Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes
Vom 12. Januar 1995
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 962) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
- „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG )“.
- 2.
- § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Sobald ein Amtsverhältnis nach Absatz 2 begründet worden ist, fordert der Ministerpräsident vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des Berufenen betreffenden Unterlagen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an, bewertet sie nach Maßgabe des Artikels 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und unterrichtet den nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gebildeten Ausschuß von dem Ergebnis.
§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.“
- 3.
- § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „(2) Die Amtsbezüge umfassen:
- a)
- ein Amtsgehalt
- aa)
- für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert,
- bb)
- für die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11
- cc)
- für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9
- der Bundesbesoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen;
- b)
- eine Wohnungsentschädigung in Höhe des Ortszuschlages der Landesbeamten nach Tarifklasse Ia gemäß den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes;
- c)
- eine monatliche Aufwandsentschädigung
- aa)
- für den Ministerpräsidenten in Höhe von 2 000 DM
- bb)
- für dien Staatsminister in Höhe von 1 000 DM
- cc)
- für die Staatssekretäre in Höhe von 500 DM.
- § 3 a Bundesbesoldungsgesetz gilt sinngemäß.“
- 4.
- In § 8 Abs. 3 werden nach dem Wortteil „Krankheits-“ ein Komma und der Wortteil „Pflege-“ eingefügt.
- 5.
- Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
- 6.
- § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „(2) Für Staatssekretäre, die vor der Verkündung dieses Gesetzes erstmals zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannt worden sind und wiederernannt werden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 und 3 und § 2 Abs. 3 keine Anwendung.“
- 7.
- Nach § 28 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Die früheren parlamentarischen Staatssekretäre erhalten auf der Grundlage einer Amtsentschädigung in Höhe von 80 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes die Leistungen nach §§ 12 bis 20 des Abgeordnetengesetzes; für die Höhe der Leistungen ist die Dauer ihrer Amtszeit als parlamentarische Staatssekretäre maßgeblich. Die §§ 9, 10, 19 Abs. 2, §§ 20 und 21 finden Anwendung mit den Maßgaben, daß
- bei §§ 9 und 21 Abs. 1 allein der Bezug der Amtsentschädigung nach Satz 1 maßgeblich ist,
- § 20 mit Ausnahme seines Absatzes 2 den §§ 29 bis 36 des Abgeordnetengesetzes vorgeht und
- § 21 nur insoweit anwendbar ist, als nicht bereits § 23 Abs. 2 bis 5 des Abgeordnetengesetzes Regelungen enthalten.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Ministergesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 und 4 in Kraft, der am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. Januar 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann