Gesetz
zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts
Vom 25. Juni 1999
Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen
Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151,152), wird wie folgt geändert:
In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben der staatlichen Archive durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen entspricht.“
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673), wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln.“
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
In Anlage 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird bei der Regelung zum Speicherbecken Witznitz in der Spalte „Beschränkung der Schifffahrt auf“ der Eintrag wie folgt gefasst:
„nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr“.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes
In § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankanhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) geändert worden ist, wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Privatwaldverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung – PWaldVO) vom 14. November 1996 (SächsGVBl. S. 496), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ durch die Angabe „SRF-Satz“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts
Das Erste Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ wird durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt.
- b)
- Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Dies gilt nicht für die Zinsperioden, die auf den Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu einem vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitpunkt Bezug nehmen. Insoweit verbleibt es bei dem zu Beginn der Zinsperiode geltenden Lombardsatz.“ - 2.
- Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
„Artikel 8a
In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind und auf die die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), Anwendung findet, gilt für Erstattungsansprüche § 44 Abs. 6 SäHO als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist.“
Übergangsvorschriften
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
In § 60 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) geändert worden ist, wird das Wort „Diskontsatz“ durch die Angabe „Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 und 6 Nr. 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 4, 5 und 6 Nr. 1 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 25. Juni 1999
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Friederike de Haas
Die Staatsministerin für Fragen der
Gleichstellung von Frau und Mann
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen