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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung landesjugendrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Gesetz zur Änderung landesjugendrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261)

Gesetz
zur Änderung landesjugendhilferechtlicher Vorschriften

Vom 26. Juni 1998

Der Sächsische Landtag hat am 27. Mai 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung
des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die § 8 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 8 aufgehoben“
 
b)
Nach der den § 22 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a Maßnahmen der Frühförderung von Kindern“
 
c)
Die Überschrift vor § 38 „Siebenter Abschnitt: Übergangs-, Durchführungs- und Schlußvorschriften“ wird gestrichen und vor § 39 eingefügt.
 
d)
Die § 38 betreffende Angabe wird wie folgt gefaßt:
„§ 38 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „und die nach § 9 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Es ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.“
3.
In § 2 Abs. 2 Buchst. b werden die Worte „vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)“ durch die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088, 1094),“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Jugendhilfeausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinne der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), sowie der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105).“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat oder Oberbürgermeister. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder Oberbürgermeisters. § 38 Abs. 3 SächsLKrO und § 42 Abs. 3 SächsGemO finden insoweit keine Anwendung.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Der Jugendhilfeausschuß ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertretungskörperschaft zu bilden und einzuberufen.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Die vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.“
 
c)
Absatz 6 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Buchst. a wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 werden aus den Buchstaben b bis h die Buchstaben a bis g.
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „c bis h“ durch die Angabe „b bis g“ ersetzt.
7.
Nach § 6 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuß für die Jugendhilfeplanung zu bilden.“
8.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Abs. 2 SächsLKrO und § 21 Abs. 2 SächsGemO.“
9.
§ 8 wird aufgehoben.
10.
§ 9 wird wie folgt gefaßt:
 
§ 9
Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden
 
Die Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung liegt gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kreisangehörige Gemeinden können für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen . Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBI. S. 386) bleibt unberührt.“
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Er fördert die Jugendhilfe auf der Grundlage von Richtlinien. Die Förderung ist grundsätzlich an einen von der Vertretungskörperschaft beschlossenen Jugendhilfeplan gemäß § 80 SGB VIII, der bedarfsgerecht fortzuschreiben ist, gebunden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der überörtliche Träger der Jugendhilfe errichtet zur Erfüllung und Koordinierung seiner Aufgaben ein Landesjugendamt Es ist mit dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das Landesjugendamt besteht aus dem LandesjugendhilfeausschuB und der Verwaltung des Landesjugendamtes.“
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im SGB VIII oder diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuß und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
 
 
1.
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuß und Verwaltung des Landesjugendamtes,
 
 
2.
die Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines oder mehrerer Stellvertreter,
 
 
3.
die Beschlußfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
 
 
4.
das Verfahren im Falle der Beschlußunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
 
 
5.
den Erlaß einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
 
 
6.
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
 
 
7.
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
 
 
8.
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
 
 
9.
die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.“
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegen den Aufgaben einschließlich der Jugendhilfeplanung auf Landesebene und der Förderung der freien Jugendhilfe.“
 
b)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In den Einrichtungen und Diensten soll die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe angemessen berücksichtigt werden.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Der Landesjugendhilfeausschuß hat im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Beschlußrecht Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe einschließlich des Erlasses von Förderrichtlinien ist der Landesjugendhilfeausschuß anzuhören.“
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Sächsischen Landtages. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses üben ihr Amt so lange aus, bis der neu gebildete Landesjugendhilfeausschuß zusammentritt. Der Landesjugendhilfeausschuß ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Sächsischen Landtages zu bilden und einzuberufen. Für die Mitglieder gelten die Regelungen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SächsGemO sinngemäß.“
13.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Acht“ durch das Wort „Zehn“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der Staatsregierung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „sowie der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes“ gestrichen.
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Buchst. a wird wie folgt gefaßt:
 
 
„a)
zwei Vertreter der Staatsregierung,“
 
b)
In Absatz 1 Buchst. d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
 
 
„e)
zwei Vertreter der zuständigen Landesverwaltung, wobei einer der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes ist.“
 
c)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Außerdem gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als ständige beratende Mitglieder je ein Vertreter der Frauen sowie je ein Vertreter der Ausländer und Behinderten an.“
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Landesjugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.“
15.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales“ durch die Wörter „der Leiter der Behörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „zehnten“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Landesjugendbehörde“ durch das Wort „Landesbehörde“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales“ durch die Wörter „der Leiter der Behörde“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sachlich“ gestrichen und das Wort „Landesjugendbehörde“ durch das Wort „Landesbehörde“ ersetzt.
 
f)
Absatz 3 wird aufgehoben.
16.
§ 15 wird wie folgt gefaßt:
 
§ 15
Oberste Landesjugendbehörde
 
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung über Anzahl und Zuständigkeiten der obersten Landesjugendbehörde.“
17.
§ 16 wird wie folgt gefaßt:
 
§ 16
Unterrichtung des Landtages
 
Die Staatsregierung berichtet dem Sächsischen Landtag entsprechend der Maßgaben von § 84 Abs. 1 SGB VIII spätestens in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode über die Lage junger Menschen. Der Landesjugendbericht wird nach Maßgabe von § 84 Abs. 2 SGB VIII erstellt. Die Staatsregierung fügt dem Bericht eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei (Landesjugendplan).“
18.
§ 17 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Den Vereinbarungen gemäߧ 77 SGB VIII müssen leistungsgerechte Entgelte zugrunde liegen, die den Trägem der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen. Die Vereinbarungen haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.“
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Buchst. b wird wie folgt gefaßt:
„b) das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Landesjugendamtes hat und vorwiegend im Bereich von mehreren, aber nicht allen Jugendämtern tätig ist,“
 
b)
Absatz 2 Buchst. c wird wie folgt gefaßt:
 
 
„c)
die zuständige oberste Landesbehörde in allen übrigen Fällen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbständigen Mitgliedsorganisationen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbständige Organisation, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 SOB VIII tätig ist, einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn .der Träger den Anschluß der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese di e Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten versagt.“
 
d)
Absatz 4 Satz 1 wird . wie folgt gefaßt:
„Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
20.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Personensorgeberechtigten“ die Wörter „und unter Beachtung der Anforderungen des Landesentwicklungsplanes gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) vom 16. August 1994 (SächsGVBI. S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
21.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „betroffenen“ die Wörter „kreisangehörigen Gemeinden und“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Zusammenschlüsse der“ durch die Wörter „auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf Landesebene zusammengeschlossen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.“
22.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Ist die Förderung eines Kindes in Tagespflege für sein Wohl erforderlich und geeignet und wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen und überschreiten die entsprechenden Kosten die im Bezirk des Jugendamtes hierfür allgemein geltenden Sätze nicht, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag übernehmen, der den Eltern gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 18 Abs. 2 SäKitaG bleibt unberührt.“
23.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
 
§ 22a
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern
 
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. I S. 1088), gewährt.“
24.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für jedes Kind und jeden Jugendlichen“ gestrichen.
25.
§ 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) § 12 SäKitaG bleibt unberührt.“
26.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In Anlehnung an § 36 SGB VIII haben alle Beteiligten zusammenzuwirken.“
27.
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
c)
Buchstabe c wird gestrichen.
28.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „mit der Polizei“ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
29.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem ersten Klammereinschub wird ein Komma gesetzt und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3186, 3197),“ werden eingefügt.
 
b)
Die Angabe „Artikel 21 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. I S. 1221)“ wird durch die Angabe „Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3186, 3197)“ ersetzt.
30.
Vor § 38 werden die Wörter „Siebenter Abschnitt: Übergangs-, Durchführungs- und Schlußvorschriften“ gestrichen und vor § 39 eingefügt.
31.
§ 38 wird wie folgt gefaßt:
 
§ 38
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
 
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben entsprechend § 35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall nach § 35a SGB VIII geleistet.
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten oder sind heilpädagogische Maßnahmen erforderlich, so sind grundsätzlich entsprechende Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch zu nehmen, die daneben auch die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen können.
(3) Läßt der Hilfebedarf bei noch nicht schulpflichtigen, seelisch behinderten Kindern es zu, so sollen Tageseinrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen seelisch Behinderte und Nichtbehinderte gemeinsam betreut werden.
(4) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden dabei unabhängig von der Art der Behinderung vom zuständigen Träger der Sozialhilfe nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt.“
32.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sowie für den Vollzug des Landesjugendplanes und der sonstigen“ durch die Wörter „und die vom Landesjugendamt durchgeführten“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die zuständige oberste Landesbehörde erläßt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Beteiligung des Landesjugendamtes und des Landesjugendhilfeausschusses die zur Durchführung des SGB VIII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.“

Artikel 2
Gesetz zur Änderung
des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschußgesetz

In § 1 des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschußgesetz (SächsAüGUVG) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBI. S. 218) werden die Wörter „, den Kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger der Jugendhilfe sind,“ durch die Wörter „und den Kreisfreien Städten“ ersetzt.

Artikel 3
Übergangsbestimmungen

Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender Jugendhilfeausschuß und der Landesjugendhilfeausschuß bleiben weiter im Amt, bis nach diesem Gesetz ein neuer Jugendhilfeausschuß und Landesjugendhilfeausschuß zusammentreten.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann den Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 11 Buchst. a (bezüglich § 10 Abs. 1 Satz 3) und Artikel 1 Nr. 17 treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 26. Juni 1998

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 10, S. 261

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1998