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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Errichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Errichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen vom 23. März 1999 (SächsGVBl. S. 214), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen
(SächsVgKVO)

Vom 23. März 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Auf Grund von § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (Vergabekammern Sachsen). 2Sie gilt für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

§ 2
Vergabekammern

(1) 1Die Vergabekammern Sachsen werden bei der Landesdirektion Sachsen eingerichtet. 2Zur geschäftsmäßigen Erledigung der Aufgaben der Vergabekammern Sachsen wird bei der Landesdirektion Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet. 3Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern obliegt dem Staatsministerium des Innern. 4Die Aufsicht über die Beschäftigten der Geschäftsstelle obliegt der Landesdirektion Sachsen.

(2) 1Einer Vergabekammer gehören der Vorsitzende, mindestens zwei hauptamtliche Beisitzer und mindestens vier ehrenamtliche Beisitzer an; die ehrenamtlichen Beisitzer können auch mehreren Vergabekammern angehören. 2Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem hauptamtlichen Beisitzer und einem ehrenamtlichen Beisitzer.

(3) 1Je ein ehrenamtlicher Beisitzer wird von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie von der Architekten- und der Ingenieurkammer vorgeschlagen. 2Wird innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesdirektion Sachsen kein Vorschlag eingereicht oder ist die vorgeschlagene Person nicht geeignet, wählt die Landesdirektion Sachsen ersatzweise eine geeignete Person aus der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung aus.

(4) 1Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Vergabekammern werden von der Landesdirektion Sachsen für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt. 2Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(5) Der Vorsitzende der Vergabekammer wird im Verhinderungsfall von einem hauptamtlichen Beisitzer vertreten, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(6) 1Die Vergabekammer gibt sich mit Genehmigung der Landesdirektion Sachsen eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Sächsischen Amtsblatt. 2Bestehen mehrere Vergabekammern, geben sie sich eine gemeinsame Geschäftsordnung; Satz 1 gilt entsprechend. 1

§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (SächsNpV) vom 16. April 1996 (SächsGVBl. S. 162) außer Kraft.

Dresden, den 23. März 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 214
    Fsn-Nr.: 56-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012