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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 4. August 1997 (SächsGVBl. S. 540)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz
(SächsArbSchGZuVO)

Vom 4. August 1997

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständige Behörden im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 1 und 3 und des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörde im Sinne § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 Satz 1 ArbSchG ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(3) In Betrieben und bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, tritt

  1. das Bergamt an die Stelle des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes und
  2. das Oberbergamt an die Stelle des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Gleiches gilt für unterirdische Hohlräume. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 2 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), unterliegen.

(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmen, daß für einzelne Betriebsstätten, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, aber im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht geboten ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeit bei der Betriebsstätte liegt, die der Bergaufsicht untersteht.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. August 1997

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 17, S. 540
    Fsn-Nr.: 607-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008