Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 20. Mai 1999
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1 SächsNatSchG wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.
§ 2
Ausgliederungsgegenstand
(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 8 600 m². 2Es umfasst nach dem Stand vom 4. Februar 1999 auf dem Gebiet der Stadt Hohnstein, Gemarkung Rathewalde, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nr. 98/21 teilweise, 98/24, 98/26, 98/30 teilweise, 451/4, 451/5, 445/3 teilweise und 445/4.
(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Mai 1999 im Maßstab 1:2 730 grün schraffiert eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 20. Mai 1999
Regierungspräsidium Dresden
In Vertretung
Biele
Regierungsvizepräsident