Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Werkfeuerwehren
(WFwVO)
Vom 29. Dezember 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. Mai 1995
Aufgrund von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § l2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227, ber. SächsGVBl. 1992 S. 151), geändert durch Gesetz vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), wird verordnet:
§ 1
Begriff
(1) Werkfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Betrieben oder Einrichtungen aufgestellten betrieblichen Feuerwehren, die als Werkfeuerwehren anerkannt oder angeordnet worden sind.
(2) Werkfeuerwehren können aus haupt- oder nebenberuflich hauptberuflichen tätigen Feuerwehrangehörigen bestehen.
§ 2
Anerkennung
(1) Die in Betrieben oder Einrichtungen freiwillig eingerichteter betrieblichen Feuerwehren können auf Antrag von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 SächsBrandschG und dieser Verordnung erfüllen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) Der Antrag ist von dem Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung zu stellen. 1
§ 3
Anordnung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen Kreisbrandmeisters für Betriebe und Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 3 SächsBrandschG die Aufstellung einer Werkfeuerwehr anordnen. Soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 SächsBrandschG nicht mehr vorliegen, ist die Anordnung auf Antrag aufzuheben.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 legt die Mindestanforderungen an die personelle Stärke und die Ausrüstung fest. Es kann die vollständige oder teilweise Besetzung mit hauptberuflichen Kräften verlangt werden
§ 4
Anforderungen an Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Ausrüstung und Einsatzkleidung der Werkfeuerwehr richtet sich nach dem Gefahrenpotential und den örtlichen Verhältnissen in dem Betrieb oder der Einrichtung. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten auszurüsten.
(3) Durch die technische Ausstattung ist zu gewährleisten, daß die Werkfeuerwehr ständig und schnell alarmiert werden kann.
(4) Wenn über die Einsatzkleidung hinaus Dienstkleidung getragen wird, muß diese den für die Freiwilligen Feuerwehren geltenden Regelungen mit folgender Maßgabe entsprechen:
- Dienstgradabzeichen sind entsprechend der vergleichbaren Funktion in den Freiwilligen Feuerwehren zu tragen;
- Ärmelabzeichen müssen die Aufschrift „Werkfeuerwehr“ sowie den Namen des Betriebs und das Firmenabzeichen enthalten; die Benutzung des Staats-, Kreis- oder Gemeindewappens ist nicht zulässig.
§ 5
Personelle Stärke
(1) Die personelle Stärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, daß die Besetzung der vorhandenen Löschfahrzeuge und der Einsatz anderer feuerwehrtechnischer Ausrüstung gesichert ist.
(2) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist ständig zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 6
Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr
(1) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr angehören, die nach ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Feuerwehrdienst geeignet und mit den für den Brandschutz und die Hilfeleistung bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut sind.
(2) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen.
(3) Für jede Werkfeuerwehr ist ein Leiter der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen; die Einsetzung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie haben eine entsprechende Ausbildung an einer zentralen Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.
(4) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind durch den Betrieb oder die Einrichtung zu tragen. 2
§ 7
Zusammenarbeit mit der öffentlichen Feuerwehr
(1) Soweit eine Werkfeuerwehr aufgestellt ist, obliegt ihr die Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung. Die öffentliche Feuerwehr wird tätig, wenn sie vom Einsatzleiter der Werkfeuerwehr zum Brandschutz oder zur Hilfeleistung aufgefordert wird.
(2) In einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind bei einem Brand, Unfall oder einem anderen Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, der Betriebs- oder Werkleiter oder ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die örtlich zuständige Leitstelle der Feuerwehr zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.
(3) Werkfeuerwehren müssen auf Anforderung der zuständigen Leitstelle der Feuerwehr auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung Hilfe leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Auf gaben dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
§ 8
Kosten
Die Kosten einer Werkfeuerwehr, einschließlich der Schaffung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen und technischen Ausrüstung, hat der Betrieb oder die Einrichtung zu tragen.
§ 9
Änderung betrieblicher Verhältnisse
Änderungen betrieblicher Verhältnisse in Betrieben oder Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Sie können zur Veränderung der Anordnung nach § 3 Abs. 2 führen.
§ 10
Überprüfung
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in behördlichen Anordnungen gestellten Anforderungen überprüfen; ihre Vertreter können den Betrieb oder die Einrichtung zu diesem Zweck unangemeldet betreten. Die Überprüfung hat mindestens alle vier Jahre zu erfolgen.
§ 11
Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Regierungspräsidien.
(2) Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 2, § 3, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Satz 2 ergehen bei Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen, im Einvernehmen mit dem Oberbergamt. 3
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 29. Dezember 1992
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert