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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vom 20. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Volksantrag,
Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

  1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
 
„Inhaltsübersicht
 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§   1

  Anwendungsbereich

 

§   2

  Stimmrecht

 

Teil 2
Volksantrag

 

Abschnitt 1
Vertrauensperson, Unterstützungsunterschriften und
deren Bestätigung durch die Gemeinde

 

§   3

  Vertrauensperson

 

§   4

  Unterschriftenbogen

 

§   5

  Unterstützungsunterschriften

 

§   6

  Bestätigung durch die Gemeinde

 

§   7

  (weggefallen)

 

Abschnitt 2
Einreichung, Prüfung und Kosten

 

§   8

  Einreichung und Stellungnahme

 

§   9

  (weggefallen)

 

§ 10

  Prüfung durch den Landtagspräsidenten

 

§ 11

  Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs

 

§ 12

  Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

 

§ 13

  Veröffentlichung

 

§ 14

  Behandlung im Landtag

 

§ 15

  Kosten

 

Teil 3
Volksbegehren

 

Abschnitt 1
Allgemeines

 

§ 16

  Einleitung des Volksbegehrens

 

§ 17

  Veröffentlichung

 

Abschnitt 2
Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde

 

§ 18

  Unterschriftenbogen

 

§ 19

  Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde

 

Abschnitt 3
Einreichung, Prüfung und Kosten

 

§ 20

  Unterstützungsfrist

 

§ 21

  Prüfung durch den Landtagspräsidenten

 

§ 22

  Feststellung des Ergebnisses

 

§ 23

  Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

 

§ 24

  Kostenerstattung für die Organisation

 

§ 25

  Kosten

 

Teil 4
Volksentscheid

 

Abschnitt 1
Vorbereitung und Organisation der Abstimmung

 

§ 26

  Abstimmungstag

 

§ 27

  Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

 

§ 28

  Ausübung des Stimmrechts

 

§ 29

  Gliederung des Abstimmungsgebiets

 

§ 30

  Abstimmungsorgane

 

§ 30a

  Berufung der Abstimmungsorgane

 

§ 30b

  Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und -vorstände

 

§ 30c

  Ehrenämter

 

§ 31

  Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden

 

§ 32

  Stimmberechtigtenverzeichnis und Stimmschein

 

§ 33

  Stimmzettel

 

Abschnitt 2
Abstimmungshandlung

 

§ 34

  Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung

 

§ 35

  Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

 

§ 36

  Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

 

§ 37

  Stimmabgabe mit Stimmzetteln

 

§ 38

  Briefabstimmung

 

Abschnitt 3
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

 

§ 39

  Ungültige Stimmabgaben und Stimmen, Auslegungsregeln, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen

 

§ 40

  Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

 

§ 41

  Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

 

Abschnitt 4
Zustandekommen und Prüfung

 

§ 42

  Annahme eines Gesetzentwurfs

 

§ 43

  Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten

 

§ 44

  Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof

 

Abschnitt 5
Vorschriften über besondere Abstimmungen

 

§ 45

  Nachabstimmung

 

§ 46

  Wiederholung des Volksentscheids

 

Abschnitt 6
Kosten

 

§ 47

  Kostenerstattung für den Abstimmungskampf

 

§ 48

  Kosten

 

Teil 5
Verfassungsänderung durch Volksentscheid

 

§ 49

  Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags

 

§ 50

  Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes

 

Teil 6
Schlussbestimmungen

 

§ 51

  Anfechtung

 

§ 52

  Verordnungsermächtigung

 

§ 52a

  Ordnungswidrigkeiten

 

§ 53

  Übergangsregelung

 

§ 54

  Fristen und Termine

 

§ 54a

  Einschränkung von Grundrechten

 

§ 55

  In-Kraft-Treten“.

  2.
Die Überschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:
 
„Teil 1
Allgemeine Bestimmungen“.
  3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Stimmrecht
 
(1) Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag
 
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
 
2.
seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Freistaates Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, und
 
3.
nicht nach Absatz 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
 
(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,
 
1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
 
2.
für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, oder
 
3.
wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
 
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.“
  4.
Nach § 2 erhalten die Überschriften folgende Fassung:
 
„Teil 2
Volksantrag


Abschnitt 1
Vertrauensperson, Unterstützungsunterschriften
und deren Bestätigung durch die Gemeinde“.
  5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
„§ 5
Unterstützungsunterschriften“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor- und Familienname des Stimmberechtigten, sein Geburtsdatum, seine Hauptwohnung sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen. Bei Stimmberechtigten, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, ist an Stelle der Hauptwohnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einzutragen. In diesem Falle hat der Stimmberechtigte dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung darüber beizufügen, dass die einzelnen Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und er noch nicht anderweitig eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat.“
 
c)
In Absatz 3 werden die Worte „durch körperliche Gebrechen“ durch die Worte „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
  6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Bestätigung durch die Gemeinde
 
(1) Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, oder im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes, ist nachzuweisen, dass die Unterstützungsunterschrift gültig ist.
(2) Gültig ist eine Unterstützungsunterschrift, wenn
 
1.
der Unterzeichner stimmberechtigt ist,
 
2.
der Unterschriftenbogen die Anforderungen des § 4 erfüllt und
 
3.
die Anforderungen des § 5 erfüllt sind.
 
(3) Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt. Liegt keine gültige Unterstützungsunterschrift vor oder ist die Gemeinde örtlich nicht zuständig, wird die Bestätigung verweigert. Der Verweigerungsgrund ist auf dem Unterschriftenbogen anzugeben. Die örtlich unzuständige Gemeinde ist zur Weiterleitung des Unterschriftenbogens an die zuständige Gemeinde nicht verpflichtet.“
  7.
§ 7 wird aufgehoben.
  8.
Die Abschnittsüberschrift vor § 8 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 2
Einreichung, Prüfung und Kosten“.
  9.
§ 9 wird aufgehoben.
10.
Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
„Er ist bei der Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften nicht an die Entscheidungen der Gemeinde gemäß § 6 gebunden.“
11.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Gesetzentwurf“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
12.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden das Wort „Gesetzentwurf“ durch das Wort „Volksantrag“ und die Worte „den Volksantrag“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Entscheidungsformel wird durch den Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.“
13.
§ 15 Abs. 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 6 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
14.
Die Überschriften nach § 15 erhalten folgende Fassung:
 
„Teil 3
Volksbegehren


Abschnitt 1
Allgemeines“.
15.
Die Abschnittsüberschrift nach § 17 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 2
Unterstützungsunterschriften und
deren Bestätigung durch die Gemeinde“.
16.
§ 19 erhält folgende Fassung:
 
„§ 19
Unterstützungsunterschriften und
deren Bestätigung durch die Gemeinde
 
Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.“
17.
Die Abschnittsüberschrift nach § 19 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 3
Einreichung, Prüfung und Kosten“.
18.
§ 21 erhält folgende Fassung:
 
„§ 21
Prüfung durch den Landtagspräsidenten
 
Der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften ist er nicht an die Entscheidung der Gemeinde gemäß § 19 in Verbindung mit § 6 gebunden.“
19.
Die Überschriften nach § 25 erhalten folgende Fassung:
 
„Teil 4
Volksentscheid


Abschnitt 1
Vorbereitung und Organisation der Abstimmung“.
20.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Abstimmungszeit“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
21.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 3“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Jeder Stimmberechtigte darf sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.“
22.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „bildet“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Kreisabstimmungsleiter kann für kleine Gemeinden einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden.“
23.
§ 30 Abs. 3 wird aufgehoben.
24.
Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis 30c eingefügt:
 

„§ 30a
Berufung der Abstimmungsorgane
 
(1) Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz berufen und abberufen.
(2) Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Die Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteher vom Kreisabstimmungsleiter berufen. Im Falle einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, der Bürgermeister der betrauten Gemeinde.
(4) Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzern. Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Abstimmungsorgans berufen werden.
(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Abstimmungsvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Abstimmungsvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(7) Auf Ersuchen der Gemeinde und des Kreisabstimmungsleiters sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummern zu benennen, die zur Tätigkeit in Abstimmungsorganen geeignet sind. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu unterrichten.
 
§ 30b
Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse
und -vorstände
 
(1) Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
 
§ 30c
Ehrenämter
 
(1) Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Übernahme eines Abstimmungsehrenamtes können ablehnen:
 
1.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
 
2.
Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,
 
3.
Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
 
4.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
 
5.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit, wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.“
25.
In § 31 Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
26.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Durchführung eines Volksentscheids stellen die Gemeinden für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten auf. Hierfür dürfen Daten des Melderegisters genutzt werden.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
27.
§ 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung (§ 38 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.“
28.
Die Abschnittsüberschrift nach § 33 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 2
Abstimmungshandlung“.
29.
In § 35 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
30.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „in den Abstimmungsumschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Abstimmungsumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „durch körperliche Gebrechen“ werden durch die Worte „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Worte „in den Abstimmungsumschlag zu legen, diesen“ werden durch die Worte „zu falten,“ ersetzt.
31.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 37
Stimmabgabe mit Stimmzetteln“.
 
b)
In Absatz 1 werden die Worte „in amtlichen Abstimmungsumschlägen“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne.“
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
32.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18.00 Uhr“ durch die Worte „zum Ende der Abstimmungszeit“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Falle einer Anordnung des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist.“
33.
Die Abschnittsüberschrift nach § 38 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 3
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Abstimmungsergebnisses“.
34.
§ 39 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 39
Ungültige Stimmabgaben und Stimmen,
Auslegungsregeln, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen
 
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
 
1.
nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl oder Abstimmung bestimmt ist,
 
2.
keine Kennzeichnung enthält,
 
3.
den Willen des Abstimmenden insgesamt nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
 
4.
bei mehreren denselben Gegenstand betreffenden Gesetzentwürfen mehrmals „Ja“ enthält oder
 
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
 
Bei der Briefabstimmung ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag oder in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(2) Enthält der Stimmzettel weniger abgegebene Stimmen als Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen ungültig. Ungültig sind zudem Stimmen, die den Willen des Abstimmenden hinsichtlich einzelner Gesetzentwürfe nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
(3) Bei der Briefabstimmung gelten mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimmabgabe. Ein leer abgegebener Abstimmungsumschlag gilt als ungültige Stimmabgabe.
(4) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn
 
1.
der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
 
2.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
 
3.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
 
4.
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
 
5.
der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,
 
6.
der Abstimmende oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
 
7.
kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder
 
8.
ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
 
Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 2 Abs. 2 verliert.“
35.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind in einem Stimmbezirk mehrere Stimmbezirksvorstände für verschiedene Abstimmungsräume oder -tische gebildet worden, kann auf Anordnung des Kreisabstimmungsleiters die Ergebnisermittlung gemeinsam durch einen Stimmbezirksvorstand erfolgen, wenn ansonsten aufgrund der geringen Stimmenzahl das Abstimmungsgeheimnis gefährdet wäre.“
36.
Die Abschnittsüberschrift nach § 41 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 4
Zustandekommen und Prüfung“.
37.
Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und dem Landesabstimmungsleiter bekannt.“
38.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden das Wort „Zehntel“ durch das Wort „Viertel“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. die Staatsregierung.“
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß § 42 angenommene Gesetz für unwirksam.

(4) Die Entscheidungsformel des Verfassungsgerichtshofes wird vom Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt gemacht.“
39.
Die Abschnittsüberschrift nach § 44 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 5
Vorschriften über besondere Abstimmungen“.
40.
Die Abschnittsüberschrift nach § 46 erhält folgende Fassung:
 
„Abschnitt 6
Kosten“.
42.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach der Zahl der Stimmberechtigten abgestuften Betrag je Stimmberechtigten. Die bei den Kreisabstimmungsleitern und Kreisabstimmungsausschüssen entstandenen notwendigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten erstattet. Die Beträge werden vom Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsverbände) und Landkreise nicht berücksichtigt.“
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“
42.
Die Überschrift nach § 48 erhält folgende Fassung:
 
„Teil 5
Verfassungsänderung durch Volksentscheid“.
43.
Die Überschrift nach § 50 erhält folgende Fassung:
 
„Teil 6
Schlussbestimmungen“.
44.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Worte „die Stimmrechtsbescheinigung“ durch die Worte „das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde“ ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
die Abstimmungszeit,“.
 
c)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
 
d)
In der neuen Nummer 5 wird vor dem Wort „Voraussetzungen“ das Wort „einzelnen“ eingefügt und das Wort „Auslegung“ durch das Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.
 
e)
In der neuen Nummer 6 wird vor dem Wort „Voraussetzungen“ das Wort „einzelnen“ eingefügt.
 
f)
Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
 
 
„7.
den Nachweis der Abstimmungsvoraussetzungen,“
 
g)
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 8 bis 10.
 
h)
In der neuen Nummer 8 werden die Worte „und über den Abstimmungsumschlag“ gestrichen.
 
i)
Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
 
 
„11.
die Abstimmung in Krankenhäusern, Alten-, Erholungs- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,“.
 
j)
Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden Nummern 12 bis 14.
 
k)
In der neuen Nummer 14 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 15 und 16 angefügt:
 
 
„15.
die Erstattung der Abstimmungskosten an die Gemeinden und Landkreise nach § 48 Abs. 2,
 
 
16.
das Bußgeldverfahren.“
45.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
 
„§ 52a
Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
 
1.
entgegen § 30c ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
 
2.
entgegen § 35 Abs. 2 ein Ergebnis einer Abstimmungsbefragung veröffentlicht.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist
 
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
 
 
a)
der Kreisabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Stimmbezirksvorstehers (Briefabstimmungsvorstehers), stellvertretenden Stimmbezirksvorstehers oder eines Beisitzers im Stimmbezirksvorstand oder Kreisabstimmungsausschuss,
 
 
b)
der Landesabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuss
 
 
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
 
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landesabstimmungsleiter.“
46.
§ 53 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden eingefügt:
 
a)
nach dem Wort „Volksanträge“ die Worte „oder Volksbegehren“,
 
b)
nach den Worten „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ die Worte „oder einer Änderung dieses Gesetzes“,
 
c)
nach den Worten „Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Worte „in der nunmehr geltenden Fassung“.
47.
§ 54 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Gesetz“ werden die Worte „und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt.
48.
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
 
„§ 54a
Einschränkung von Grundrechten
 
Durch dieses Gesetz wird das Recht aus Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.“

 

Artikel 2
Neufassung
des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 44 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. Mai 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 7, S. 136

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003