Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse
für den Landes- und den kommunalen Bereich
Vom 8. Oktober 1997
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 116 Abs. 1 und Abs. 3, § 185 Abs. 2 Satz 2 und § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) und
- 2.
- § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
§ 1
Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den §§ 128 und 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet des Freistaates Sachsen wird eine gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und kommunalen Bereich errichtet. Sie führt den Namen „Unfallkasse Sachsen“ und hat ihren Sitz in Meißen.
(2) Die Unfallkasse Sachsen ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens im Dienstsiegel berechtigt.
(3) Die Zuständigkeit der Unfallkasse Sachsen nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich auf die Unternehmen
- 1.
- der Gemeinden,
- 2.
- der Verwaltungsverbände,
- 3.
- der Landkreise und
- 4.
- der Zweckverbände.
§ 2
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
§ 3
Dienstordnung
Die Unfallkasse Sachsen ist berechtigt, die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Die §§ 144 bis 147 SGB VII sind anzuwenden.
§ 4
Rechtsübergang
(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 wird der Sächsische Gemeindeunfallversicherungsverband (SGUVV) auch insoweit, als er als Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen bestimmt worden ist, in die Unfallkasse Sachsen eingegliedert.
(2) Die Rechte und Pflichten des SGUVV und des Freistaates Sachsen als Unfallversicherungsträger gehen von diesem Zeitpunkt an auf die Unfallkasse Sachsen über.
(3) Die Unfallkasse Sachsen tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem SGUVV geschlossenen Arbeits- und Dienstverhältnisse ein. Die Unfallkasse Sachsen besitzt die Dienstherrnfähigkeit für die bis zum 31. Dezember 1997 beim SGUVV begründeten Beamtenverhältnisse.
(4) Die von den bisherigen Unfallversicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Unfallkasse Sachsen wahrzunehmen.
§ 5
Aufbringung der Mittel, Finanzierung
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Unfallkasse Sachsen werden durch Beiträge der Unternehmer, für deren Unternehmen und Versicherte die Unfallkasse Sachsen nach § 1 zuständig ist, und die sonstigen Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 SGB VII – mit Ausnahme der Aufwendungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren – tragen die Gemeinden und Landkreise nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Sachsen.
(2) Die von den an der Umbildung beteiligten Unfallversicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Sachsen.
§ 6
Übernahme von Unternehmen
Zuständige Stelle im Sinne des § 128 Abs. 4 Satz 4 SGB VII ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es hat jeweils das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie herzustellen. Zuständige Stelle im Sinne von § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 SGB VII ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
§ 7
Übergangsvorschriften
(1) Die Unfallkasse Sachsen erfüllt die Aufgaben der Unfallversicherung vom 1. Januar 1998 an. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden diese Aufgaben weiterhin von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen sowie von dem SGUVV in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.
(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen einschließlich der Zahl der auf den Landesbereich entfallenden Arbeitgeberstimmen. Es beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen und des SGUVV aus deren Reihen, soweit sie nicht gemäß § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie bestimmt werden.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung des Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 23. April 1991 (SächsGVBl. S. 64) tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Dresden, den 8. Oktober 1997
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler