1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Tierwirt/in

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Tierwirt/in vom 2. November 2004 (SächsABl. S. 1289)

Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Durchführung der Abschlussprüfung im Beruf Tierwirt/in

Vom 2. November 2004

Auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBl. I S. 514), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) und der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft – AUPrVLH) vom 16. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 519) in Verbindung mit §§ 5, 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der beruflichen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt/in erlassen:

1.
Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben in den folgenden Prüfungsgebieten durchführen:
 
a)
Prüfungsgebiet „Fütterung und Pflege“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Füttern, Tränken und Pflegen von Nutztieren; Zusammenstellen von Futtermischungen; Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
 
b)
Prüfungsgebiet „Tierbeurteilung und -kennzeichnung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Beurteilen von Nutztieren; Kennzeichnen und Verladen von Nutztieren; Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
 
c)
Prüfungsgebiet „Gewinnung und Aufbereitung tierischer Produkte“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: marktgerechte Gewinnung und Aufbereitung tierischer Produkte; Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
 
d)
Prüfungsgebiet „Fachtechnik“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Instandhalten und Einsetzen von Maschinen und Geräten; Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
 
Die Dauer einer Arbeitsprobe je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 80 Minuten.
2.
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt bis zu drei Stunden jeweils eine Klausurarbeit in drei Prüfungsgebieten anfertigen und in bis zu zwanzig Minuten in dem Prüfungsgebiet mündlich geprüft werden, in dem keine schriftliche Prüfung erfolgt. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt in den folgenden Prüfungsgebieten:
 
a)
Prüfungsgebiet „Tierzucht/Tierheilkunde“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Krankheiten der Nutztiere und ihre Bekämpfung; Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen; Leistungsermittlung, Zuchtwerte; Lesen von Katalogen und Abstammungsnachweisen; Fachrechnen;
 
b)
Prüfungsgebiet „Tierfütterung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Fütterungslehre; Futtergewinnung und -verwendung; Fachrechnen;
 
c)
Prüfungsgebiet „Tierhaltung“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Formen der Nutztierhaltung; Stallformen, Stallklima, verhaltensgerechte Unterbringung; Fachrechnen; gesetzliche Vorschriften für die Nutztierhaltung; Umweltbelastungen und Umweltschutz;
 
d)
Prüfungsgebiet „Betriebliche Zusammenhänge“ mit den Gebieten gemäß § 9 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Tierwirt: Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebes, Kosten wichtiger Güter des Betriebes; Fachrechnen; Aus- und Fortbildung in der Landwirtschaft, Behörden und Organisationen für die Landwirtschaft.
 
Die Dauer einer Klausurarbeit je Prüfungsgebiet beträgt bis zu 60 Minuten.
3.
Die unter 1. und 2. genannten Prüfungsgebiete sind selbständig zu bewertende Prüfungsbestandteile im Sinne von § 17 Abs. 3 und 4 der Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung Land- und Hauswirtschaft vom 16. Mai 2003.
4.
Die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse und die Berechnung der arithmetischen Mittel für die Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der beruflichen Abschlussprüfung hat unter Zugrundelegung des als Anlage beigefügten Bewertungsprotokolls zu erfolgen.

Chemnitz, den 2. November 2004

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 52, S. 1289
    Fsn-Nr.: 712-V04.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. November 2004