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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ vom 14. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 228)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“

Vom 14. Juni 2005

Auf Grund von § 51 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Doberschütz, Gemarkung Doberschütz, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“, – festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. März 1998 (SächsGVBl. S. 160) – ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von 1,94 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Gemeinde Doberschütz, Gemarkung Doberschütz, Flur 1 Teile der Flurstücke 134/2, 134/4, 134/5, 608/134 und der Flur 4 die Flurstücke 1/2, 3/2, 3/5, 13/2 sowie Teile der Flurstücke 3/4, 7/3 und 13/2.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Karte, bestehend aus einem Auszug der Liegenschaftskarte der Gemarkung Doberschütz für die Flur 1 und Flur 4 des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau vom 8. November 2004, im Maßstab 1 : 3 000 im Original grün (Kopie schwarz) umgrenzt dargestellt. 2Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

3Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig, in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 442 auf die Dauer von zwei Wochen, nach Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich niedergelegt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Leipzig, den 14. Juni 2005

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 6, S. 228
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. August 2005