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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes vom 4. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 214)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes

Vom 4. Mai 2000

Der Sächsische Landtag hat am 13. April 2000 folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 961), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 1), wird wie folgt geändert:

  1.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Wohnungsentschädigung“ durch die Worte „des Familienzuschlags“ ersetzt.
  2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Zuwendungen“ die Worte „des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
„b)
einen Familienzuschlag gemäß den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes;“.
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.“
  3.
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 9
Ruhen anderer Bezüge
 
Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Amtsgehalt und Familienzuschlag bis zur Höhe des Betrages dieses Einkommens.“
  4.
In § 11 Satz 3 wird nach der Angabe „Krankheits-,“ die Angabe „Pflege-,“ eingefügt.
  5.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „ruhegehaltsfähigen“ durch das Wort „ruhegehaltfähigen“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet.“
  6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ruhegehaltsfähigen“ durch das Wort „ruhegehaltfähigen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ruhegehaltsfähige“ durch das Wort „Ruhegehaltfähige“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 8 Abs. 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag nur bis zur Stufe 1 zu berücksichtigen ist.“
 
 
cc)
In den Sätzen 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „ruhegehaltsfähigen“ durch das Wort „ruhegehaltfähigen“ ersetzt.
 
 
dd)
Satz 8 wird gestrichen.
  7.
In § 14 wird das Wort „ruhegehaltsfähigen“ durch das Wort „ruhegehaltfähigen“ ersetzt.
  8.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte „der Wohnungsentschädigung“ jeweils durch die Worte „des Familienzuschlags“ ersetzt.
  9.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ernannt“ durch das Wort „berufen“ ersetzt.
10.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „die Wohnungsentschädigung“ durch die Worte „der Familienzuschlag“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaates geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen.“
 
 
cc)
Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung oder seine Hinterbliebenen neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, gilt für das Zusammentreffen von solchen Einkünften mit Versorgungsbezügen § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung entsprechend.“
11.
In § 26 Abs. 1 werden das Komma, das Wort „Amtsentschädigungen“ und die Worte „und der parlamentarischen Staatssekretäre“ gestrichen.
12.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
13.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und Satz 2 gestrichen.
 
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Mai 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 7, S. 214

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2000