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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“ vom 31. August 2005 (SächsABl. S. 916)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“

Vom 31. August 2005

Aufgrund von §§ 16, 15 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf den Gebieten der Gemeinde Morgenröthe-Rautenkranz und der Stadt Eibenstock, Ortsteile Carlsfeld und Wildenthal, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Großer Kranichsee“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 611 ha.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Im Nordosten grenzt es unter Einbeziehung der Bergwiesenflächen an den Ortsteil Weitersglashütte der Stadt Eibenstock. 2Es umfasst die Talsperre Carlsfeld bis an den Sachsenberger Weg. 3Den westlichen Teil der Nordgrenze bestimmen Markersbachweg und Harzweg. 4Vom Harzweg etwa 100 Meter westlich der Grenze zwischen den Forstabteilungen 55 und 60 zweigt die Grenze zwischen weiteren Forstabteilungsgrenzen zunächst strikt nach Süden ab, bevor sie dann in südöstlicher Richtung auf die deutsch-tschechische Staatsgrenze auftrifft. 5Dieser folgt sie in östlicher Richtung bis über die Frühbußer Straße hinweg. 6Beim Höhenpunkt 940,1 schwenkt die Grenze ausgehend von der Staatsgrenze nordwestlich verlaufend auf die Frühbußer Straße, folgt ihr nach Norden bis zum Abzweig Kammweg auf der Frühbußer Straße, wo sie ihn in einem zunächst in nordwestlicher, dann in nordöstlicher Richtung bis Weitersglashütte verlaufenden Bogen wieder verlässt.

(3) 1Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß der Forstgrundkarte des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz auf dem Gebiet der Gemarkung Morgenröthe-Rautenkranz die Forstabteilungen mit den Nummern:
137, 139, 140, 141, 142, 158, 159, 162 (teilweise), 163 (teilweise) und gemäß der Forstkartengrundlage der Reviere Carlsfeld und Brückenberg auf dem Gebiet der Gemarkungen Carlsfeld und Wildenthal die Forstabteilungen: 263 (teilweise), 264 (teilweise), 265 (teilweise), 266 (teilweise), 267 (teilweise), 268 (teilweise), 269, 270, 271, 272, 273 (teilweise), 274 (teilweise), 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282 (teilweise), 11a4 (Teil von Flurstück [Flst.] 555/8 Gemarkung [Gem.] Carlsfeld), Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11 (Teil von Flst. 555/8 Gem. Carlsfeld), 11a2 (teilweise) und 11a3.
2Auf dem Gebiet der Gemarkung Carlsfeld der Stadt Eibenstock sind im Ortsteil Weitersglashütte die Flst. 545/2 (teilweise), 545/3, 545/5, 546, 547, 548/1 (teilweise), 550 (teilweise), 551 (teilweise), 552, 553 (teilweise), 554, 555/4 (teilweise), 555/8 und 560 gemäß der Flurkarte 1:2 730 (Gem. Carlsfeld, Blatt 11, Stand: 22. März 2001) Bestandteil des Naturschutzgebiets.

(4) 1Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:25 000, einer Forstgrundkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:10 000 und teilweise in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:2 730 rot eingetragen.
2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 4Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Karten und der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs des Schutzgebiets nach Absatz 2 gehen die Karten vor.

(5) 1Die Waldbestände auf den Teilflächen des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz mit den Nummern Abteilung 141 Teilfläche a1 Bestände 1 und 2, Abteilung 141 Teilfläche a2 Bestände 1 und 2, Abteilung 142 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 158 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 162 Teilfläche a, Abteilung 163 Teilfläche a Bestände 1 und 2 sowie Abteilung 163 Teilfläche b1 und der Forstreviere Carlsfeld und Brückenberg mit den Nummern 268a, 268b1, 268b2 (teilweise), 274a1 (teilweise), 274a2 (teilweise), 275a2, 275a3 (teilweise), 275b, 276a, 282c, welche der natürlichen Sukzession überlassen werden, sind in der in Absatz 4 genannten Forstgrundkarte rot schraffiert dargestellt.
2Soweit die vorgenannten Sukzessionsbereiche Flächen des auf der Flurkarte dargestellten Schutzgebietsteils betreffen (Flurstücke 560 und 555/8 [teilweise; entspricht der Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11] der Gemarkung Carlsfeld), sind diese dort ebenfalls rot schraffiert dargestellt.

(6) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündigung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnitts des größten zusammenhängenden natürlichen Fichtenwaldgebiets des Freistaates Sachsen und der für die Umgebung der Hochmoore typischen Abfolge aus Rauschbeeren-Fichten-Moorwald (Vaccinio uliginosi-Piceetum), Torfmoos-Fichtenwald (Calamagrostis villosae-Piceetum sphagnetosum) und Wollreitgras-Fichtenwald (Calamagrostio villosae-Piceetum); auch unter Beachtung der Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), sowie der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), zur Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß FFH-RL;
2.
die Erhaltung, zielgerichtete Weiterentwicklung sowie Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL, insbesondere der
Bodensauren Fichtenwälder (NATURA-2000-Code 9410),
Fichten-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D4, prioritärer Lebensraumtyp),
Bergkiefern-Moorwälder (NATURA-2000-Code 91D3, prioritärer Lebensraumtyp),
Lebenden Hochmoore (NATURA-2000-Code 7110, prioritärer Lebensraumtyp),
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520);
3.
die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Pflanzenarten, insbesondere Rosmarinheide, Moosbeere, Armblütige Segge, Schlammsegge, Schwarze Krähenbeere, Rauschbeere, Arnika und Bärwurz sowie von Flechten- und Moosarten, beispielsweise Cladonia rangiferina, Cladonia elongata, Sphagnum fuscum, Hylocomium splendens und Barbilophozia lycopodioides;
4.
die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen von Tierarten, insbesondere Sperlingskauz, Tannenhäher, Alpenbirkenzeisig, Schwarzspecht, Rauhfußkauz, Auerhuhn, Alpen-Smaragdlibelle, Arktische Smaragdlibelle, Hochmoor Mosaikjungfer und Kreuzotter, sowie ihrer für die Fortpflanzung, Ernährung, die Migration, den Durchzug und die Überwinterung dienenden Habitate;
5.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebiets, insbesondere unter dem Aspekt eines ausreichenden Angebots an Naturverjüngung sowie stehendem und liegendem Totholz;
6.
die Erhaltung des Gebiets als Genressource des autochthonen Vorkommens der Carlsfelder Hochlagenfichte.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 17 60;1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten oder den Zustand des Grundwassers zu verändern oder sonst wie zu beeinträchtigen;
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen;
6.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
7.
Feuer zu machen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen oder Hunde frei laufen zu lassen;
8.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
9.
mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
10.
Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen zu betreten, auf diesen Ski zu laufen oder Rad zu fahren;
11.
zu reiten;
12.
Düngemittel einzusetzen;
13.
auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk auszubringen;
14.
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
16.
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
18.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalte

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde:

1.
das Einrichten und Markieren neuer Skiloipen sowie besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Hinweisschildern und Markierungen für Wanderwege;
2.
die flächenhafte Ausbringung von Kalk auf Flächen außerhalb mooriger und anmooriger Standorte;
3.
auf den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Flächen die Fällung und Entnahme schädlingsbefallener Bäume;
4.
der Anbau nicht standortheimischer Baumarten wie zum Beispiel Lärche, Omorikafichte oder Douglasie;
5.
die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln;
6.
die Anlage jagdlicher Einrichtungen wie fester Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen und sonstiger Fütterungsstellen;
7.
die Beweidung von Bergwiesenflächen;
8.
die Mahd von Bergwiesenflächen vor dem 15. Juli.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. 2Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Ausgenommen von den Verboten nach § 4 und den Erlaubnisvorbehalten nach § 5 dieser Verordnung sind:

1.
die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd, § 5 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt;
2.
die umweltgerechte forstwirtschaftliche Bodennutzung nach Maßgabe der mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmten periodischen Betriebsplanung im Sinne von § 22 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, und unter Beachtung der einschlägigen Verbote, Erlaubnisvorbehalte und Grundzüge der Pflege und Entwicklung nach den §§ 4, 5 und 7; außerhalb der von der periodischen Betriebsplanung erfassten Maßnahmen kann die Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang durchgeführt werden;
3.
die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen sowie Einrichtungen der Besucherinformation;
4.
die Unterhaltung und Erhaltung der bestehenden Straßen und Wege und deren Markierung sowie der Anlagen und der Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
5.
die Bewirtschaftung der Talsperre Carlsfeld gemäß den jeweils geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen einschließlich der für die Sicherung des Wasserzuflusses erforderlichen Maßnahmen wie Grabenräumungen, soweit sie mit dem FFH-Managementplan, in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne von § 22a Abs. 5 SächsNatSchG in Einklang stehen;
6.
Vermessungsarbeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;
7.
das Befahren der Wege durch Personen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
8.
das motorisierte Spuren von bestehenden markierten Langlaufloipen;
9.
die Lochkalkung außerhalb mooriger und anmooriger Standorte mit der Maßgabe, dass diese der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor anzuzeigen ist;
10.
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang, § 4 Abs. 2 Nr. 12 und 13 bleiben unberührt;
11.
die Unterhaltung der Staatsgrenze;
12.
das Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf außerhalb der Flächen nach § 2 Abs. 5 beziehungsweise § 7 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. Oktober eines jeden Jahres; die Beersträucher sind dabei schonend zu behandeln.

§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) Der Realisierung des Schutzzwecks dienen auch folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:

1.
1Zur Sicherung einer weitgehend ungestörten Entwicklung der naturnahen Waldökosysteme sind die Waldbestände auf den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen.
2Die Schneisen zwischen den Abteilungen 158/162 und 162/163 des Forstreviers Morgenröthe sowie zwischen der Abteilung 163 des Forstreviers Morgenröthe und der Abteilung 275 des Forstreviers Carlsfeld können von Gehölzaufwuchs freigehalten werden.
2.
Die hydrologische Situation der Moorkörper soll durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen verbessert werden, wobei Wiedervernässungsmaßnahmen, die Einfluss auf die Gewässergüte der Talsperre Carlsfeld haben können, einvernehmlich mit der Landestalsperrenverwaltung und dem Inhaber der wasserrechtlichen Befugnisse zur Rohwasserentnahme für die Trinkwasseraufbereitung abzustimmen sind.
3.
1Außerhalb der unter Nummer 1 genannten Flächen vorhandene naturnahe Fichtenwaldgesellschaften sind durch eine pflegliche Nutzung in ihrer Struktur zu erhalten.
2Durch Einsatz geeigneter Forsttechnik sollen erhebliche Bodenverwundung vermieden und die Bodenvegetation (Beerkrautbestände, Moos- und Flechtengesellschaften) geschont werden.
4.
Der Naturverjüngung ist der Vorzug vor einer Bestandserhaltung durch künstliche Pflanzung zu geben, erforderliche Zäunungen sind in Holzbauweise ohne Verwendung von Maschendraht anzulegen.
5.
Durch geeignete Maßnahmen der Besucherlenkung sind negative Einflüsse auf Flora (Bodenverdichtung und Zerstörung der Bodenvegetation) und Fauna (Beunruhigung störungsempfindlicher Arten) zu minimieren.
6.
1Die Bergwiesenflächen sollen bevorzugt einer einschürigen Mahd mit dem Ziel der Heugewinnung unterzogen werden. 2Bei durchschnittlichem Witterungsverlauf ist der 15. Juli frühester Mahdtermin. 3Extreme Nassflächen sollen von der Mahd ausgespart bleiben.

(2) 1Die Bewirtschaftung des nutzbaren Waldanteils hat sich nach dem jeweils geltenden periodischen Betriebsplan der Forstbehörde bei gleichzeitiger Beachtung des Pflege- und Entwicklungsplans der höheren Naturschutzbehörde zu richten. 2Die Pflege und Entwicklung der übrigen Flächen regelt ein Pflege- und Entwicklungsplan. 3Im Übrigen ist der FFH-Managementplan im Sinne von § 22a Abs. 5 SächsNatSchG zu berücksichtigen.

§ 8
Befreiung

Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer – ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 oder eine Befreiung der höheren Naturschutzbehörde nach § 8 vorliegt – in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet oder den Zustand des Grundwassers verändert oder sonst wie beeinträchtigt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Gegenstände lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer macht oder unterhält, Lärm verursacht oder Hunde frei laufen lässt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen betritt, auf diesen Ski läuft oder Rad fährt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 reitet;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Düngemittel einsetzt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk ausbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Erstaufforstungen vornimmt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Erlaubnis oder das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 oder 2 erteilt wurde,

1.
neue Skiloipen einrichtet und markiert sowie Hinweisschilder und sonstige Markierungen für Wanderwege aufstellt, anbringt oder aufzeichnet;
2.
Kalk auf Flächen außerhalb mooriger und anmooriger Standorte flächenhaft ausbringt;
3.
nicht standortheimische Baumarten wie zum Beispiel Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anbaut;
4.
Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel anwendet;
5.
feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen und sonstige Fütterungsstellen anlegt;
6.
Bergwiesenflächen beweidet;
7.
Bergwiesenflächen vor dem 15. Juli mäht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 31. August 2005

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 38, S. 916

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Oktober 2005