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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 1997

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 1997 vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537)

Gesetz
über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 1997 im Freistaat Sachsen
(Haushaltsbegleitgesetz 1997)

Vom 12. Dezember 1996

Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Kulturräume
in Sachsen

Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Förderfähig sind Personal- und Sachkosten, Bauunterhaltungs- sowie bei städtebaulich bedeutsamen, der Kunst dienenden Bauten, deren Personal- und Sachkosten nach diesem Gesetz förderfähig sind, Sanierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen.“.
2.
In § 6 Abs. 4 wird vor dem Wort „Mittel“ das Wort „laufenden“ eingefügt.
3.
§ 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Zuwendungen“ das Wort „laufenden“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zuwendungen sind nach den Förderrichtlinien, die das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Sächsischen Kultursenat und den kommunalen Spitzenverbänden erläßt, zu verwenden.“.
4.
§ 6 Abs. 6 wird gestrichen.
5.
In der Anlage zum Kulturraumgesetz wird das Wort „Westerzgebirgskreis“ durch die Worte „Landkreis Aue-Schwarzenberg“, die Worte „Sächsischer Oberlausitzkreis“ durch die Worte „Landkreis Löbau-Zittau“ sowie die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ durch die Worte „Landkreis Kamenz“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278, 281), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl „3 500“ ersetzt.
2.
In Nummer 3 wird die Zahl  „4 500“ durch die Zahl „4 000“ ersetzt.
3.
Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. der Fachkrankenhäuser 3 000 DM“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
4.
Es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
„5. in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen 2 500 bis 3 000 DM.“.

Artikel 3
Änderung des Aussiedlereingliederungsgesetzes
sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz

1.
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 14 wird gestrichen.
 
b)
§ 15 wird § 14.
2.
§ 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356), wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 und Absatz 4 werden gestrichen.
 
b)
Absatz 5 wird Absatz 3.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Verwertung
der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen

§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1256) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden die Worte „Landkreise und“ gestrichen.
2.
Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Erlösanteil nach Satz 2 wird auf die Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl verteilt.“.
3.
§ 8 Abs. 2 wird um folgenden Satz 5 ergänzt:
„Die Erlösanteile nach Satz 2 sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen und dürfen nur zweckgebunden für Investitionen zur Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung verwendet werden.“.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes tritt am 1. Januar 1998 in seiner am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wieder in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 537

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997