehmigung nach Nummer 12.1 Satz 3 kann für den Einzelfall oder generell erteilt werden, wenn der Bedienstete (Selbstfahrer) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet erscheint. Bei ausreichender Fahrpraxis kann von einer Fahrprobe abgesehen werden.
 
14.3
Die Mitnahme von im Dienst des Freistaates stehenden Personen durch Selbstfahrer ist zulässig, soweit dies zur Erledigung von Dienstgeschäften erforderlich ist.“
1.6.
Nummer 19 erhält folgende Fassung:
 
„19.
Schutzkleidung
Soweit Schutzkleidung erforderlich ist, kann den Kraftfahrzeugführern nach den für die Beschaffung von Schutzkleidung geltenden allgemeinen Bestimmungen Schutzkleidung gestellt werden.“
1.7
Nach Nummer 21.4 wird folgende Nummer 21.5 angefügt:
 
„21.5
Gründen der Sicherheit und aus Haftungsgründen des Freistaates bei Eigen- und Fremdschäden ist in Dienstgebäuden das Parken von Privatfahrzeugen auf Standplätzen der Dienstfahrzeuge nicht gestattet.“
1.8
Anlage 1 (zu Nr. 15 VwV-DKfz) wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden die Worte „nicht rauchen und“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In Dienstkraftfahrzeugen ist das Rauchen nicht gestattet.“
 
b)
Nummer 10 wird gestrichen.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Nummer 1.4, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft tritt.

Dresden, den 22. Januar 1999

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 7, S. 134
    Fsn-Nr.: 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Februar 1999