Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes
Vom 4. April 2003
Der Sächsische Landtag hat am 27. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ministergesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 wird die Angabe „45 vom Hundert“ durch die Angabe „43,05 vom Hundert“ ersetzt.
- b)
- Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „2,5 vom Hundert“ wird durch die Angabe „2,39167 vom Hundert“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „75 vom Hundert“ wird durch die Angabe „71,75 vom Hundert“ ersetzt.
- c)
- Die Sätze 6 und 7 werden gestrichen.
- 2.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
- „§ 26
Zuständigkeiten - (1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung fest und ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig.
(2) Dem Landesamt für Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger. Ihm obliegt außerdem die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen nach Absatz 1 zuständig ist.“
- 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingetreten sind, gilt unbeschadet des Absatzes 1 § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß.“
Artikel 2
Neufassung
des Sächsischen Ministergesetzes
Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Ministergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2, der am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 4. April 2003
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire