Gesetz
über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über die Kindertageseinrichtungen
Vom 16. Oktober 1992
Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SäKitaG)
Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 237) wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „eine Kindertageseinrichtung“ die Worte „oder einen Hort“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das vorstehende Gesetz tritt am 1. September 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geister