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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen vom 9. September 2004 (SächsGVBl. S. 469)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Vom 9. September 2004

Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:
 
 

„Zweiter Abschnitt
Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure“.

 
b)
Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:
„§ 15 (aufgehoben)“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik (Prüfstelle)“ durch die Wörter „dem Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Prüfstelle“ durch die Wörter „das Prüfamt“ ersetzt.
4.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Ziffer „IV“ wird durch die Zahl „4“ ersetzt.
 
b)
Die Ziffer „V“ wird durch die Zahl „5“ ersetzt.
5.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
6.
In § 5 werden die Wörter „die Prüfstelle“ durch die Wörter „das Prüfamt“ ersetzt.
7.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik“ durch die Wörter „vom Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik“ ersetzt.
8.
Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:
 

„Zweiter Abschnitt
Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure“.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Prüfstelle“ durch die Wörter „Das Prüfamt“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
10.
§ 9 erhält folgende Fassung:
 

„§ 9
Anrechenbare Kosten

 
(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.
(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden.“
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die 1. bis 4. Wiederholung um die Hälfte, von der 5. Wiederholung an um 60 Prozent. Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.“
 
b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die Wiederholungen um 90 Prozent. Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.
(6) Bei baulichen Anlagen mit erheblichen Längenausdehnungen und weitgehend gleich bleibenden statisch-konstruktiven Verhältnissen, bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gebühr und den Leistungen des Prüfingenieurs besteht, werden die Gebühren angemessen gemindert. Dies kommt in Betracht insbesondere bei langen Stützwänden, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken.“
12.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Die Prüfstelle“ werden durch die Wörter „Das Prüfamt“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:
Nummer 3.1
Nummer Lasten Gebhr
„3.1 Sonderlasten  
3.1.1 Bemessung oder Einstufung von Militärlastklassen (MLC) 1/7 der Grundgebühr,
3.1.2 Bemessung von Schwerlastfahrzeugen, Straßenbahn 1/7 der Grundgebühr,“
 
c)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Nummer 7
Nummer Prfung Gebhr
„7. für die Prüfung von Nachträgen zu Berechnungen und Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 1/10 des Prüfauftrages Gebühren nach Nummer 1 bis 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang,“.
13.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
 
 
„2.
Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht, insbesondere für die Überprüfung von Bauteilen vor Ort,“.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Vergütung beträgt 69 EUR pro Stunde.“
14.
§ 14 erhält folgende Fassung:
„Nebenkosten werden nur erstattet, wenn das Prüfamt oder der Prüfingenieur dies mit der Straßenbaubehörde vereinbart.“
15.
§ 15 wird aufgehoben.
16.
Anlage 1 erhält folgende Fassung:
 

„Anlage 1
zur StrPrüfVO

 
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten mit vorwiegend ruhenden Lasten,
  • keine Vorspann- und Verbundkonstruktionen;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
  • Verbundkonstruktionen ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • statische und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  • vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungsverfahren, Unterfahrungen,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt sind;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
  • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  • sehr schwierige Verbundkonstruktionen.“
17.
Anlage 2 erhält folgende Fassung:

„Anlage 2
zur StrPrüfVO

Anlage 2
anrechenbare Kosten EUR Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse
anrechenbare
Kosten
EUR
Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse


1 2 3 4 5
bis 5 000 48 71 95 119 149
  10 000 83 124 166 207 259
  15 000 114 172 229 286 359
  20 000 144 216 288 360 451
  25 000 172 258 345 431 540
  30 000 199 299 399 498 624
  35 000 225 338 451 564 706
  40 000 251 376 502 627 786
  45 000 276 414 551 689 864
  50 000 300 450 600 750 940
  100 000 522 783 1 044 1 305 1 636
  150 000 722 1 083 1 445 1 806 2 263
  200 000 909 1 364 1 818 2 273 2 849
  250 000 1 087 1 630 2 174 2 717 3 406
  300 000 1 258 1 886 2 515 3 144 3 940
  350 000 1 423 2 134 2 845 3 556 4 457
  400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960
  450 000 1 739 2 609 3 479 4 348 5 450
  500 000 1 892 2 839 3 785 4 731 5 929
  1 000 000 3 295 4 942 6 590 8 237 10 324
  1 500 000 4 557 6 836 9 114 11 393 14 279
  2 000 000 5 737 8 605 11 473 14 341 17 974
  2 500 000 6 858 10 287 13 715 17 144 21 487
  3 000 000 7 935 11 902 15 869 19 836 24 862
  3 500 000 8 976 13 464 17 952 22 440 28 125
  4 000 000 9 988 14 982 19 976 24 970 31 295
  4 500 000 10 975 16 462 21 950 27 437 34 388
  5 000 000 11 940 17 910 23 880 29 850 37 412
  7 500 000 16 515 24 772 33 030 41 287 51 746
  10 000 000 20 789 31 183 41 577 51 971 65 138
  15 000 000 28 754 43 131 57 508 71 885 90 096
  20 000 000 36 195 54 293 72 390 90 488 113 411
  25 000 000 43 269 64 904 86 538 108 173 135 576
anrechenbare
Kosten
EUR
Mit dem Tausendstel der anrechenbaren Kosten zu
vervielfältigender Gebührensatz in der Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
über            
  25 000 000 1,731 2,596 3,462 4,327 5,423“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. September 2004

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 469

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2004